Factoringvertrag – Rückzahlung bei nicht
bestehendem Vertrag
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 173/03
Urteil vom 19.01.2005
Leisatz:
Zur bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht
bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß
an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Versandhandelsunternehmen betreibt, stand aufgrund eines
im Jahr 1993 geschlossenen Rahmenvertrages in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit
der F. GmbH (im folgenden: F. -GmbH), von der sie Gartenzubehör bezog. Die F.
-GmbH erstellte unter dem 25. Januar 2000 und dem 7. Februar 2000 "gemäß
Vereinbarung" zwei an die Klägerin gerichtete Rechnungen über die Lieferung von
Gartenzubehör. Sie übergab diese Rechnungen der Beklagten, an die sie ihre
Forderungen gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetreten
hatte. Die Beklagte legte der Klägerin die Rechnungen vor und bat um deren
Begleichung mit dem Hinweis, daß die Zahlung der Klägerin an sie mit
schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die Klägerin zahlte auf beide Rechnungen
unter Abzug von Skonti und Boni am 9. März 2000 insgesamt 1.982.428,57 DM an die
Beklagte.
In einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit nahm die
Klägerin zunächst die F. -GmbH - unter Berücksichtigung einer Gegenforderung der
F. -GmbH - auf Rückerstattung der auf die Rechnungen gezahlten Beträge mit der
Begründung in Anspruch, die Forderung habe nicht bestanden, weil den Rechnungen
keine Leistungen der F. -GmbH gegenüber gestanden hätten. Die Klage hatte
Erfolg. Am 27. Oktober 2000 erging ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil
gegen die F. -GmbH.
Am 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F. -GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet. Daraufhin nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Rückzahlung des
gezahlten Betrages von 1.982.428,57 DM (= 1.013.599,63 ¤) nebst Zinsen in
Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe gegenüber
der Beklagten auch dann nicht, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt werde,
daß die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F. -GmbH gegen die Klägerin
nicht existierten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in
Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche
Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht
bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere
Umstände vorlägen - gegen den Zedenten. Diese Grundsätze seien auch im
Streitfall heranzuziehen. Danach könne sich die Klägerin auch auf der
bereicherungsrechtlichen Ebene nur an die F. -GmbH als ihre Vertragspartnerin
und nicht an die Beklagte halten. Denn bei der im Bereicherungsrecht gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise liege hier eine - vermeintlich geschuldete -
Leistung der Klägerin an ihre Vertragspartnerin, die F. -GmbH, vor. Ein
Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte scheide deshalb aus.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung stand, so
daß die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die von der F.
-GmbH an die Beklagte aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetretenen und von
der Klägerin an die Beklagte bezahlten Forderungen aus den Rechnungen vom 25.
Januar und 7. Februar 2000 nicht bestanden. Von dieser der Klägerin günstigen
Unterstellung ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Auf dieser Grundlage
hat das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die
Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) zu Recht
verneint.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der
Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem
Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen
der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen
Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die
es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten
Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365,
368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50). Der sachliche Grund für die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem
(vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag
zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die
vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür
maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ
105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem
Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere
Risikoverteilung gebieten. Insbesondere spricht das für den Schuldner bei der
Rückforderung bestehende Risiko der Insolvenz auf der Gläubigerseite - im
Regelfall - für eine Inanspruchnahme des Zedenten. Zahlt der Schuldner an den
Zessionar im Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des
Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es
gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners
aufzubürden, wenn sich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht
gerechtfertigt war (BGHZ 122, 46, 51). An der Risikozuordnung kann und darf sich
durch die Abtretung der behaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein
Grund, die Rechtsstellung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung aufgrund
der Abtretung, auf die der Schuldner keinen Einfluß hat, zu verbessern oder auch
- arg. § 404 BGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365, 371).
Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffassung im
rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen
(Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2
a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise in BGHZ 122,
46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.;
Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber
Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.). Ihre Grundgedanken sind über die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter
Versicherungsleistungen hinaus auch auf andere Zessionsfälle übertragbar (vgl.
MünchKomm, aaO; Staudinger/Lorenz aaO); dies gilt jedenfalls dann, wenn der
abgetretene Scheinanspruch - wie bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis -
aus einem grundsätzlich intakten Rechtsverhältnis zwischen dem Scheinschuldner
und dem Zedenten stammen soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR
171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d bb).
2. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen
zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen abzuweichen. Sie führen auch hier
zu einer sachgerechten Risikoverteilung. Ein intaktes Rechtsverhältnis als
Grundlage der (vermeintlichen) Abtretungsforderung bestand zwischen der Klägerin
und der F. -GmbH aufgrund des die kaufvertragliche Geschäftsbeziehung regelnden,
seit 1993 bestehenden Rahmenvertrages. Das Berufungsgericht hat zutreffend
darauf hingewiesen, daß die Klägerin die in Rechnung gestellten Beträge im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungslegung ihres langjährigen
Vertragspartners gezahlt hat. Die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der
Risikoverteilung lassen es deshalb als interessengerecht erscheinen, der
Klägerin auch das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners aufzubürden, wenn
sich später herausstellte, daß das Vertrauen auf die Richtigkeit der von ihrem
Vertragspartner gestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt war. Die
Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F. -GmbH beläßt damit die Risiken
dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der
Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der Fehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ
122, 46, 51). So hat es auch die Klägerin selbst gesehen und - zunächst - einen
rechtskräftigen Titel gegen die F. -GmbH erwirkt.
Darüber hinaus spricht bei abgetretenen Zahlungsansprüchen, die - wie im
vorliegenden Fall - aus einer vertraglichen Lieferbeziehung stammen sollen und
sich als nicht bestehend erweisen, ein weiterer Gesichtspunkt für den
bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners gegen seinen
Vertragspartner und nicht gegen den Zessionar, an den der Schuldner gezahlt hat.
Es ist in einem solchen Fall sachgerecht, eine etwaige vertragliche und eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Zahlung in ein und demselben
Rechtsverhältnis vorzunehmen und nicht die vertragliche Rückabwicklung innerhalb
der fortbestehenden Vertragsbeziehung zum Zedenten anzusiedeln, die
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dagegen im Rechtsverhältnis zum Zessionar
(vgl. Staudinger/Lorenz, aaO m.w.Nachw.).
Schließlich ist der vorliegende Fall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vergleichbar mit den
Sachverhaltsgestaltungen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988
(IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161) und dem Senatsurteil vom 25. September 1996 (VIII
ZR 76/95, NJW 1997, 461) zugrunde lagen, in denen - vom Senat als Ausnahmefall
bezeichnet (aaO unter III 2) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar in
Betracht kam.
3. Das Factoring-Verhältnis zwischen der F. -GmbH und der Beklagten
rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine andere
Beurteilung. Die Revision vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine
Abweichung von den dargelegten Grundsätzen zum Bereicherungsausgleich in
Zessionsfällen deshalb rechtfertigen, weil die F. -GmbH ihre vermeintliche
Forderung gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages an die Beklagte
abgetreten hatte.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte durch
den Factoringvertrag, der ein Finanzierungsmittel ist, nicht in die laufende
Geschäftsbeziehung und das fortbestehende Vertragsverhältnis zwischen der
Klägerin und der F. -GmbH eingetreten ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht
deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52)
veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu
den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf
ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten. Auch bei einer Anweisung
ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen
Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vorzunehmen (BGHZ 122, 46,
52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grundsätzlich intaktes
Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden können (vgl.
BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO). Diese Grundsätze sind auch für den hier zu
beurteilenden Bereicherungsausgleich bei einer Zahlung des Schuldners an den
Zessionar aufgrund einer Abtretung im Rahmen eines Factoringvertrages weiterhin
interessengerecht.