Fahrerlaubnisentziehung: Drogenkonsum – Mahsan-Test
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Az: 12 ME
183/08
Beschluss vom
14.08.2008
Vorinstanz: VG Stade, Az.: 1 B 631/08
Beschluss
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der
sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am 8. Februar 2008 geriet der Antragsteller anlässlich einer um 9.36 Uhr
durchgeführten allgemeinen Verkehrskontrolle in den Verdacht, Betäubungsmittel
konsumiert zu haben. Ausweislich des Einsatzberichtes der Polizeiinspektion D.
zeigte ein mit Einverständnis des Antragstellers veranlasster Drogenschnelltest
ein positives Ergebnis bezüglich THC an. Eine polizeilich angeordnete
Blutprobenuntersuchung erbrachte gemäß dem Endbefund der Laborarztpraxis Dr. E.
und Kollegen vom 15. Februar 2008 den Nachweis von 7,1 ng/ml THC und 180,0 ng/ml
THC-Carbonsäure im Serum des Antragstellers. Mit Bescheid vom 27. März 2008
entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Fahrerlaubnis und führte zur Begründung dieser Maßnahme aus,
dass der festgestellte THC-Carbonsäurewert auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum
des Antragstellers schließen lasse. Darüber hinaus stehe fest, dass der
Antragsteller den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
trennen könne oder wolle. Aufgrund dieser Tatsachen stehe seine Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen
Klage des Antragstellers (1 A 630/08) abgelehnt und ist der Beurteilung des
Antragsgegners gefolgt, dass der Antragsteller als regelmäßiger Konsument von
Cannabis anzusehen und deshalb dessen Fahreignung nicht gegeben sei. Selbst wenn
lediglich eine gelegentliche Einnahme von Cannabinoiden zu unterstellen wäre,
hätte der Antragsteller durch sein Verhalten am 8. Februar 2008 belegt, dass er
nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von
Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trenne. Bei der gegebenen Sachlage
begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht aufgefordert habe,
zunächst ein Gutachten beizubringen.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen
Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren
Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen
Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Mit seinem Vortrag, in Bezug auf die am 8. Februar 2008 angeordnete
Blutprobenuntersuchung bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil die
Untersuchung seitens der Polizei unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt und
Missachtung der Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft gemäß § 81a Abs. 2 StPO
angeordnet worden sei, kann der Antragsteller der Beschwerde nicht zum Erfolg
verhelfen. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob hier gegen die
Kompetenzregelung in §§ 46 Abs. 1 OWiG, 81a Abs. 2 StPO verstoßen worden ist
und, selbst wenn ein Verstoß unterstellt wird, dieser zu einem
Beweisverwertungsverbot geführt hat. Nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO
steht die Anordnung der Blutentnahme im Ordnungswidrigkeitenverfahren
grundsätzlich dem Richter zu. Der Richtervorbehalt – auch der einfachgesetzliche
– zielt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur:
Beschl.v. 12.2.2007 – 2 BvR 273/06 –, NJW 2007, 1345) auf eine vorbeugende
Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch
eine unabhängige und neutrale Instanz. Nur bei einer Gefährdung des
Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen
Entscheidung einher gehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz
der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen. Die
Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des
zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.
Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden,
die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren
sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Vorliegen einer solchen
Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der exekutiven
getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen
Überprüfung.
Hier lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen
polizeilichen Ermittlungsunterlagen nicht näher nachvollziehen, ob der die
Blutentnahme anordnende Polizeibeamte am 8. Februar 2008 im Anschluss an die
allgemeine Verkehrskontrolle und den bei dem Antragsteller durchgeführten
Drogenschnelltest eine richterliche Anordnung der Blutprobenentnahme hätte
veranlassen können, oder ein derartiges Vorgehen den Untersuchungserfolg,
nämlich die Aufklärung, ob der Antragsteller zeitnah Cannabis konsumiert und
unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr
geführt hatte, gefährdet hätte. Die Frage lässt sich bei den im vorliegenden
Verfahren nur beschränkt gegebenen Erkenntnismöglichkeiten nicht sicher
beurteilen und bedarf gegebenenfalls noch einer Aufklärung im Verfahren zur
Hauptsache. Für eine besondere Dringlichkeit spricht – auch ohne deren nähere
Dokumentation in den Ermittlungsunterlagen – allerdings, dass zum Nachweis einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG eine Blutentnahme schnellstmöglich
nach Beendigung der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu
veranlassen war. Selbst wenn eine richterliche Anordnung ohne Gefährdung des
Untersuchungserfolgs noch möglich und die polizeiliche Anordnung der
Blutentnahme objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre die Frage eines
Beweisverwertungsverbots damit noch nicht (im Sinne des Antragstellers)
beantwortet. Im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist schon
dem Grunde nach zweifelhaft, ob im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
möglicherweise rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse, sofern sie für die
Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen relevant und der Behörde gemäß § 2
Abs. 12 Satz 1 StVG zur Kenntnis gelangt sind, einem Verwertungsverbot
unterliegen können (vgl. ablehnend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl.v.
20.3.2008 – 1 M 12/08 –, juris) oder aber – wofür Erhebliches spricht – im
Interesse der Verkehrssicherheit von der Fahrerlaubnisbehörde ebenso zu
berücksichtigen sind wie etwa Erkenntnisse aus einem rechtswidrig angeordneten
Eignungsgutachten (vgl. dazu BVerwG, st. Rspr., z.B. Beschl.v. 19.3.1996 – 11 B
14/96 –, DAR 1996, 329). Der Senat hat sich zu dieser Frage im Zusammenhang mit
einem geltend gemachten Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2
StPO noch nicht abschließend geäußert (vgl. demgegenüber Beschl.d. Sen.v.
27.10.2000 – 12 M 3738/00 –, NJW 2001, 459 zur Unbeachtlichkeit eines
Verwertungsverbotes nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO im Entziehungsverfahren) und
muss es auch im vorliegenden Verfahren nicht. Denn bei Verstößen gegen den
Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO wird, soweit ersichtlich, ein –
gesetzlich nicht geregeltes – Beweisverwertungsverbot jedenfalls nicht
allgemein, sondern nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der
Schwere des Eingriffs einerseits sowie des (strafrechtlichen)
Verfolgungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts andererseits nur dann
angenommen, wenn die angegriffene Maßnahme auf einer objektiv willkürlichen oder
grob (bewusst) fehlerhaften Einschätzung des anordnenden Polizeibeamten beruht
(vgl. BGH, Urt.v. 18.4.2007 – 5 StR 546/06 –, NJW 2007, 2269; OLG Stuttgart,
Beschl.v. 26.11.2007 – 1 Ss 532/07 –, NStZ 2008, 238). Durchgreifende
Anhaltspunkte für ein derart evidentes Fehlverhalten bestehen hier nicht.
Nachdem der Antragsteller anlässlich der von der Polizeiinspektion D.
durchgeführten Verkehrskontrolle körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum
(kleine Pupillen, die nicht auf Lichtreize reagierten; hohe
Blendempfindlichkeit) und der daraufhin nach Befragung des Antragstellers mit
dessen Einverständnis durchgeführte Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug
auf THC gezeigt hatte, lag der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a
Abs. 2 StVG nahe und die Voraussetzung für die Anordnung einer
Blutprobenuntersuchung entgegen der Auffassung des Antragstellers aller
Voraussicht nach vor. Da für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem
Maße der Antragsteller unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr geführt hatte, eine zeitnahe Blutentnahme erforderlich war,
erscheint es nicht fernliegend und bedarf gegebenenfalls noch einer weiteren
Vertiefung im Hauptsacheverfahren, dass die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft
und – worauf hier abzustellen ist – ihrer Ermittlungspersonen wegen Gefahr in
Verzug im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO – unterstellt, sie lag objektiv nicht vor
– jedenfalls aufgrund einer nur irrtümlichen, nicht aber grob fehlerhaften bzw.
willkürlichen (Fehl-) Einschätzung des anordnenden Polizeibeamten angenommen
worden ist. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass
die streitige Blutentnahme als Maßnahme einer körperlichen Untersuchung einen
lediglich geringfügigen Grundrechtseingriff darstellt (vgl. OLG Stuttgart,
Beschl.v. 26.11.2007, a.a.O.) vermag sich der Senat dem vom Antragsteller
geltend gemachten Einwand eines Verwertungsverbotes deshalb jedenfalls im
vorliegenden Eilverfahren nicht anzuschließen.
Dass der Antragsteller mit Blick auf den durch den laborärztlichen Endbefund vom
15. Februar 2008 nachgewiesenen hohen THC-COOH-Wert von 180,0 ng/ml im Sinne der
Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV – regelmäßiger Konsum von Cannabis – als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist und im Übrigen aufgrund
der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von
Cannabis Gleiches nach Nr. 9.2.2 der genannten Anlage auch bei Annahme eines nur
gelegentlichen Konsums gelten würde, haben der Antragsgegner und ihm folgend das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Die Beschwerde ist dieser Bewertung
– abgesehen von dem Verweis auf ein Beweisverwertungsverbot – nicht
entgegengetreten.