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Fabrikations- Instruktions- und Konstruktionsfehler – bei Roller – Haftung? OLG Köln Az.: 22 U 177/01 Urteil vom 08.01.2002 Vorinstanz: LG Bonn - Az.: 7 O 33/01 In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2001 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 33/01 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil wie folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; demgegenüber ist die - ebenfalls zulässige - Berufung der Beklagten begründet. I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Für die Berufung der Klägerin ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Umfang der vom Landgericht ausgesprochenen - teilweisen - Klageabweisung. Zulässig ist aber auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Berufung der Beklagten. Der Gebührenstreitwert dieser Berufung liegt zwar bei nur 1.000,00 DM. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil liegt aber oberhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO. Die Obergrenze der Beschwer einer Partei ist nicht auf die
Höhe des Gebührenstreitwertes begrenzt (BGH NJW 94, 735 f.). Im Streitfall
übersteigt die Beschwer der Beklagten den Betrag von 1.500,00 DM. Die Beklagte hat belegt, im Jahre 2000 mehr als 900.000,00 DM durch den Verkauf ihres Rollers "S." umgesetzt zu haben. Mit ihrer Berufung erstrebt sie die Abänderung der Feststellung des Landgerichts, ihrem Roller hafte ein Konstruktionsfehler an. Wenn auch eine Entscheidung im Streitfall insoweit keine Rechtskraftwirkung für etwaige künftige Prozesse hat, bestünde für die Beklagte - würde der Ausspruch des Landgerichts rechtskräftig - doch die Gefahr, bei künftigen Schadensfällen dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, trotz rechtskräftiger Verurteilung im Streitfall habe sie nicht reagiert und deshalb ihre Pflichten den Käufern von Rollern gegenüber schuldhaft verletzt. Deshalb ist das Interesse der Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung durch das Landgericht mit einem höheren Betrag zu bewerten als dem der Berufungssumme. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Unfalls vom 14. September 2000. 1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB. Für die Annahme eines schuldhaften Fehlverhaltens der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es deshalb nicht auf die Frage an, welche Partei das Vorliegen oder Fehlen eines schuldhaften Fehlverhaltens zu beweisen hätte. a. Einen Fabrikationsfehler des Rollers trägt die Klägerin nicht nachvollziehbar vor. Ein Fabrikationsfehler läge vor, wenn derjenige Roller, den die Klägerin seinerzeit gekauft hat, als Einzelteil falsch gefertigt worden wäre. Dafür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in einer bloßen Verbalbehauptung, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. b. Auch ein Instruktionsfehler kann der Beklagten nicht angelastet werden. Nach der Gebrauchsanweisung, die die Beklagte ihrem Produkt beigegeben hat, (Bl. 60 d.A.) durfte der Roller nicht auf Straßen benutzt werden. Dieser Hinweis ist ausreichend gewesen zu weiteren Hinweisen, die die Klägerin vor einem Unfall, wie er dann eingetreten ist, hätten warnen sollen, hat eine Veranlassung nicht bestanden. Jeder verständige Verbraucher weiß oder muss doch wissen, daß ein solches Gefährt nicht in einer Weise verkehrstauglich ist, daß man damit die Fahrbahn einer Straße benutzen kann. Insbesondere weiß ein verständiger Kunde auch, daß man mit einem solchen Gefährt nicht über Kanaldeckel fahren darf, die Löcher haben, in denen die - kleinen - Räder des Rollers stecken bleiben können. Derlei ist so selbstverständlich, daß ein Hersteller oder Vertreiber eines solchen Fahrzeuges nicht eigens darauf hinzuweisen braucht. Ein solcher Hinweis ist ebenso entbehrlich, wie es etwa ein Hinweis wäre, beim Fahren mit einem handelsüblichen Fahrrad möge man es vermeiden, in Straßenbahnschienen zu geraten, weil dann die Gefahr eines Sturzes bestehe. c. Schließlich macht die Klägerin geltend, dem Roller hafte ein Konstruktionsfehler an. Ob das richtig ist, kann der Senat offen lassen. Denn eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines schuldhaften Fehlverhaltens würde ein Konstruktionsfehler, läge er denn vor, in keinem Falle begründen können. Die Beklagte hat den von ihr produzierten Roller vom TÜV prüfen lassen (Bl. 58 f. d.A.). Der TÜV hat die Genehmigung zur Benutzung des Prüfzeichens "GS" (geprüfte Sicherheit) erteilt. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung geltend macht, es stehe nicht fest, daß es sich bei dem seinerzeit vom TÜV geprüften Teil um den gleichen Roller handele, wie das Unfallgefährt, ist dies nicht nachvollziehbar und ersichtlich ins Blaue hinein behauptet. Darüber hinaus hat die Stiftung Warentest das von der
Beklagten produzierte Teil geprüft und für in Ordnung befunden (Bl. 183 ff.
d.A.). 2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1 ProdHG. a. b. Zum einen durfte sie mit dem Roller nicht auf der Fahrbahn
der K.straße fahren. Dies ergibt sich nicht nur aus der Straßenverkehrsordnung.
Es stand auch ausdrücklich in der Gebrauchsanweisung, die die Beklagte dem von
ihr produzierten Teil beigegeben hatte. Die Klägerin hat sich bedenkenlos
darüber hinweg gesetzt. Bereits dies begründet ein erhebliches Verschulden an
dem dann später eingetretenen Unfall. Außerdem ist die Klägerin mit dem Gefährt auch noch über einen Kanaldeckel gefahren. Das ist in erster Instanz unstreitig gewesen, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (dort Seite 3, Bl. 126 d.A.). Die Klägerin hat auf S. 7 ihrer Berufungsbegründung gleiches auch selbst vorgetragen (Bl. 172 d.A.). Damit hat sie insoweit die Darstellung der Beklagten, zugestanden. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 30.10.2001 (Seite 5, Bl. 201 d.A.), hat vortragen lassen, bei der Darstellung der Beklagten, Unfallursache sei, daß der Roller in den Löchern des Kanaldeckels stecken geblieben sei, handele es sich um eine bloße Vermutung, die auch nicht zutreffe, ist das prozessual unbeachtlich. An ihr gerichtliches Geständnis ist die Klägerin gebunden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 290 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Mit einem Roller, der derart kleine Räder hat wie der hier in
Rede stehende, (Fotos Bl. 79 ff. d.A.), über einen Kanaldeckel zu fahren, der
Löcher hat, in dem die Räder des Rollers stecken bleiben können, kann nur auf
Leichtsinn oder erheblicher Unachtsamkeit beruhen. Nicht nachvollziehbar ist es
auch, wenn die Klägerin sich darauf berufen will, sie habe nicht wissen können,
daß die Räder in den Löchern des Kanaldeckels stecken bleiben könnten. Denn sie
hat sehen können, daß der Kanaldeckel Löcher hatte; außerdem hat sie auch gewußt,
daß das von ihr genutzte Gefährt sehr kleine Räder hat. Die Schlußfolgerung, daß
das Überfahren des Kanaldeckels mit einem solchen Roller sehr gefährlich ist,
liegt auf der Hand. Bei einer Abwägung, wie sie nach § 254 Abs. 1 BGB erforderlich ist, stehen sich gegenüber eine - mögliche - Gefährdungshaftung der Beklagten einerseits und grobes Verschulden der Klägerin auf der anderen Seite. Dies führt zum Ausschluß eines Schadensersatzanspruches. Deshalb hat das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen werden müssen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.354,95 DM (= 4.271,82 €). |
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