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Anforderungen an den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen bei Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung BGH AnwZ (B) 81/98 Beschluß vom 21.6.1999 Der antragstellende Rechtsanwalt war für den Freistaat Thüringen tätig. Er hatte an den Entscheidungen auf dem Gebiet der Regelung offener Vermögensfragen mitzuwirken, sie vorzubereiten und die zuständigen staatlichen Mitarbeiter zu beraten. Eigene Entscheidungskompetenz besaß er dabei nicht. Die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit erfolgte in ständiger Absprache mit den zuständigen Bediensteten des Freistaates. Das Gericht führt in der Entscheidung, die sich in der Sache nach dem Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) richtete, aus, dass die Fälle selbständig von dem Rechtsanwalt bearbeitet worden sein müssen. Dabei sei die anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes durch Unabhängigkeit, insbesondere von staatlichen Weisungen, sowie eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Handeln geprägt. Die Vorbereitung von Entscheidungen genüge diesen Anforderungen nicht. In der Begründung weist das Gericht weiter darauf hin, dass eine Sache, die der Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur einfach zählst. Das gilt nach Ansicht des BGH selbst dann, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckte. In einer weiteren Entscheidung vom 21.06.1999 hat der BGH (Az.: AnwZ (B) 85/98) entschieden, dass auch ein Rechtsanwalt, der früher im höheren Verwaltungsdienst tätig war, in der Regel drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen sein muss, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann. Nach Ansicht des BGH hält sich die Bestimmung des § 3 FAO im Rahmen der dem Satzungsgeber durch § 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO erteilten Ermächtigung. Sie sei nämlich geeignet, das mit dieser Regelung verfolgte Ziel zu verwirklichen. Der geforderte Zeitraum von drei Jahren sei angemessen Und belaste den einzelnen Anwalt auch nicht unzumutbar, weil er im Regelfall erst dann auch die praktischen Erfahrungen erworben habe, die zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung benötigt würden. |
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