Jugendlicher
und Fahrerlaubnis für unbegleitetes Fahren
Verwaltungsgericht Braunschweig
Az: 6 B 411/07
Beschluss vom
18.02.2008
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat das Verwaltungsgericht
Braunschweig - 6. Kammer - am 18. Februar 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der 17 Jahre alte Antragsteller will erreichen, dass der Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, eine Ausnahme vom Mindestalter
für das (unbegleitete) Fahren von Fahrzeugen der Klasse B zu genehmigen.
Der Antragsteller ist am 3. April 1990 geboren. Er wohnt mit seinen Eltern und
zwei jüngeren Geschwistern in Wittingen, Ortsteil Knesebeck. Nach bestandener
Fahrprüfung im Rahmen des niedersächsischen Modellprojekts „Begleitetes Fahren
mit 17" ist er seit April 2007 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B; seine
Eltern sind in der ihm vom Antragsgegner erteilten Prüfungsbescheinigung als
Begleitpersonen eingetragen.
Im Juli 2007 beantragte der Antragsteller erstmals beim Antragsgegner, ihm im
Hinblick auf den bevorstehenden Beginn einer Berufsausbildung zu erlauben,
Fahrzeuge der Klasse B auch ohne Begleitung zu fahren. Nachdem der Antragsgegner
darauf hingewiesen hatte, dass dies nur nach medizinisch-psychologischer
Untersuchung möglich sei, nahm der Antragsteller diesen Antrag zurück.
Seit Anfang September 2007 absolviert der Antragsteller eine Ausbildung zum
Kfz-Mechaniker bei der Firma D. in Gifhorn, E.-Straße. Die Arbeit beginnt dort
um 7.45 Uhr.
Mit Schreiben vom 20. September 2007 beantragte er erneut, ihm eine
Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, wegen der
„Uneinsichtigkeit" des Antragsgegners habe er heute beinahe seine
Ausbildungsstelle verloren. Er fahre täglich mit dem Zug von Knesebeck nach
Isenbüttel und von dort mit dem Fahrrad zum Betrieb. Heute habe die Bahn auf dem
Bahnhof Gifhorn Stadt eine Verspätung um 20 Minuten für die Weiterfahrt nach
Isenbüttel angekündigt. Um sich nicht zu sehr zu verspäten, sei er zu Fuß zum
Ausbildungsbetrieb gelaufen, und habe diesen 10 Minuten zu spät erreicht.
Daraufhin habe man ihn im Betrieb gewarnt, dies dürfe nicht mehr vorkommen.
Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte der Antragsgegner den Eltern des
Antragstellers mit, die beantragte Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt
werden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Ende Dezember 2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen Folgendes geltend: Immer wenn er mit der Bahn zum Ausbildungsort
gefahren sei, habe diese Verspätung gehabt. Als er im September zu spät im
Betrieb erschienen sei, habe man ihm gedroht, dass er mit der Kündigung zu
rechnen habe, wenn er nicht pünktlich zur Arbeit komme; insoweit wird wegen der
weiteren Einzelheiten des Vortrags auf seine eidesstattliche Versicherung
verwiesen (Bl. 13 der Gerichtsakte). Ihm sei nicht zumutbar, jeweils sein
Fahrrad mit in die Bahn zu nehmen. Weil es mit der Bahn Probleme gebe, bringe
seine Mutter ihn derzeit zur Arbeit. Dies sei auf Dauer jedoch nicht möglich.
Sie fahre nämlich seine beiden Geschwister, die in Wittingen zur Realschule
gehen, morgens mit dem Auto zum Bahnhof in Knesebeck oder nach Wittingen in die
Schule. Zur ersten Schulstunde fahre von Knesebeck nach Wittingen kein Bus, den
die Geschwister mit ihrer Schülerkarte benutzen dürften. Seine Mutter müsse die
Geschwister zum Bahnhof in Knesebeck fahren, weil dieser zwei Kilometer von der
Wohnung entfernt sei. Sein Vater müsse bereits vorher zur Arbeit fahren. Der
Antragsteller macht darüber hinaus geltend, für eine andere Mitarbeiterin in
seinem Ausbildungsbetrieb habe der Antragsgegner eine Ausnahmegenehmigung
erteilt. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass
er - der Antragsteller - seit seinem 17. Geburtstag bereits viele tausend
Kilometer in Begleitung seiner Eltern gefahren sei. Seine Eltern haben dazu
schriftlich erklärt, als Begleiter hätten sie beobachtet, dass ihr Sohn
umsichtig, sicher und aufmerksam fahre.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für die
Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, soweit er von seiner Heimatadresse zur
Lehrstelle nach Gifhorn fährt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Ansicht, die beantragte Ausnahmegenehmigung dürfe - wie dies auch ein
Erlass des Niedersächsischen Verkehrsministeriums vorsehe - nur restriktiv
erteilt werden. Die strengen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der
Antragsteller könne für die Anfahrt zum Ausbildungsort die Bahn benutzen. Diese
sei in mehr als 99,9 % der Fälle pünktlich. Im Übrigen könnten die Geschwister
des Antragstellers nicht nur mit der Bahn zur ersten Schulstunde nach Wittingen
fahren; sie dürften mit ihrer Schülerkarte auch die Bus-Linien 120 und 122
benutzen, mit denen sie rechtzeitig zur ersten Stunde die Schule erreichen
könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens nimmt das Gericht Bezug
auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zum Tarifsystem, seine
Mitteilung über ein Telefonat mit der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn zur
Busverbindung Knesebeck - Wittingen und die auf seine Anfrage vom Zweckverband
Großraum Braunschweig erstellte Übersicht zu den Zugverspätungen im Bahnhof
Gifhorn (Bl. 56 f. und 61 der Gerichtsakte sowie Bl. 25 und 27 des
Verwaltungsvorgangs).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte verwiesen
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass der Antragsteller
bislang davon abgesehen hat, gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 9.
November 2007 Klage zu erheben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist bereits vor Klageerhebung statthaft (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Unzulässig ist der Antrag in diesem Fall, wenn feststeht, dass es nicht zu einem
zulässigen Hauptsacheverfahren kommen kann; davon ist beispielsweise auszugehen,
wenn der Bescheid, mit dem die Behörde den mit dem Eilantrag geltend gemachten
Anspruch abgelehnt hat, bestandskräftig geworden ist. Dies ist hier nicht der
Fall. Das Schreiben des Antragsgegners vom 9. November 2007 ist aus der insoweit
maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers zwar als Verwaltungsakt
anzusehen. Es enthält aber keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass der
Antragsteller dagegen noch innerhalb eines Jahres Klage erheben könnte (vgl. §
58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das
Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus
anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich
glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist
(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht
(Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die
begehrte Anordnung - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen
würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur
möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise
vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber
hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten (vgl. VG Braunschweig, B. v. 10.03.2006 - 6 B 52/06 -, www. dbovg.
niedersachsen.de; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 183 ff., 175 ff.).
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
a) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Klageverfahren mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde. Nach gegenwärtigem
Sachstand hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller eine
Ausnahme vom Mindestalter zum unbegleiteten Fahren von Kraftfahrzeugen der
Klasse B zu genehmigen.
aa) Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung sind die Regelungen in
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. § 74 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 FeV und der Arbeitsanweisung des Niedersächsischen Ministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 16. Oktober 2007 zu § 10 FeV (im
Folgenden: Arbeitsanweisung des MWAV). Danach dürfen die Behörden eine
Fahrerlaubnis der Klasse B grundsätzlich nur erteilen, wenn der Antragsteller
das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat. Ausnahmen davon können jedoch die
zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen genehmigen, es sei denn, dass die Auswirkungen
sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche
Entscheidung erforderlich ist. Die genannten ministeriellen
Verwaltungsvorschriften verlangen eine restriktive Handhabung bei der Erteilung
von Ausnahmen und enthalten dazu nähere Bestimmungen.
Nach den dargestellten Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durfte das
Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als zuständige
oberste Landesbehörde in Ziffer 1 seiner Arbeitsanweisung zu § 10 FeV die
unteren Fahrerlaubnisbehörden - wie den Antragsgegner - für zuständig erklären,
Ausnahmen vom Mindestalter hinsichtlich der in § 6 Abs. 1 FeV angeführten
Fahrerlaubnisklassen zu genehmigen. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft
gemacht, dass ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
zusteht.
Die Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter setzt voraus, dass die
gesetzlichen Vertreter (bei Minderjährigen also grundsätzlich die Eltern) ihre
Zustimmung erteilen (§ 74 Abs. 2 FeV); darüber hinaus darf die untere
Fahrerlaubnisbehörde die Ausnahme nicht genehmigen, wenn die Auswirkungen sich
nicht auf das Gebiet des Landes Niedersachsen beschränken und eine einheitliche
Entscheidung erforderlich ist (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Diese
Genehmigungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere beschränken sich die
Auswirkungen der begehrten Ausnahmegenehmigung, die nur für den Weg von der
Wohnung bis zum Ausbildungsbetrieb des Antragstellers in Gifhorn erteilt werden
soll, auf das Gebiet des Landes Niedersachsen. Selbst wenn die beantragte
Ausnahmegenehmigung Auswirkungen auf das übrige Bundesgebiet hätte, würde dies
eine einheitliche Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums (§ 74 Abs. 1
Nr. 2 FeV) nicht erforderlich machen und der Genehmigung durch den Antragsgegner
daher nicht entgegenstehen (vgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl.,
§ 74 FeV Erl. 4).
bb) Dass die dargestellten tatbestandlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
sind, begründet jedoch noch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten
Ausnahmegenehmigung. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung steht es in einem solchen
Fall vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde, die Ausnahme vom Mindestalter
zu genehmigen (vgl. § 74 Abs. 1 FeV). In Niedersachsen obliegt diese
Ermessensentscheidung der zuständigen unteren Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 74
Abs. 1 Nr. 1 FeV i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV und Ziff. 1 Satz 1 der
Arbeitsanweisung des MWAV); im vorliegenden Fall ist sie also vom Antragsgegner
zu treffen. Ein Genehmigungsanspruch entsteht für den Antragsteller danach nur
dann, wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als die Genehmigung
der Ausnahme rechtswidrig wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Dass dies
hier der Fall ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck
der Regelungen in den §§ 74 und 10 Abs. 1 FeV und darüber hinaus so auszuüben,
dass die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden (vgl. § 40 VwVfG). Unter diesen
Gesichtspunkten ist es rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die
Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung konsequent nach den Maßstäben verfährt,
die in Ziffer 2 Sätze 1 und 2 der Arbeitsanweisung des MWAV vorgegeben sind: Sie
darf bei der Erteilung von Ausnahmen für noch nicht 18 Jahre alte Antragsteller
restriktiv verfahren und für eine solche Ausnahmegenehmigung außergewöhnliche
Umstände verlangen, die für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten.
Diese Maßstäbe entsprechen dem Zweck der Mindestalter- und der
Ausnahmeregelungen und sind auch darüber hinaus mit den gesetzlichen sowie den
verfassungsrechtlichen Grundlagen vereinbar.
Durch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 FeV vorgesehene Altersgrenze für die
Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit besonderem Gefahrenpotenzial
will der Verordnungsgeber den erhöhten Risiken für die Sicherheit der anderen
Verkehrsteilnehmer entgegenwirken, die von jungen Menschen aufgrund ihrer
altersbedingt besonderen Entwicklungssituation ausgehen, wenn sie mit solchen
Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen. Nach den aus der
Verkehrsunfallstatistik gewonnenen Erfahrungswerten sind junge Fahranfänger
besonders häufig und überproportional an Unfällen im Straßenverkehr beteiligt
(vgl. Deutscher Verkehrssicherheitsrat, Junge Fahrer - gefährlich oder
gefährdet?, www.dvr.de/ site.aspx? url=html /presse/ dvr_report /800 _20.htm;
ADAC-Unfallstatistik, verfügbar unter www.adac.de/Verkehr/Statistiken). Dies ist
nicht nur auf das sog. Anfängerrisiko zurückzuführen, das auf der mangelnden
Erfahrung junger Kraftfahrer beruht. Nach den verkehrswissenschaftlichen
Erkenntnissen liegen die Ursachen für das hohe Unfallrisiko junger Fahrer vor
allem auch in der altersabhängigen, besonderen Entwicklungssituation
Jugendlicher und den daraus resultierenden Gefahren. Dieses sogenannte
Jugendlichkeitsrisiko äußert sich nach den vorliegenden wissenschaftlichen
Studien unter anderem in einer altersbedingt erhöhten Risikobereitschaft und
einer weniger realistischen Einschätzung der eigenen Fähigkeiten (s. zu allem:
Deutscher Verkehrssicherheitsrat, aaO.; Leutner, Lehr-lernpsychologische
Grundlagen des Begleiteten Fahrens ab 17, in: Symposium zum Nds. Modellversuch
„Begleitetes Fahren mit 17"; ders., Das Begleitete Fahren aus
lehr-lernpsychologischer Sicht, verfügbar unter www.begleitetes-fahren.de,
Downloads; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 12.03.2002 - 7 A 11244/01 -, NZV 2002,
528). Darüber hinaus verfügen junge Menschen, die das gesetzliche Mindestalter
noch nicht erreicht haben, nach dem Stand ihrer körperlichen und psychischen
Entwicklung grundsätzlich noch nicht über die zum Führen von Kraftfahrzeugen der
betroffenen Klassen erforderliche Leistungsfähigkeit und Reife (vgl. die
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung in: Berichte der Bundesanstalt
für Straßenwesen, Heft M 115, Nr. 3.18). Im Hinblick auf die dargelegten
verkehrswissenschaftlichen Erkenntnisse hat der Verordnungsgeber eine allgemeine
Ausnahme von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV nur in engem
Rahmen zugelassen: Das Mindestalter reduziert sich gemäß § 10 Abs. 2 FeV von 18
auf 17 Jahre nur nach zwingendem Eignungsnachweis durch eine
medizinisch-psychologische Untersuchung und nur für Personen während oder nach
Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zu einem Beruf, in
dem vergleichbare Fertigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen vermittelt werden.
Wenn die Fahrerlaubnisbehörden Ausnahmen vom Mindestalter nach § 74 FeV
großzügig gewähren würden, würde dies der Konzeption und der
Gefahrenabwehrfunktion der Mindestalterregelungen entgegenwirken.
Die restriktive Handhabung der Ausnahmeregelung ist im Übrigen auch
verfassungsrechtlich geboten. Zwar greift die Fahrerlaubnisbehörde mit der
Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung in das Recht der Antragsteller zur
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ein, das grundsätzlich durch die
allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Dieses Recht
darf jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt
werden. Es liegt im öffentlichen Interesse und entspricht dem aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ableitbaren Schutzauftrag der Fahrerlaubnisbehörden, die von der
Gruppe der jungen Fahranfänger ausgehenden erhöhten Gefahren für die Sicherheit
des Straßenverkehrs und damit für Leben und Gesundheit der anderen
Verkehrsteilnehmer durch eine restriktive Praxis bei der Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen abzuwenden. Die Ablehnung ist nur dann nicht
gerechtfertigt, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zur
Gefahrenabwehr nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die
Entscheidung im konkreten Fall wegen besonders schwerwiegender Nachteile für den
Antragsteller in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den drohenden
Verkehrsgefahren steht.
Nach diesen Maßstäben darf die Fahrerlaubnisbehörde außergewöhnliche Umstände,
die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen können, nur dann annehmen, wenn sich
die maßgeblichen persönlichen Umstände des Antragstellers wesentlich von der
Situation unterscheiden, der Gleichaltrige in der Regel ausgesetzt sind (ebenso
Bouska/Laeverenz, aaO., § 10 FeV Erl. 4). Die für den Antragsteller ohne die
Ausnahmegenehmigung im konkreten Fall entstehenden Nachteile müssen also
deutlich umfangreicher oder schwerwiegender sein als die regelmäßig mit der
gesetzlichen Altersgrenze für die Betroffenen verbundenen Probleme.
Die außergewöhnlichen Umstände müssen für den Antragsteller eine unzumutbare
Härte bedeuten. Dies setzt voraus, dass sich die Verweigerung der Ausnahme nach
Abwägung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs und
des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses an einem vorzeitigen Erwerb
der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig erweist (im Ergebnis ebenso VG Augsburg,
B. v. 24.01.2003 - Au 3 E 03.1 -, juris Rn. 13; Bouska/Laeverenz, aaO., § 74 FeV
Erl. 2). Das ist insbesondere der Fall, wenn mit der Ablehnung einer
Ausnahmegenehmigung für den Bewerber besonders schwere Nachteile entstehen, die
die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit -
die Gefahren für den Straßenverkehr - überwiegen.
Ob der Weg zum Berufs- oder Ausbildungsort für den Antragsteller nach diesen
Maßstäben ohne eine Ausnahme vom Mindestalter für Fahrerlaubnisse der Klasse B
eine unzumutbare Härte wegen außergewöhnlicher Umstände bedeutet, bestimmt sich
nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist
insbesondere, welche Entfernung zu überbrücken ist, welche öffentlichen
Verkehrsverbindungen bestehen, welche Fahrzeuge der Antragsteller auch ohne die
begehrte Ausnahmegenehmigung benutzen dürfte und welche Mitfahrgelegenheiten zur
Verfügung stehen. Sofern körperliche oder andere Behinderungen vorliegen, hat
die Behörde diese zugunsten des Antragstellers zu beachten. Kann der Berufs-
oder Ausbildungsort mit anderen Transportmitteln ohne die begehrte
Ausnahmegenehmigung nur unter besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen
erreicht werden, so kann die Genehmigung trotz des allgemeinen Risikos für den
Straßenverkehr zu erteilen sein. Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen können
nicht nur entstehen, wenn es dem Antragsteller unmöglich ist, den Berufs- oder
Ausbildungsort in angemessener Zeit zu erreichen. Sie können sich vielmehr auch
aus anderen schwerwiegenden Nachteilen für den Antragsteller oder für
Familienangehörige ergeben, denen es im Grundsatz möglich wäre, ihn zu fahren.
Dafür genügt jedoch nicht, dass der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem
Kraftfahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu
erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das Alltagsleben für
die Familie des Antragstellers besser organisieren ließe (vgl. VG Augsburg, aaO.).
Auch erheblich längere Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind
grundsätzlich in Kauf zu nehmen (ebenso Bouska/Laeverenz, aaO., § 10 FeV Erl.
4); Ausnahmen sind insoweit beispielsweise möglich, wenn Behinderungen oder
gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die derart lange Fahrten
unzumutbar machen. Der Antragsteller muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen,
um den Berufs- oder Ausbildungsort ohne Ausnahmegenehmigung zu erreichen. Für
Fahrten zu anderen Orten als zum Arbeitsplatz oder zum Ort der Schul- bzw.
Berufsausbildung kann eine Ausnahme nur genehmigt werden, wenn sie in ihrer
Bedeutung den Fahrten zur Berufs- oder Ausbildungsstätte gleichgestellt werden
können; für Fahrten, die durch Freizeitaktivitäten veranlasst sind, wird dies
jedenfalls grundsätzlich nicht der Fall sein (vgl. VG Augsburg, aaO.).
Schließlich darf eine Ausnahme vom Mindestalter nur genehmigt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen der
betroffenen Klasse geeignet ist (ebenso Bouska/Laeverenz, aaO., § 10 Erl. 4).
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwar grundsätzlich eine
selbstständige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 2 Abs.
2 Satz 1 Nrn. 3 und 2 StVG); die Ausnahmegenehmigung wäre jedoch sinnlos, wenn
die Fahreignung nicht gegeben und damit die Erteilung der Fahrerlaubnis
ausgeschlossen ist, die der Antragsteller mit seinem Ausnahmeantrag anstrebt. Um
die Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu klären, hat
die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Die Anordnung steht nach § 11
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV zwar im Ermessen der Behörde. Von einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung darf sie aber nur in engen Grenzen
absehen. Denn nach den verkehrswissenschaftlichen Erkenntnissen müssen eine
Reihe körperlicher und psychischer Voraussetzungen erfüllt sein, damit die
Behörde sichergehen kann, dass der Betroffene bereits vor Erreichen des
Mindestalters die Leistungsfähigkeit und Reife besitzt, um ein Fahrzeug der
betroffenen Klassen sicher zu führen (vgl. dazu die Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahrereignung, aaO., Nr. 3.18); diese Voraussetzungen werden sich in aller
Regel nur mithilfe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens feststellen
lassen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es rechtlich jedoch nicht
zu beanstanden, auf eine Gutachtenanordnung zu verzichten, wenn das Mindestalter
nur geringfügig unterschritten wird, die übrigen Voraussetzungen für die
Ausnahmegenehmigung erfüllt sind und keine durch konkrete Tatsachen begründeten
individuellen Eignungszweifel - wie z. B. Anzeichen für eine eignungsrelevante
intellektuelle Minderbegabung - bestehen (vgl. auch Ziff. 4 der Arbeitsanweisung
des MWAV und dazu die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, aaO., Nr.
3.18; a. A. - für Fahrerlaubnisse der Klasse B - Bouska/Laeverenz, aaO., § 11
FeV Erl. 19 Buchst. c).
cc) Nach diesen Grundsätzen ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass der
Antragsteller die begehrte Ausnahmegenehmigung verlangen kann.
(1) Nach derzeitigem Sachstand kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass für
den Antragsteller eine unzumutbare Härte entsteht, wenn er mit der Bahn zum
Ausbildungsort fahren würde. Dass ihm in diesem Fall besonders schwerwiegende
Nachteile drohen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann der von ihm
vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht entnommen werden, dass die
ernsthafte Gefahr des Ausbildungsplatzverlustes besteht, wenn er aufgrund einer
Verspätung der Bahn nicht rechtzeitig zum Arbeitsbeginn erscheinen kann.
In der eidesstattlichen Versicherung heißt es, er sei nach einer Verspätung
einmal im September 2007 „trotz aller Bemühungen 10 - 15 Min. zu spät zur
Arbeit" gekommen; daraufhin sei ihm erklärt worden, dass er pünktlich zu
erscheinen und mit der Entlassung zu rechnen habe, wenn er noch einmal
unpünktlich komme. Diese Angaben lassen nicht erkennen, dass die behauptete
Androhung von einer zur Kündigung oder Abmahnung berechtigten Person
ausgesprochen worden ist und dass der Antragsteller seinerzeit auf die Ursache
für sein verspätetes Erscheinen hingewiesen hat. Es ist auch nicht ersichtlich,
dass der Antragsteller bzw. seine Eltern dem Ausbildungsbetrieb nach dem Vorfall
die Verspätung der Bahn nachgewiesen und im Hinblick darauf um eine
klarstellende Äußerung gebeten haben. Gegenwärtig gibt es keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis
tatsächlich kündigen dürfte, wenn der Antragsteller allein wegen der Verspätung
eines öffentlichen Verkehrsmittels erneut unpünktlich am Ausbildungsplatz
erscheinen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass für ihn die Probezeit noch
läuft, in der der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis unter
erleichterten Voraussetzungen kündigen und die nach den Regelungen des
Berufsbildungsgesetzes höchstens vier Monate betragen darf (vgl. § 3 Abs. 3 des
Berufsbildungsgesetzes - BBiG - i. V. m. § 20 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit
darf eine Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden
(vgl. § 22 Abs. 2 BBiG). Dafür sind vor allem auch bei Verspätungen des
Auszubildenden am Arbeitsplatz erhebliche rechtliche Hürden zu überwinden (dazu
z. B. LAG Köln, U. v. 19.09.2006 - 9 Sa 1555/05 -, juris Rn. 33 ff.; Herkert/Töltl,
BBiG, Stand Dezember 2007, § 22 Rn. 33 ff.). Insbesondere muss der Ausbilder in
aller Regel zuvor eine Abmahnung erteilen, die für Minderjährige nur dann
rechtswirksam ist, wenn sie auch den gesetzlichen Vertretern gegenüber
vorgenommen wird; eine Rüge oder Warnung genügt nicht (Herkert/Töltl, aaO., § 22
Rn. 42, 39). Weil es danach zumindest zweifelhaft ist, ob der Ausbildungsbetrieb
den Ausbildungsvertrag im Fall einer erneuten Verspätung der Bahn und des
Antragstellers beenden dürfte, wäre dem Antragsteller auch zuzumuten, eine
gleichwohl ausgesprochene Kündigung rechtlich anzufechten.
Darüber hinaus gibt es gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
erneut erhebliche Verspätungen der Bahn drohen. Zu berücksichtigen ist dabei,
dass dem Antragsteller bei planmäßiger Ankunft des Zuges und unter
Berücksichtigung der von ihm angegebenen Fahrzeiten mit dem Fahrrad zwischen
Bahnhof und Ausbildungsbetrieb je nach Ankunftsbahnhof noch ein zeitlicher
Spielraum von 12 bis 13 Minuten verbleibt. Nach den vorgelegten Unterlagen ist
es im Zeitraum zwischen Januar und Ende Oktober 2007 nur in einem Fall zu einer
Verspätung der Bahn im Bahnhof Gifhorn gekommen, die diesen zeitlichen Rahmen
überschritten hat. Die Kammer hat keinen Grund, an der Richtigkeit der
Unterlagen, die der Antragsteller nur unsubstanziiert in Frage gestellt hat, zu
zweifeln. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass es keine
zumutbaren Möglichkeiten gibt, für den Fall einer erneuten erheblichen
Verspätung der Bahn Vorfälle wie den von ihm geschilderten vom September 2007 zu
verhindern. Nach seinen Angaben im Schreiben vom 20. September 2007 ist er
seinerzeit verspätet im Betrieb erschienen, weil er den Zug nach der
Ankündigung, die Weiterfahrt werde sich um 20 Minuten verzögern, bereits im
Bahnhof Gifhorn Stadt verlassen hat und zu Fuß gegangen ist. Mit dem Fahrrad
hingegen hätte er nach seinen eigenen Angaben zu den Fahrzeiten 12 Minuten vor
Arbeitsbeginn im Betrieb sein können. Es gibt gegenwärtig keine Anhaltspunkte
dafür, dass es ihm nicht zugemutet werden könnte, ein Fahrrad am Bahnhof Gifhorn
Stadt abzustellen, um damit nach Ankunft des Zuges bis zum Ausbildungsbetrieb zu
fahren. Wenn dies nicht möglich wäre, wäre es grundsätzlich auch zumutbar, ein
Fahrrad im Zug mitzunehmen. Dass es bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel zu Verspätungen kommen kann, reicht allein für die Annahme einer
auf außergewöhnlichen Umständen beruhenden unzumutbaren Härte jedenfalls nicht
aus.
(2) Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm
oder seinen Familienangehörigen besonders schwerwiegende und damit unzumutbare
Nachteile entstehen, wenn seine Mutter ihn bis zum Erreichen der Altersgrenze
weiter zu seiner Ausbildungsstätte fährt.
Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die beiden jüngeren,
schulpflichtigen Geschwister des Antragstellers ihre Schule in Wittingen in
zumutbarer Weise erreichen können, ohne von der Mutter gefahren zu werden.
Insbesondere können sie mit ihrer Sammelschülerzeitkarte nach Auskunft des
Betriebsleiters der Verkehrsgesellschaft Gifhorn auch die Buslinien 120 und 122
benutzen, um die Schule zur ersten Schulstunde zu erreichen. Die Kammer hat
keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Sie werden durch
die vorliegenden Unterlagen zum Tarifsystem bestätigt, nach denen es unerheblich
ist, dass der Linienverlauf über eine andere Tarifzone führt, wenn das Ziel nur
über diesen Fahrweg zu erreichen ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass
es den Geschwistern des Antragstellers unzumutbar ist, die Bahn zu benutzen. Er
hat selbst vorgetragen, dass seine Geschwister schon bislang gelegentlich mit
der Bahn zur Schule gefahren sind. Gegenwärtig gibt es auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihnen unzumutbar ist, den nach den Angaben des Antragstellers zwei
Kilometer langen Weg von der Wohnung bis zum Bahnhof Knesebeck zu Fuß
zurückzulegen. Grundsätzlich kann Schülern der Sekundarstufe I unter
Berücksichtigung der allgemeinen altersabhängigen Belastbarkeit ein Fußweg von
dieser Länge zugemutet werden (vgl. Littmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann,
NSchG, Stand September 2007, § 114 Anm. 3.1 m. w. N.). Umstände, aus denen sich
für den konkreten Fall eine andere Beurteilung ergeben könnte, hat der
Antragsteller nicht vorgetragen.
Selbst wenn die Mutter des Antragstellers diesen zum Ausbildungsbetrieb und
seine Geschwister weiterhin zum Bahnhof fahren würde, wäre nach gegenwärtigem
Sachstand nicht erkennbar, dass sich dies nur mit unzumutbar schweren Nachteilen
koordinieren ließe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch
erhebliche Wartezeiten bis zum Arbeitsbeginn um 7.45 Uhr in Kauf zu nehmen hat.
Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Fahrten nur organisieren lassen,
wenn die Zumutbarkeitsgrenze insoweit überschritten wird. Auch die Entfernung
zwischen der gemeinsamen Wohnung in Knesebeck und dem Ausbildungsbetrieb in
Gifhorn liegt unter Berücksichtigung aller Umstände nicht außerhalb des Rahmens,
in dem es einem Minderjährigen für einen überschaubaren Zeitraum bis zum
Erreichen der Altersgrenze zuzumuten ist, mithilfe seiner Eltern die Fahrt zum
Berufs- oder Ausbildungsort im Privat-Pkw zu organisieren. Die einfache
Fahrstrecke beläuft sich auf etwa 34 Kilometer. Gerade für ländliche Bereiche
sind derartige Entfernungen zwischen Wohn- und Ausbildungsort und die
Organisation der Fahrten mithilfe enger Familienangehöriger nicht
außergewöhnlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fahrten nur noch
für einen überschaubar kurzen Zeitraum von ca. sechs Wochen bis zum 18.
Geburtstag des Antragstellers zu organisieren wären und dieser die Benutzung der
Bahn nur im Hinblick auf den Arbeitsbeginn als problematisch ansieht. Nach
seinem Vortrag ist jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, warum es ihm nach
Arbeitsende am Nachmittag unzumutbar sein sollte, mit der Bahn nach Hause zu
fahren. Mit dem Erreichen der Altersgrenze entfällt nach den Regelungen über das
begleitete Fahren ab 17 die Auflage, sich von den in der Prüfungsbescheinigung
genannten Personen beim Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse B begleiten zu
lassen; die Fahrerlaubnisbehörde ist dann verpflichtet, dem Antragsteller auf
Antrag einen Führerschein für diese Klasse auszuhändigen (vgl. § 48 a Abs. 2
Satz 2, Abs. 7 FeV).
Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein Vater
nicht in der Lage ist, die Mutter bei den Fahrten zum Ausbildungsort zumindest
zu entlasten. Es fehlen nachprüfbare Angaben dazu, wann der Vater morgens zu
arbeiten beginnt und ob die Anfangszeiten - beispielsweise wegen Schichtdienstes
- variieren. Wird der minderjährige Bewerber um eine Ausnahmegenehmigung von
einem Familienangehörigen zum Ausbildungsplatz gefahren, kann jedoch ein
weiteres Familienmitglied den Angehörigen bei den Fahrten spürbar und in einer
allen Beteiligten zumutbaren Weise entlasten, so kann dies eine unzumutbare
Härte ausschließen.
Die Kammer verkennt nicht, dass für die Familie des Antragstellers zusätzliche
Belastungen entstehen, wenn er nicht allein mit einem Pkw zur Arbeitsstelle
fahren kann, sondern von seiner Mutter dorthin gebracht wird. Diese Belastungen
sind jedoch nicht derart außergewöhnlich und schwerwiegend, dass unter
Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der grundsätzlichen Geltung der
Altersgrenze eine Ausnahme gerechtfertigt wäre. Dass für die Familie des
Antragstellers mit einer Ausnahmegenehmigung letztlich organisatorische Vorteile
entstehen würden, begründet noch keine unzumutbare Härte und reicht für einen
Rechtsanspruch daher nicht aus.
(3) Die Altersgrenze von 18 Jahren ist darüber hinaus nur dann mit besonders
schwerwiegenden Nachteilen und einer daraus resultierenden unzumutbaren Härte
verbunden, wenn es dem Bewerber nicht zuzumuten ist, die Fahrstrecke mit
Fahrzeugen zurückzulegen, die er bereits ohne Begleitung führen darf. Im
gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der
Antragsteller dies glaubhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn er bereits
berechtigt ist, Kraftfahrzeuge anderer Fahrerlaubnisklassen zu fahren, und diese
Fahrzeuge zur Benutzung auf der betroffenen Fahrstrecke grundsätzlich geeignet
sind. Die sich daraus ergebenden Anforderungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Das dem Antragsteller im Rahmen des
Projekts „Begleitetes Fahren mit 17" eingeräumte Recht, Fahrzeuge der Klasse B
unter Begleitung zu führen, berechtigt ihn auch dazu, Fahrzeuge der Klassen L, M
und S ohne Begleitperson zu fahren (vgl. § 48 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2
Satz 1 FeV; Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 48 a FeV Rn. 7). Er hat
nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Benutzung eines solchen Kraftfahrzeugs
(insbesondere eines Kleinkraftrades der Klasse M) für den Weg zum Ausbildungsort
unzumutbar ist.
(4) Für die Ausnahmegenehmigung genügt auch nicht, dass der Antragsteller
bereits über einen längeren Zeitraum und mit beträchtlicher Kilometerleistung im
Rahmen des Modellprojektes „Begleitetes Fahren mit 17" Fahrzeuge der betroffenen
Klasse B gefahren hat und seine Eltern als zugelassene Begleiter ihm einen
umsichtigen, sicheren und aufmerksamen Fahrstil bescheinigt haben. Es gibt keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die bei jugendlichen Kraftfahrern im
Allgemeinen erhöhten Risiken für die angestrebte Berechtigung zu unbegleitetem
Fahren dadurch entscheidend anders zu beurteilen sind. Das begleitete Fahren
bietet dem jungen Kraftfahrer grundsätzlich andere Rahmenbedingungen: Der
Begleiter soll ihm einen „protektiven Rahmen" beim Aufbau fahrpraktischer
Erfahrungen gewähren, indem er ihn nach dem Prinzip „vier Augen sehen mehr als
zwei" insbesondere in komplexen und gefährlichen Verkehrssituationen kognitiv
entlastet (vgl. Leutner, Das Begleitete Fahren aus lehr-lernpsychologischer
Sicht, aaO., S. 16; s. auch § 48 a Abs. 4 FeV). Diese Hilfestellung, die die von
jungen Kraftfahrern ausgehenden alters- und entwicklungsbedingten Risiken für
die anderen Verkehrsteilnehmer verringern kann, ist bei unbegleitetem Fahren
nicht gewährleistet. Schon aufgrund dieser Risikoanalyse kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung der Regelungen
über das „Begleitete Fahren ab 17" in § 48 a FeV die strengen Anforderungen
verringern wollte, die sich für Ausnahmen vom Mindestalter nach der allgemeinen
Regelung in § 74 Abs. 1 FeV ergeben. Dafür spricht neben dem Wortlaut des § 48 a
Abs. 1 Satz 1 FeV auch die Regelung in § 48 a Abs. 2 Satz 2 FeV, nach der die
dem Minderjährigen zu erteilende Auflage der Begleitung durch eine in der
Prüfungsbescheinigung einzutragende Person erst entfällt, wenn er das
Mindestalter erreicht hat. Der Verordnungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht,
dass es sich bei dem „Begleiteten Fahren ab 17" um ein gesondertes Konzept zur
Risikosenkung handelt, das selbstständig neben den allgemeinen
Ausnahmeregelungen in § 74 Abs. 1 FeV steht und daher nicht ermöglicht, den
Teilnehmern ohne eine einzelfallbezogene Prüfung nach den auch sonst geltenden
strengen Maßstäben Ausnahmegenehmigungen zum unbegleiteten Fahren von
Kraftfahrzeugen zu erteilen.
Will der Antragsteller geltend machen, dass die grundsätzlich einer Ausnahme vom
Mindestalter entgegenstehenden entwicklungsabhängigen Risiken nach seinem
individuellen Entwicklungsstand nicht entscheidend ins Gewicht fallen, so hat er
dies - unabhängig von seiner Teilnahme am Modellprojekt „Begleitetes Fahren ab
17" - nachzuweisen bzw. - im gerichtlichen Eilverfahren - glaubhaft zu machen.
Daran fehlt es hier. Insbesondere liegt ein medizinisch-psychologisches
Gutachten nicht vor. Selbst wenn von dem Antragsteller bei unbegleitetem Fahren
geringere Risiken für den Straßenverkehr ausgingen als von altersgleichen
Jugendlichen, könnte von einer unzumutbaren Härte schon deswegen nicht
ausgegangen werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ohne die
Ausnahmegenehmigung schwerwiegende Nachteile drohen (s. oben).
(5) Soweit der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe einer im selben
Ausbildungsbetrieb beschäftigten Mitarbeiterin eine Ausnahmegenehmigung erteilt,
hat er einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht
glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverhalt seinerzeit in
allen für die rechtliche Bewertung wesentlichen Gesichtspunkten gleich lag.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte der Antragsteller daraus keine
Ansprüche herleiten: Die frühere Entscheidung des Antragsgegners wäre in diesem
Fall rechtswidrig gewesen; aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis lässt sich
im Hinblick auf die von der Verfassung angeordnete Bindung der Verwaltung an
Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 2 NV) kein Anspruch des Bürgers
auf Wiederholung des rechtswidrigen Handelns herleiten („keine Gleichbehandlung
im Unrecht", vgl. BVerwG, B. v. 11.06.1986 - 8 B 16/86 -, NVwZ 1986, 758).
b) Der Antragsteller hat aus den dargelegten Gründen im Übrigen nicht glaubhaft
gemacht, dass ihm ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung erhebliche, die
sofortige Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfordernde Nachteile drohen und
damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen das Gericht bei
einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem
Anordnungsgrund ausgehen darf.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung
des § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1
und 2 GKG. Das Gericht ist dabei vom sogenannten Auffangwert (5000 Euro)
ausgegangen und hat diesen für das vorliegende Verfahren, in dem über die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, entsprechend der
ständigen Praxis in fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren halbiert (vgl. den
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff., II.
Nr. 1.5 Satz 1).