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Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem
Konsum "harter Drogen"
OVG Lüneburg
Az.: 12 ME 172/03
Beschluss vom 16.06.2003
Vorinstanz: VG Göttingen, Az.:
1 B 124/03, Urteil vom 03.04.2003
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgericht, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes
gegen die mit Sofortvollzug ausgestattete Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der
Antragsgegnerin vom 3. März 2003 abgelehnt worden ist, bleibt erfolglos, weil
der Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und in seiner tragenden
Begründung zutreffend ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin durch
den Bescheid vom 3. März 2003 auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1
FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu Recht die Fahrerlaubnis
der Klasse B entzogen worden ist, weil sich die Antragstellerin als Konsumentin
der harten Droge Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen hat. Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am ... seien nämlich durch die
kontrollierenden Polizeibeamten bei der Antragstellerin als Fahrzeugführerin
eindeutige körperliche Hinweise für einen Drogenkonsum festgestellt worden, ein
Lichtpupillenreaktionstest habe eine deutliche lichtträge Pupillenreaktion
gezeigt, ein daraufhin durchgeführter Drug-Wipe-Test sei positiv auf Amphetamine
verlaufen, eine entnommene Blutprobe habe später den Amphetamin-Konsum der
Antragstellerin bestätigt (Gutachten vom 1. Oktober und 25. November 2002).
Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung bleibt der Senat bei seiner
gefestigten Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 11.6.2003 – 12 ME 227/03 - ),
dass bereits der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen wie Heroin,
Kokain, Ecstasy, LSD oder Amphetamin im Regelfall die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausschließt. Das ergibt sich aus der Konkretisierung der
Anforderungen für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der FeV und ist
in dem Senatsbeschluss vom 14. August 2002 – 12 ME 566/02 – (DAR 2002, 471)
unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2002 – 12 LA 352/02 – näher
dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
Wenn der Hess. VGH im Beschluss vom 14. Januar 2002 – 2 TG 3008/01 – (zfs 2002,
599) aus der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 4 der FeV eine anderweitige
Auffassung ableitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Senat steht damit
in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte,
wie sich aus der Anmerkung zu der Entscheidung des Hess. VHG (in zfs 2002, 600)
ergibt (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 2 StVG
Rn. 17). Die Vorbemerkung Nr. 2 bezieht sich generalisierend auf sämtliche in
der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Mängel, wesentlich daher auch auf die dort
aufgezählten Krankheiten einschließlich psychischer Störungen und hat diejenigen
Fälle im Blick, in denen die beschriebenen Mängel nicht eindeutig feststehen,
sondern erst durch ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten
festgestellt werden müssen, wenn nämlich Tatsachen bekannt werden, die Bedenken
gegen die Eignung begründen (§§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV). Das meint die
Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 FeV, wenn darin ausgeführt wird, Grundlage der
Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, sei in der
Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein
medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
(§ 11 Abs. 4). Steht aber der in Anlage 4 beschriebene Mangel fest, dann hat
sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen und ist ihm die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Gutachtenbeibringung
zu entziehen (§§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV).
Letzteres ist hier der Fall, zumal bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht nur
– wie in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall –
feststeht, dass die Antragstellerin harte Drogen in Form von Amphetamin
konsumiert, sondern darüber hinaus erschwerend hinzu kommt, dass sie auch unter
dem Einfluss dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt und damit gezeigt hat, dass
sie den Konsum von Betäubungsmitteln und die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr
nicht trennen kann. Schon deshalb weist der vorliegende Sachverhalt auch trotz
des Fehlens erheblicher Ausfallerscheinungen (außer der lichtträgen
Pupillenreaktion sowie der Verweigerung des Drehnystagmus, der
Finger-Finger-Probe sowie der Nasen-Finger-Probe nach dem ärztlichen
Untersuchungsbericht) anlässlich der Verkehrs- und Personenkontrolle am ...
keine Besonderheiten im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zur FeV auf,
so dass eine vorgeschaltete medizinisch-psychologische Begutachtung nicht
erforderlich war. Es entspricht sogar der Rechtsprechung, dass einem
gelegentlichen Cannabis-Konsumenten, der unter Beeinflussung von Cannabis ein
Kraftfahrzeug führt, die Fahrerlaubnis unmittelbar – ohne vorherige Anordnung
zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung – entzogen werden kann
(VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.3.2003 – 10 S 323/03 - , DAR 2003, 236 = zfs
2003, 266). In dieser Entscheidung weist der VGH Baden-Württemberg zutreffend
darauf hin, dass auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 20. Juni
2002 – 1 BvR 2062/96 – (NJW 2002, 2378, 2380 o.l.) annimmt, dass
charakterlich-sittliche Mängel einen verfassungsrechtlich tragfähigen Anlass zur
Entziehung der Fahrerlaubnis darstellen. Solche Mängel seien gegeben, wenn der
Betreffende bereit sei, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und
verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und
hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf
zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art sei es, wenn ein
Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder
jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht
bereit sei, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr
abzusehen (unzureichende Trennungsbereitschaft).
Wenn die Antragstellerin meint, erst bei Drogenabhängigkeit sei von der
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so verkennt sie die
differenzierten Regelungen hinsichtlich der Ungeeignetheit beim Drogenkonsum in
Nr. 9 der Anlage 4 (siehe hierzu auch den oben genannten Senatsbeschluss vom
14.8.2002 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17. Mai 2002) sowie die
differenzierte Regelung in § 14 FeV bei Bedenken gegen die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen wegen des auf Tatsachen beruhenden Verdachts auf
Drogeneinnahme.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts
wendet, sie konsumiere regelmäßig Betäubungsmittel, kommt es darauf
entscheidungserheblich nicht an. Hinzuweisen ist jedoch in diesem Zusammenhang
darauf, dass sich aus dem beigezogenen und von dem Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin eingesehenen Ermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft B. – C. –
ergibt, dass die Antragstellerin mit einem Drogendealer zur Zeit der
Telefonüberwachung vom September bis November 2001 in laufender Verbindung stand
und dass am 6. März 2002 bei der Durchsuchung ihres Zimmers in der Wohnung ihrer
Mutter unter anderem folgende Gegenstände beschlagnahmt worden sind: Ein
benutztes Rauchgerät, ca. 1,3 g gelbliches Pulver in zwei szenetypischen
Klemmtütchen, ca. 1,3 g bräunlich/gelbe Substanz in Folie; das Pulver und die
bräunliche Substanz wiesen nach dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion B.
vom 19. Juni 2002 deutlich den Geruch von Amphetamin auf, ein jeweils
durchgeführter ESA-Schnelltest auf Amphetamin verlief nach diesem
Abschlussbericht deutlich positiv. Dieses Ermittlungsverfahren wegen des
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
wurde am 5. September 2002 durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 1 JGG
(Absehen von der Verfolgung wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichen
Interesse an der Verfolgung) eingestellt. Auch wenn dieser Sachverhalt die
Folgerung auf regelmäßigen Amphetamin-Konsum nahe legt, kommt es hierauf aber
nach den obigen Ausführungen nicht mehr an.
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