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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Fahrerlaubnisentziehung

Oberlandesgericht Hamm

Az: 3 Ss 31/08

Beschluss vom 16.04.2008


Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.10.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 04. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:

Wie die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hängt die Frage, ob sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, letztlich nicht von der in der Rechtsprechung streitigen Frage ab, ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er in einem anderen Mitgliedsstaat während des Laufes einer gegen ihn im Inland verhängten Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Maßgebend war hier vielmehr, dass dem Angeklagten durch Ordnungsverfügung des Kreises Minden-Lübbecke vom 22.11.2006 – offensichtlich gestützt auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. § 3 Abs. 1 StVG – , deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war, die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis – FeV – entzogen worden war. Gem. den §§ 46 Abs. 5 FeV, 3 Abs. 2 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dies gilt auch für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen (vgl. Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV Rdnr. 13). Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen aber dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit (vgl. König in Hentschel, a.a.O., § 21 StVG Rdnr. 7). Hat der Betroffene Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhoben, so ist zwar § 21 StVG bis zur Entscheidung darüber unanwendbar. Anders ist die Sachlage aber, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 angeordnet worden ist, wie es hier der Fall ist (vgl. König, a.a.O., § 21 StVG, Rdnr. 7). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat zur Folge, dass die Einzelanordnung einer Verwaltungsbehörde für den Betroffenen sofort verbindlich wird. In diesen Fällen muss dem Betroffenen zugemutet werden, der Anordnung bei Gefahr der Bestrafung nachzukommen, auch wenn noch nicht feststeht, ob eine Zuwiderhandlung letztlich das sachliche Recht verletzt, weil noch die Möglichkeit einer Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht besteht (vgl. BGH NJW 1969, 2023 betreffend die vergleichbare Fallgestaltung der Frage der Verbindlichkeit eines Verkehrszeichen, gegen das Anfechtungsklage erhoben worden ist). Die spätere Aufhebung eines strafbewehrten Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden war, durch die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgerichts lässt die Strafbarkeit einer bereits vorher begangenen Zuwiderhandlung unberührt. Der spätere Wegfall eines Tatumstandes, der für die Verwirklichung des Straftatbestandes wesentlich war, vermag die bereits vollendete Zuwiderhandlung nicht zu beseitigen. Das gilt selbst dann, wenn der Tatumstand rückwirkend entfällt (vgl. BGH a.a.O).

Angesichts dessen bestand für den Senat auch kein Anlass, das Strafverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Ordnungsverfügung des Kreises Minden-Lübbecke vom 22.11.2006 oder bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die oben angeführte Streitfrage auszusetzen. Im Falle einer etwaigen materiellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung wäre zwar von einer geringeren Schuld des Angeklagten auszugehen. Der Senat schließt aber aus, dass dieser Umstand im Falle einer Aussetzung des Verfahrens eine mildere Bestrafung des Angeklagten nach sich ziehen würde. Denn nach Auffassung der Strafkammer hielt diese für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Ausschließlich mit Rücksicht auf das zugunsten des Angeklagten zu beachtende Verschlechterungsverbot ist es bei der Verhängung einer Geldstrafe entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil verblieben.

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