Fahren ohne
Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss 31/08
Beschluss vom
16.04.2008
Auf die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom
26.10.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 04. 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am
Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines
Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Wie die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hängt
die Frage, ob sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig
gemacht hat, letztlich nicht von der in der Rechtsprechung streitigen Frage ab,
ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er in einem anderen Mitgliedsstaat
während des Laufes einer gegen ihn im Inland verhängten Sperre für die Erteilung
der Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der
Sperre berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Maßgebend war hier
vielmehr, dass dem Angeklagten durch Ordnungsverfügung des Kreises
Minden-Lübbecke vom 22.11.2006 – offensichtlich gestützt auf § 46 Abs. 1 FeV i.
V. m. § 3 Abs. 1 StVG - , deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war, die
in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis - FeV - entzogen worden war. Gem. den §§
46 Abs. 5 FeV, 3 Abs. 2 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland. Dies gilt auch für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen
(vgl. Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV Rdnr. 13).
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen
aber dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit
gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche
Richtigkeit (vgl. König in Hentschel, a.a.O., § 21 StVG Rdnr. 7). Hat der
Betroffene Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhoben, so
ist zwar § 21 StVG bis zur Entscheidung darüber unanwendbar. Anders ist die
Sachlage aber, wenn die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 angeordnet
worden ist, wie es hier der Fall ist (vgl. König, a.a.O., § 21 StVG, Rdnr. 7).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat zur Folge, dass die Einzelanordnung
einer Verwaltungsbehörde für den Betroffenen sofort verbindlich wird. In diesen
Fällen muss dem Betroffenen zugemutet werden, der Anordnung bei Gefahr der
Bestrafung nachzukommen, auch wenn noch nicht feststeht, ob eine Zuwiderhandlung
letztlich das sachliche Recht verletzt, weil noch die Möglichkeit einer
Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht besteht (vgl. BGH
NJW 1969, 2023 betreffend die vergleichbare Fallgestaltung der Frage der
Verbindlichkeit eines Verkehrszeichen, gegen das Anfechtungsklage erhoben worden
ist). Die spätere Aufhebung eines strafbewehrten Verwaltungsaktes, dessen
sofortige Vollziehung angeordnet worden war, durch die Widerspruchsbehörde oder
das Verwaltungsgerichts lässt die Strafbarkeit einer bereits vorher begangenen
Zuwiderhandlung unberührt. Der spätere Wegfall eines Tatumstandes, der für die
Verwirklichung des Straftatbestandes wesentlich war, vermag die bereits
vollendete Zuwiderhandlung nicht zu beseitigen. Das gilt selbst dann, wenn der
Tatumstand rückwirkend entfällt (vgl. BGH a.a.O).
Angesichts dessen bestand für den Senat auch kein Anlass, das Strafverfahren bis
zu einer rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Ordnungsverfügung des
Kreises Minden-Lübbecke vom 22.11.2006 oder bis zu einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs über die oben angeführte Streitfrage auszusetzen. Im
Falle einer etwaigen materiellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung wäre
zwar von einer geringeren Schuld des Angeklagten auszugehen. Der Senat schließt
aber aus, dass dieser Umstand im Falle einer Aussetzung des Verfahrens eine
mildere Bestrafung des Angeklagten nach sich ziehen würde. Denn nach Auffassung
der Strafkammer hielt diese für die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat
bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen.
Ausschließlich mit Rücksicht auf das zugunsten des Angeklagten zu beachtende
Verschlechterungsverbot ist es bei der Verhängung einer Geldstrafe entsprechend
dem erstinstanzlichen Urteil verblieben.