Fahren ohne
Fahrerlaubnis – EU-Führerschein
Bundesverfassungsgericht
Az: 2 BvR
42/08
Beschluss vom
13.02.2008
In dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Kammergerichts vom 4. Dezember 2007 - (3) 1 Ss 258/07
(92/07) -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2007 - (571) 91/3014 PLs
11624/06 Ns (40/07) -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Januar 2007 - (342 Ds) 3014
PLs 11624/06 (70/06) -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b
in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist teils unzulässig
und im Übrigen unbegründet.
A.
I.
1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist bereits zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung
getreten, unter anderem in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in drei Fällen wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In den Jahren 2001 und 2004 wurde ihm
die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis jeweils bestandskräftig versagt. Im März
2005 erteilte ihm eine polnische Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch
für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Verfügung vom
30. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von der
polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG).
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen
(§ 80 Abs. 5 VwGO); eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag
ist nicht mitgeteilt. Am 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer mit einem PKW am
öffentlichen Straßenverkehr teil.
2. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie seine Revision.
Der erkennende Senat des Kammergerichts führt aus, dass es den deutschen
Behörden "auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes nicht ausnahmslos verwehrt" sei, "nationale Eignungsüberprüfungs-
und Entzugsvorschriften auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse anzuwenden".
Die Rechtmäßigkeit verhängter Verbote, von ausländischen Fahrerlaubnissen
Gebrauch zu machen, sei im Verwaltungsrechtsweg zu klären; solche Verbote seien
jedenfalls nicht unbeachtlich.
II.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtlichen
Verurteilungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art.
3 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 2 und 3 GG. Der Sache nach hält er die
Verurteilungen für mit europäischem Recht - namentlich der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper (EuGH, Urteil vom 29. April
2004 - C-476/01 -) - unvereinbar. Die deutschen Behörden seien europarechtlich
verpflichtet gewesen, seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auf die
Rechtswirkungen der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung geht der
Beschwerdeführer nicht ein.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet,
ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese Entscheidung durch das
Berufungsurteil des Landgerichts prozessual überholt und der Beschwerdeführer
damit nicht mehr beschwert ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 und 3 GG rügt, da ihre
Begründung hierfür keinerlei Anhaltspunkte liefert und damit nicht die
Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aufzeigt, wie es §
23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG erfordern.
3. Die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist zulässig erhoben.
a) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch
Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf. Er legt dar, warum
sich aus europäischem Recht eine Pflicht der deutschen Hoheitsträger ergebe,
seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen, und vertritt hinreichend deutlich
die Auffassung, die Strafgerichte hätten sich aus unhaltbaren Gründen über diese
Rechtslage hinweggesetzt.
b) Außerdem lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz Nichtvorlage
der Revisionsrechtfertigung noch erkennen, dass der Beschwerdeführer - wie es
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet (§ 90 Abs. 2
BVerfGG) - über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage
der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um
die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr
zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl.
BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; 112, 50
<60>; stRspr). Denn das Revisionsgericht hat in den Gründen seines vom
Beschwerdeführer vorgelegten Revisionsverwerfungsbeschlusses deutlich gemacht,
dass es die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit europäischem
Recht geprüft habe. Mehr als der Hinweis darauf, dass dies erforderlich sei,
kann von dem Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht verlangt werden, denn
grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von
Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten, während die
rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt
Sache des Richters sind (vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.>). Damit könnte die
Entscheidung des Kammergerichts auf einem etwaigen Verstoß des Beschwerdeführers
gegen die sich für ihn aus dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde ergebenden Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen
Verfahren jedenfalls nicht beruhen, sodass die Vorlage der
Revisionsrechtfertigung hier ausnahmsweise verzichtbar war.
II.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch
willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist
und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.
Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist
nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine
Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst
vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht
gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend
auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt
(vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).
2. Gemessen hieran sind weder die strafgerichtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers durch das Landgericht noch die Verwerfung seiner hiergegen
gerichteten Revision durch das Kammergericht als willkürlich anzusehen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer die
polnische Fahrerlaubnis entzogen wurde, namentlich unter Berücksichtigung
europäischen Rechts rechtmäßig war. Denn die Erwägung des Landgerichts, dass sie
aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO)
vollziehbar und dem Beschwerdeführer damit ebenfalls vollziehbar das Recht
aberkannt war, im Inland von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich.
Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist für seine Wirksamkeit (§ 43 VwVfG
i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8.
Dezember 1976) grundsätzlich ohne Belang. Anhaltspunkte für einen so
schwerwiegenden Rechtsfehler, dass sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit
der Verfügung mit der Folge ihrer Unwirksamkeit (§ 43 Abs. 3 VwVfG) ergeben
könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere folgt auch
aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - etwa unter dem Aspekt der
praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ("effet utile") - nicht, dass
mit europäischem Sekundärrecht unvereinbare Verwaltungsakte nicht nur
rechtswidrig, sondern ohne weiteres nichtig wären. Damit entbehrt auch die
rechtliche Würdigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Straßenverkehr
entgegen einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung als fahrlässiges
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht
jedes sachlichen Grundes. Ob sie auch einfachrechtlich zutrifft, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.