Fachwerkstatt
muss bei Reparatur Herstellervorgaben beachten
Bundesgerichtshof
Az: VII ZR
164/08
Urteil vom
23.07.2009
Der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG a.F. übergegangene
Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der P.-GmbH, geltend.
Darüber hinaus beansprucht sie Ersatz von Kosten, die ihr vorgerichtlich durch
die Einschaltung von Sachverständigen entstanden sind. Das Bestehen des
Versicherungsverhältnisses und die Versicherungsleistung sind bestritten.
Die P.-GmbH beauftragte die Beklagte im November 2003 mit der Grundüberholung
eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors der Firma C., mit dem ein Blockheizkraftwerk im
Hallenbad in P. betrieben wird. Die Beklagte hat im Rahmen der Grundüberholung
die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle nicht
ausgetauscht. Nach Inbetriebnahme des Motors Anfang Januar 2004 riss am 14. Juni
2004 ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden
an dem Motor. Ursache des Abrisses des Gegengewichts war der Bruch von zwei
hochfesten Befestigungsschrauben. Die Beklagte hat den beschädigten Motor
instand gesetzt und dafür 150.586,71 EUR berechnet, auf die die P.-GmbH unter
Vorbehalt 90.000 EUR gezahlt hat.
Die Klägerin behauptet, sie habe eine Versicherungsleistung von 124.000 EUR an
die P.-GmbH erbracht. Diesen Betrag und die Kosten der von ihr beauftragten
Sachverständigen, insgesamt 128.817,17 EUR, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten
hat sie in erster Instanz von der Beklagten ersetzt verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur
Zahlung von 94.817,17 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die
Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht lässt offen, ob zwischen der Klägerin und der P.-GmbH ein
Versicherungsverhältnis bezüglich des streitgegenständlichen Motors bestand, auf
dessen Grundlage die Klägerin die behaupteten Leistungen erbracht hat. Es
verneint einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der
P.-GmbH gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 67 VVG a.F. schon deshalb, weil es - entgegen
der übereinstimmenden gegenteiligen Auffassung des vorgerichtlich tätigen
Privatgutachters und des Gerichtsgutachters - der Meinung ist, die Beklagte habe
bei der Grundüberholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverletzung dadurch
begangen, dass sie die Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der
Kurbelwelle nicht ausgetauscht habe.
Obwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers C. jedenfalls seit November 2002
auch bei Gas-Aggregaten den Austausch der Befestigungsschrauben vorsähen, könne
der Beklagten eine Fahrlässigkeit wegen der Wiederverwendung der Schrauben nicht
angelastet werden. Die Wartungsvorschriften enthielten keine allgemein
anerkannten Regeln der Technik. Es handele sich allenfalls um private technische
Regelungen mit Empfehlungscharakter. Eine verfestigte Auffassung, dass einmal
gelöste Befestigungsschrauben stets zu erneuern seien, habe sich im Januar 2004
noch nicht gebildet gehabt. Mit der Wiederverwendung der Befestigungsschrauben
nach sorgfältiger Prüfung, wie sie von verschiedenen Herstellern vergleichbarer
Motoren zugelassen worden sei, habe die Beklagte nicht gegen die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt verstoßen. Die Forderung nach dem Austausch einmal
gelöster Befestigungsschrauben diene nur der Vermeidung eines Restrisikos, das
aus dem Herstellungsprozess der hochfesten Schrauben herrühre. Das Maß der
erforderlichen Sorgfalt sei in einem solchen Fall nach einer
Kosten-Nutzen-Analyse zu bestimmen. Danach sei ein Austausch geprüfter
unbeschädigter Befestigungsschrauben nicht geboten, da eine Befestigungsschraube
mindestens 50 EUR koste und pro Aggregat 36 Schrauben erforderlich seien. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte als von dem Hersteller C. nicht
autorisiertes Fachunternehmen keine Auskünfte über dessen Wartungsvorschriften
erhalten habe.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
Abweisung der Klage kann nicht darauf gestützt werden, dass der Beklagten bei
der Grundüberholung des Motors keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten
sei.
1.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte bei
fachgerechter Ausführung des ihr erteilten Auftrags die Befestigungsschrauben
der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auch nach erfolgter Sichtprüfung nicht
weiterverwenden.
a)
Die P.-GmbH hat die Beklagte mit der Grundüberholung eines Gasmotors beauftragt.
Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist durch Auslegung nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln, §§ 133, 157
BGB. Beauftragt sind alle Leistungen, die für die fachgerechte Ausführung der
Grundüberholung nötig sind. Dazu gehört jedenfalls, dass die ausgebauten
Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und, soweit erforderlich,
entweder hergerichtet oder erneuert werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1995
- VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307). Ob ausgebaute Teile erneuert werden müssen,
bestimmt sich nach den anerkannten Regeln der Technik.
Über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen des
Herstellers für die Grundüberholung und Wartung sind jedenfalls dann zu
beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs einer technischen Anlage
betreffen. Diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des
Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Risiken
für den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Besteller ist regelmäßig nicht
bereit, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen. Vielmehr erwartet
er, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungsvorschriften eines Herstellers
einer technischen Anlage beschafft und diese beachtet. Ob diese
Erwartungshaltung auch dann angenommen werden kann, wenn kein Fachunternehmen
beauftragt wird, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist ein Fachunternehmen auf
dem Gebiet "Technologie und Service für Motoren und Antriebe".
Stellt der Hersteller aus Sicherheitsgründen Anforderungen an die
Grundüberholung, die die Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind
oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf der Unternehmer nicht
eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende
Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach
entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Besteller zu.
b)
Danach hat die Beklagte ihre Leistungspflichten verletzt. Wie das
Berufungsgericht zu Recht feststellt, dient der Austausch der einmal gelösten
Befestigungsschrauben der Vermeidung eines Restrisikos, das aus dem
Herstellungsprozess der hochfesten Schrauben erwächst und von den verschiedenen
Motorenherstellern unterschiedlich eingeschätzt wird. Es kann dahingestellt
bleiben, ob es bereits im November 2003 den anerkannten Regeln der Technik
entsprach, bei der Grundüberholung eines Gasmotors stets die
Befestigungsschrauben der Kontergewichte auf der Kurbelwelle auszuwechseln oder
ob eine Weiterverwendung nach besonderer Überprüfung als zulässig angesehen
wurde. Es kann deshalb auch offen bleiben, welche Art der Überprüfung nach
diesen Regeln zu erfolgen hatte und ob die Beklagte eine derartige Prüfung vor
der Weiterverwendung der Schrauben tatsächlich vorgenommen hat. Denn die
Beklagte ist bei der Überholung des Gasmotors jedenfalls den von dem Hersteller
des Aggregats gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden. Dessen
Wartungsvorschriften enthielten seit November 2002 und damit zum Zeitpunkt der
Ausführung der Reparatur die ausdrückliche Anweisung, die Befestigungsschrauben
nicht wieder zu verwenden. Dem hatte die Beklagte nach dem Inhalt des
geschlossenen Vertrages zu entsprechen.
2.
Die Pflichtverletzung ist von der Beklagten auch zu vertreten. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr bei der Grundüberholung des Motors
bekannt, dass Befestigungsschrauben nach einem Lösen wegen möglicher
Schadensrisiken nicht ohne weiteres wieder verwendet werden durften. Als
Fachbetrieb musste sie auch wissen, dass es für den Gasmotor bei einer
Grundüberholung zu beachtende Wartungsvorschriften des Herstellers gab. Sie kann
sich nicht darauf berufen, dass ihr als vom Hersteller nicht autorisierter
Vertragswerkstatt diese Wartungsvorschriften nicht zugänglich gewesen seien. Das
daraus entstehende Haftungsrisiko hätte sie nur durch eine entsprechende
Aufklärung vermeiden können.
3.
Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen
haben, ob der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz in der vom
Landgericht zugesprochenen Höhe von 90.000 EUR aus übergegangenem Recht und
hinsichtlich der vorgerichtlich für die von ihr eingeschalteten Sachverständigen
verauslagten Beträge von 3.923,22 EUR und 893,95 EUR aus eigenem Recht zusteht.