Fahren ohne
Fahrerlaubnis - Tatgeschehen
Oberlandesgericht München
Az: 5 St RR
119/08
Beschluss vom
03.07.2008
Das Amtsgericht hat den Angeklagten
am 4.5.2007 wegen Betrugs in acht tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in
Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Diebstahl,
Urkundenfälschung, Missbrauch von Titeln und in Tatmehrheit mit zwei
tatmehrheitlichen Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Amtsgericht hat zu den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis folgende
Feststellungen getroffen:
Am 05.10.2005 versprach der Angeklagte dem Geschädigten Dr. F, die
Darlehensraten für den Kauf eines Fahrzeuges zu begleichen, wenn er dieses
nutzen dürfe. Er sicherte dem Geschädigten zu, sämtliche anfallenden Kosten zu
übernehmen. Im Vertrauen darauf, dass der Angeklagte tatsächlich willens und in
der Lage wäre, seiner Zusage nachzukommen, erwarb der Geschädigte den PKW (…)
für den Preis von 18.970,00 Euro, welchen er durch ein aufgenommenes Darlehen
finanzierte, und übergab den PKW an den Angeklagten. Entsprechend seiner
vorgefassten Absicht bezahlte der Angeklagte an den Geschädigten lediglich eine
der monatlichen Raten in Höhe von 443,31 Euro und nutzte das Fahrzeug in der
Zeit zwischen 07.10.2005 bis zu seiner Festnahme am 03.04.2006. Insbesondere
fuhr der Angeklagte mit dem PKW am 07.10.2005 im Münchner Stadtgebiet, obwohl
er, wie er wusste, nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis verfügte.
Die Darlehensgeberin nahm den Geschädigten Dr. F auf Zahlung der monatlichen
Raten in Anspruch.
Der Geschädigte Dr. F zahlte die monatlichen Raten bis zur Veräußerung des Kfz
im April 2006 weiter. Der Pkw wurde mit Verlusten zum Preis von ca. 13.000,-
Euro wieder veräußert.
Zu einem weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Oktober 2005 erklärte
der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten Dr. F, dass er 3.200,00 Euro benötige,
sonst müsse er in Haft gehen, da er eine Frist versäumt habe. Er versprach dem
Geschädigten, das Darlehen zurück zu zahlen. In Wirklichkeit hatte der
Angeklagte vor, den erbetenen Betrag endgültig für sich zu behalten. Im
Vertrauen auf die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit des Angeklagten händigte
der Geschädigte in dem von dem Angeklagten gelenkten PKW auf der Fahrstrecke
zwischen Au bei Bad Aibling und München aus. Auch zu diesem Zeitpunkt verfügte
der Angeklagte nicht über die hierzu erforderliche Fahrerlaubnis.
Am 08.01.2006 gegen 09.20 Uhr betankte der Angeklagte den PKW (…) mit 35,87
Liter Super-Benzin im Wert von 45,88 Euro bei der Esso-Tankstelle in xxx in xxx.
Dabei hatte er von an Beginn an vor, die Bezahlung des betankten Kraftstoffes
schuldig zu bleiben. Entsprechend vorgefasster Absicht verließ er die
Tankstelle, ohne den Kraftstoff bezahlt zu haben. Das Kraftfahrzeug hatte er auf
öffentlichen Straßen zu dieser Tankstelle gefahren, ohne im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis zu sein, was er wusste."
Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft - jeweils
auf das Strafmaß beschränkt - Berufung eingelegt. Das Landgericht hat diese
Beschränkung als wirksam angesehen und den vom Amtsgericht festgestellten
Sachverhalt dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde gelegt.
Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Auf die
Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil im
Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe
von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt wurde.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte
gegen den Rechtsfolgenausspruch; er rügt die Verletzung formellen und
materiellen Rechts.
Aus den Gründen:
Die zulässige Revision hat auf die Sachrüge hin (…) vorläufigen Teilerfolg, weil
die Berufung nur zum Teil wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war.
(…)
1. Die Revision ist teilweise begründet, weil das Amtsgericht Art und Umfang der
Schuld des Angeklagten, soweit es diesen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
schuldig gesprochen hat, nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs
notwendigen Maße festgestellt hat, so dass insoweit die Beschränkung der
Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (vgl.
BayObLGSt 1999, 105; OLG München Beschlüsse vom 20.6.2007 - 4St RR 103/07 - und
vom 8.10.2007 - 4St RR 178/07 sowie Urteil vom 18.2.2008 - 4St RR 202/07;
Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
a) Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge und unabhängig von einer
sachlichen Beschwer des Angeklagten ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu
prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle
Entscheidungsbestandteile des vorangegangenen amtsgerichtlichen Urteils
entschieden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, falls das
Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung
(§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch
nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile
beschränkt war (vgl. BayObLGSt a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 33).
Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch alleine anfechtbar, wenn die
Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung bilden.
Dies ist hier nicht der Fall.
b) Bei der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Fahrt ohne Fahrerlaubnis darf
sich der Tatrichter - hinsichtlich der Tat selbst - nicht damit begnügen, neben
der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt hat (in einem solchen
Fall ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch in
der Regel unwirksam). Die Schuld des Täters kann in derartigen Fällen wesentlich
durch die Gegebenheiten der Fahrt selbst bestimmt sein. Hierzu sind daher -
soweit möglich - Feststellungen erforderlich, wie zumal bei einem (wie auch
vorliegend) geständigen Angeklagten. Anlass und Dauer der Fahrt können ebenso
von Bedeutung sein, wie der Umstand, ob der Täter sich eher zufällig zur Fahrt
entschlossen hat, wobei eine Rolle spielen kann, ob er aus eigenem Antrieb
handelte oder von Dritten verleitet wurde. Wesentliche Faktoren können sein, ob
und weshalb die Fahrt privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu
durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der
herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der
noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen
Straße (BayObLG NZV 1992, 453; 1997, 244 [jeweils zu den gebotenen
Feststellungen bei Trunkenheit im Verkehr]; OLG München Urteil vom 18.2.2008 -
4St RR 202/07 m. w. Rechtsprechungsnachweisen).
Feststellungen im genannten Sinn oder wenigstens zu einigen nach Lage des
Einzelfalls besonders bedeutsamen Umständen werden sich vom Tatrichter auch
regelmäßig ohne besonderen Aufwand treffen und im Urteil darstellen lassen. Nur
wenn dies nicht mit mehr verhältnismäßigen Mitteln oder gar nicht möglich ist,
etwa weil der Täter schweigt und Zeugen nicht zur Verfügung stehen, könnte etwas
anderes gelten (BayObLG NZV 1997, 244).
c) Zu alledem enthält das Urteil des Amtsgerichts keine Ausführungen. Das
Berufungsgericht hätte das nicht hinnehmen dürfen. Vielmehr hätte es über diese
Tatfragen ohne Rücksicht auf die erklärte Berufungsbeschränkung neu entscheiden
müssen. Weil das nicht geschehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Entscheidung auf diesem Mangel beruht.