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Fahrerlaubnis
fahren ohne – Berufung auf ausländische Fahrerlaubnis (hier Litauen)
OLG Düsseldorf
Az: III-5 Ss
133/05 - 91/05 IV
Beschluss vom
24.04.2006
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Das Landgericht Kleve hat durch das mit der Revision angefochtene Urteil die
Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verworfen.
Gründe:
Es hat festgestellt:
Der Angeklagte - dem am 10. Juli 1985 in der damaligen Sowjetunion (Teilrepublik
Litauen) eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, für die er nach Einführung eines
neuen Formats durch die inzwischen selbständige Republik Litauen am 2. September
2000 einen neuen Führerschein erhielt - ist seit 1996 in der Bundesrepublik
Deutschland immer wieder wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und/oder Fahrens
ohne Fahrerlaubnis straffällig geworden. Durch Strafbefehl vom 18. März 1996 (8
Cs 83/96) hat ihn das Amtsgericht Soest wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in
zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht zu einer
Geldstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis 17. Dezember 1996 verhängt. Eine neue
Fahrerlaubnis ist dem Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland in der
Folgezeit nicht mehr erteilt worden, vielmehr sind jeweils im Zusammenhang mit
nachfolgenden Verurteilungen wegen Trunkenheit bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis
isolierte Sperren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden,
zuletzt durch Entscheidung des Amtsgerichts Kleve vom 22. März 2003 mit einer
bis zum 11. Februar 2004 laufenden Sperrfrist.
Zum Tatgeschehen hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte am 29.
September 2004 gegen 3.45 Uhr mit einem Pkw Ford Escort am öffentlichen
Straßenverkehr teilnahm.
Das Landgericht meint, der Angeklagte sei vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis
gefahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG). Er könne sich wegen § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auf
die litauische Fahrerlaubnis nicht berufen, weil er seinen Wohnsitz immer in der
Bundesrepublik Deutschland gehabt habe und nach § 4 IntVO habe die litauische
Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nach sechs
Monaten verloren.
Diese Rechtsansicht trifft so nicht zu, denn insoweit hat der EuGH die
Anwendbarkeit dieser Vorschrift wegen der vorrangigen gegenseitigen
Anerkennungspflicht der Fahrerlaubnisse innerhalb der EU für unanwendbar erklärt
(vgl. insoweit zur Wohnsitzproblematik EuGH vom 29. April 2004 in NZV 2004,
372), gleichwohl hat die Revision keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne
gültige Fahrerlaubnis gefahren.
Er kann sich nicht darauf berufen, dass er im Besitz einer gültigen
EU-Fahrerlaubnis i.S. von § 28 Abs. 1 FeV ist, die ihn im Inland zum Führen von
Kraftfahrzeugen berechtigt. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7
Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der
Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung
Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Der Angeklagte unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 4
FeV ergeben. Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt nämlich nicht für Inhaber einer
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung (zeitlich begrenzt oder für immer) keine Fahrerlaubnis erteilt
werden darf (isolierte Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB). So liegt der
Fall hier.
Der Angeklagte ist zwar nach wie vor Inhaber einer 1985 in der damaligen
Sowjetunion (Teilrepublik Litauen) erworbenen Fahrerlaubnis. Er hat nach Ablauf
der durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 04. Juli 1997 bis zum 11. Oktober
1998 verhängten Sperrfrist am 2. September 2000 durch die Republik Litauen - die
seit 2004 Mitglied der EU ist - einen neuen Führerschein ausgehändigt erhalten,
dessen Gültigkeit die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht in Frage stellen
konnte - wobei es nach Auffassung des Senats nicht erheblich ist, ob es sich
dabei lediglich um einen Führerschein als Ausweispapier oder eine neue
Fahrerlaubnis gehandelt hat.
Dies folgt aus dem Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01 - abgedruckt u.a.
in NZV 2004, 372). Danach ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der
Richtlinie 91/439 EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedsstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dem
Angeklagten ist am 2. September 2000 ein neuformatiger Führerschein zumindest
als Ausweis über die ihm 1985 in Litauen erteilte Fahrerlaubnis ausgestellt
worden, nachdem die ihm am 18. März 1996 für die Bundesrepublik Deutschland
auferlegte Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ebenso
abgelaufen war wie eine am 04. Juli 1997 durch das Amtsgericht Dannenberg wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bis zum 11. Oktober 1998 verhängte isolierte
Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Diese dem Angeklagten zunächst günstige Sach- und Rechtslage auf der Grundlage
der Entscheidung des EuGH - die ihn in der Zeit zwischen 2. September 2000 und
27. Dezember 2000 unter Berufung auf den litauischen Führerschein zum Führen von
Kraftfahrzeugen berechtigt hätte, wenn Litauen damals bereits Mitglied der EU
gewesen wäre - ist aber nicht mehr gegeben. Durch rechtskräftige gerichtliche
Entscheidungen sind nämlich nach dem Erhalt des Führerscheins am 02. September
2000 mehrere neue Sperrfristen durch Entscheidungen des Amtsgerichts Kleve vom
07. Dezember 2000, 10.Oktober 2002 und 12. Februar 2002 beziehungsweise 22.Mai
2003 (Gesamtstrafenbeschluss) verhängt worden. Auch diese waren zwar bereits
sämtlich abgelaufen, bevor der Angeklagte die ihm nun vorgeworfene Tat begangen
hat. Allerdings trifft der Rechtsgedanke, welcher der zitierten Entscheidung des
EuGH zugrunde liegt, nunmehr nicht mehr zu, vielmehr hätte der Angeklagte
nunmehr zunächst eine Entscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV herbeiführen müssen, um
mit der litauischen Fahrerlaubnis im Inland berechtigt am Straßenverkehr
teilnehmen zu können. Danach wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach
einer der in Abs. 3 oder 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu
machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre
nicht mehr bestehen. Das ist aber nicht geschehen.
Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439 erlaubt einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in
seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach Abs. 2 (Einschränkung, der Aussetzung,
des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde. Dies stellt
eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten
ausgestellten Führerscheine dar. Dieser Grundsatz wurde aufgestellt, um die
Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt
haben (EuGH a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die
Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten
allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen und zwar erst recht dann, wenn
dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten
Grundfreiheiten erleichtern soll. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der
europäische Gerichtshof deshalb in der vorgenannten Entscheidung zu § 28 Abs. 4
Nrn. 3 und 4 FeV ausgeführt, dass sich ein Mitgliedstaat hierauf nicht berufen
kann, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins
zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 i. V. m.
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die
Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Es wäre - so der
EuGH - die Verneinung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439
eingeführten Systems darstelle, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt
hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu
verweigern.
Diese Ausführungen des EuGH können insbesondere im Kontext mit den Erwägungen
zur Zulässigkeit der Nachprüfung des Wohnsitzerfordernisses durch
nichtausstellende Mitgliedsstaaten (vgl. im nationalen Recht § 28 IV Nr. 2 FeV)
insoweit hat der EuGH ausdrücklich eine Überprüfung im Inland abgelehnt und ist
von einer automatischen Anerkennung der Fahrerlaubnisse ausgegangen - nur so
verstanden werden, dass in Mitgliedsstaaten ausgestellte Fahrerlaubnisse ipso
iure auch im Inland gültig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg zfs 2004, 482 f.),
solange die Ausstellung nicht zeitlich in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8
Abs. 2 der 2. EG-Führerscheinrichtlinie (im nationalen Recht § 28 IV FeV) fällt
bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Den Mitgliedsstaaten ist es
demnach nur versagt, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis
von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen abhängig zu machen (OLG
Saarbrücken, NStZ-RR 2005, 50 ff.; OLG Celle vom 10. November 2005 in BeckRS
2005 14090; Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328).
Damit hat der EuGH aber die Befugnisse eines Mitgliedsstaates aber nur zugunsten
der gegenseitigen Anerkennung i.S. von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439
beschränkt, nicht jedoch aufgehoben und dies auch nicht beabsichtigt. An der
grundsätzlichen Befugnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439, bei Vorliegen
von gerichtlichen Maßnahmen i.S. von Art. 8 Abs. 2 (Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis) die Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht
anzuerkennen, hat sich nichts geändert.
Bei der hier gegebenen Sachlage konnte der Bundesrepublik Deutschland deshalb
nicht mehr verwehrt werden, der litauischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu
verweigern, nachdem auf den Angeklagten nach Erhalt des litauischen
Führerscheins am 02. September 2000 erneut eine der in Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439 genannten (Maßnahmen angewendet worden ist (so auch OLG
Saarbrücken a.a.O. ; OLG Celle a.a.O. ). Hierzu gehört auch das in § 28 Abs. 4
Nr. 4 FeV genannte gerichtliche Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
Der Angeklagte hat ersichtlich auch nicht gemäß § 28 Abs. 5 FeV eine
Entscheidung herbeigeführt, von seiner litauischen Fahrerlaubnis im Inland
wieder Gebrauch machen zu dürfen. Das aber wäre Voraussetzung für erneute
Teilname am Straßenverkehr gewesen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl.;
§ 28 FeV Rz. 6).
Entgegen der Auffassung der Verteidigung bedarf es auch keiner Vorlage an den
EuGH zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung gemäß Art. 177 III EWG-Vertrag.
Zwar steht dem Europäischen Gerichtshof auf Grund dieser Vorschrift die
verbindliche Auslegung von Europarecht zu und ist die Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof unmittelbar nur in der Sache bindend, in der sie
ergangen ist. Einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es jedoch dann
nicht, wenn die entscheidungsrelevante Frage für einen vergleichbaren
Sachverhalt bereits beantwortet ist und das erkennende Gericht nicht von dieser
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweichen will. So liegt der Fall
hier, weil - wie dargelegt - der Europäische Gerichtshof im Fall Kapper die hier
wesentlichen Auslegungsfragen bereits entschieden hat und aus der Entscheidung
eindeutig zu entnehmen ist, dass sie für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht
einschlägig ist.
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