Skip to content

Führerscheinentziehung – einmaliger THC-Konsum – Konzentration bis zu 100 ng/ml

VG München

Az.: M 6b K 12.1353

Urteil vom 30.11.2012


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 19… geborene Kläger hat gegenwärtig seinen Wohnsitz in A…. Seinen deutschen Führerschein tauschte er bei der a… Führerscheinbehörde A… am … März 2008 gegen ein a… Führerscheindokument für die Fahrerlaubnisklassen A, B, C und CE.

Am … Juli 2011 wurde der Kläger um 14.15 Uhr in B… einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Wegen glasiger Augen und erweiterter Pupillen sowie anderer Auffälligkeiten wurde er einem Vortest am Urin unterzogen, der positiv auf THC verlief. Um 15.25 Uhr wurde beim Kläger eine Blutentnahme veranlasst. Die quantitative Bestimmung durch eine chemisch-toxikologische Analyse ergab laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin C… vom … Juli 2011 folgende Werte: THC (Tetrahydrocannabinol) 8,3 µg/L, Hydroxy-THC 3,1 µg/L und THC-Carbonsäure 100 µg/L.

Aus der Begutachtung ergibt sich u.a., dass die hohe Blutplasma-Konzentration an THC-Carbonsäure darauf hinweise, dass der Kläger Cannabis-Inhaltstoffe über einen längeren Zeitraum regelmäßig und häufig aufgenommen habe.

Gegenüber der Polizei hatte der Kläger am … Juli 2011 ausgesagt, dass er zuletzt am … Juli 2011 um 2.00 Uhr einen Joint Marihuana konsumiert habe.

Nach Anhörung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum … Januar 2012 durch Schreiben vom … Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am … Dezember 2012, erließ der Beklagte am … Februar 2012 einen Bescheid, zugestellt am … Februar 2012, mit dem er dem Kläger das Recht, von seiner a… Fahrerlaubnis (Klasse A, B, C, CE ausgestellt am …03.2008 durch die A…, Nr. …) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannte (Nr. 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2 des Bescheids). Nr. 5 des Bescheids (ohne dass es Nrn. 3 und 4 gäbe) enthält eine Kostenentscheidung. Der Beklagte begründete seinen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Kläger durch die Drogenfahrt am … Juli 2011 seine Fahreignung verloren habe, da er einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig habe trennen können oder wollen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Von einem gelegentlichen Cannabiskonsum sei beim Kläger aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei auszugehen. Der bei ihm festgestellte THC-Carbonsäure-Wert spreche für einen zumindest gelegentlichen Konsum von Cannabis. Entsprechende Urteile gingen nämlich unter Bezugnahme auf anerkannte Forschungsergebnisse nur davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … unterhalb 100 ng/ml nicht möglich“ sei. Hierzu verwies der Beklagte auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom … März 2006, …, und vom … August 2007, …. Die (ausschließlich) gelegentliche Einnahme von Cannabis stehe der Fahreignung nur dann nicht entgegen, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werde. Mit der Teilnahme am Straßenverkehr am … Juli 2011 habe der Kläger allerdings dokumentiert, dass er hierzu nicht in der Lage sei. Aufgrund des THC-Wertes von 8,3 ng/ml müsse ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss zum Zeitpunkt der Fahrt angenommen werden. Bereits ab einem THC-Wert von mehr als 2,0 ng/ml sei von einer Beeinträchtigung des fahrrelevanten Verhaltens bzw. der Leistung sowie einer Risikoerhöhung für den Straßenverkehr auszugehen. Der Nachweis für unterbliebenes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelte somit als erbracht, bereits der einmalige nachgewiesene Verstoß gegen das Trenngebot führte demnach zu Ungeeignetheit. Zur Überzeugung des Beklagten stehe aufgrund des Sachverhalts die Nichteignung des Klägers fest. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11, 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unterbleibe daher (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV).

Mit Schriftsatz vom … März 2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes C… vom …02.2012, zugestellt an den Kläger am …02.2012, aufzuheben.

Außerdem stellte er einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung.

Er begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass eine Zuständigkeit, nachträglich auftretende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu prüfen, neben dem Staat, der die Lenkberechtigung erteilt habe, nur dem Wohnsitzstaat zustehe. Das ergebe sich aus der letzten Begründungserwägung sowie aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG, insbesondere jedoch aus Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie. Die Verpflichtung, den Führerschein bei einem Wechsel des Wohnsitzstaates binnen einem Jahr umzutauschen, sei von der zweiten Führerscheinrichtlinie als unakzeptables Hindernis für die Freizügigkeit beseitigt worden (zweitletzte Begründungserwägung). Es gebe jedoch Fälle, in denen der (neue) Wohnsitzstaat trotzdem berechtigt sei, den (von einem anderen Staat ausgestellten) Führerschein „umzutauschen“, nämlich dann, wenn die innerstaatlichen Vorschriften des neuen Wohnsitzstaates eine Einschränkung, Aussetzung, Entzug und Aufhebung der Fahrerlaubnis vorsehen (Art. 8 Abs. 2). Gemäß Art. 8 Abs. 3 leite er den abgegebenen Führerschein diesfalls an den Ausstellerstaat zurück. Aus Art. 8 Abs. 2 sei zweifelsfrei e contrario zu schließen, dass dieses Recht, anlässlich einer Einschränkung etc. der Fahrerlaubnis nach innerstaatlichen Vorschriften den Umtausch des Führerscheindokuments anzuordnen, einem Mitgliedsstaat, in dem der Führerscheinbesitzer keinen Wohnsitz hat, nicht zusteht. Die Führerscheinrichtlinie sehe vielmehr für den Fall, dass in einem Nicht- Wohnsitzstaat Umstände bekannt werden, die Zweifel am noch Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung begründen, in Art. 12 Abs. 3 vor, dass die Mitgliedsstaaten im Bedarfsfall Informationen über die von Ihnen registrierten Führerscheine austauschen. Die deutschen Führerscheinbehörden hätten daher die aufgrund des Wohnsitzes zuständigen a… Führerscheinbehörden vom entsprechenden Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, damit diese das nach a… Recht vorgesehene Überprüfungsverfahren bei nachträglich bekannt gewordenen Eignungszweifeln einleiten. Es sei Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung – ggf. die Neuerteilung – einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. So führe der Gerichtshof in der Rechtssache … (…) aus, dass es allein Sache des Mitgliedsstaates sei, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen (in casu: Wohnsitzerfordernis) nicht erfüllen. Ein Aufnahmemitgliedsstaat, der triftige Gründe habe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, habe dies dem anderen Mitgliedsstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustausches nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 mitzuteilen. Falls der Mitgliedsstaat nicht geeignete Maßnahmen ergreife, könne der Aufnahmemitgliedsstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen. Diese Grundsätze haben nicht nur für die Mindestvoraussetzung „Wohnsitz“, sondern auch für die Mindestvoraussetzung „Fahreignung“ zu gelten und zwar auch dann, wenn die Behörde sich nicht von Anfang an über die „Fahreignung“ irrt, sondern die „Fahreignung“ nach Ausstellung des Führerscheins nur mehr beschränkt vorliegt bzw. wegfällt.

Der Beklagte übersandte dem Gericht mit Schriftsatz vom … April 2012 die Fahrerlaubnisakte betreffend den Kläger und beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Beklagte bekräftigte, dass beim Kläger der Nachweis für ein unterbliebenes Trennen von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als erbracht gelte, da im Blut eine THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml festgestellt worden sei. Aufgrund der THC-Werte des Klägers und der Einlassung des Instituts für Rechtsmedizin C… im Rahmen der chemisch-toxikologischen Begutachtung stehe auch ein gelegentlicher Cannabiskonsum bis zum Zeitpunkt der Tat zweifelsfrei fest. Der gelegentliche Konsum von Cannabis und das fehlende Trennungsvermögen seien auch weder vom Kläger noch vom bevollmächtigten Rechtsanwalt in Frage gestellt worden. Bezüglich der Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren werde abermals auf die Regelung des § 73 Abs. 3 FeV verwiesen, wonach bei fehlenden Wohn- und Aufenthaltsort des Betroffenen im Inland jede untere Verwaltungsbehörde zuständig sei. Nachdem der Tatort (B…) im Landkreis C… liege, sei die hierfür zuständige Fahrerlaubnisbehörde auch entsprechend durch die Zentrale Bußgeldstelle informiert worden und habe diesbezüglich weitere Maßnahmen getroffen. Darüber hinaus sei auch angemerkt, dass sehr wohl eine Anerkennung der a… Fahrerlaubnis des Klägers stattfinde. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen entbinde allerdings nicht die Mitgliedsstaaten, bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen gegen betroffene Fahrerlaubnisinhaber unabhängig vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland treffen zu können, wenn Verstöße im Inland nach der Erteilung begangen werden.

Mit Schriftsätzen vom … April 2012 und vom … Juni 2012 erklärten der Beklagte und der Bevollmächtigte des Klägers ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Mit Beschluss vom … Juni 2012 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren … verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Denn der Bescheid vom … Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die vom Beklagten angewandten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6 FeV, § 73 Abs. 3 FeV) sind auf den vorliegenden Fall des Klägers anwendbar, auch wenn dieser gegenwärtig seinen Wohnsitz in A… hat und Inhaber einer a… Fahrerlaubnis ist.

Der Kläger hat durch den Umtausch seines deutschen Führerscheins in das nach Aktenlage am … März 2008 umgetauschte a… Führerscheindokument eine a… EU-Fahrerlaubnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erworben (vgl. BayVGH v. 28.10.2011, 11 BV 10.987, RdNr. 20 nach juris und v. 3.5.2011, 11 C 10.1938, 11 CS 10.2939, 11 C 10.2940, RdNr. 17 ff. nach juris). Der ursprüngliche deutsche Führerschein wurde nach Aktenlage an das Landratsamt des D…Kreises zurückgeleitet und dort vernichtet.

Einer Aberkennung des Rechts des Klägers durch den Beklagten, von seiner a… Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, steht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine jedoch nicht entgegen.

Am … Januar 2007 ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 v. 30.12.2006, S. 18) in Kraft getreten. Daneben gilt bis zum 19. Januar 2013 die Richtlinie 91/439/EWG (ABl. L 237 v. 24.8.1991, S. 1), mit Ausnahme ihres Art. 2 Abs. 4 fort. Die Richtlinie 2006/126/EG dient u.a. dem Zweck, den sog. Führerscheintourismus zu bekämpfen (vgl. BayVGH v. 22.2.2007, 11 CS 06.1644 m.w.N.). Mit dieser Zielrichtung wurden Regelungen neu gefasst bzw. geschaffen (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG). Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG ist aber nach Art. 18 Abs. 2 der gleichen Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2009 anwendbar; Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie gibt der Fahrerlaubnisbehörde keine Eingriffsbefugnis für eine ausländische Fahrerlaubnis, die vor dem 19. Januar 2009 erteilt wurde. Es bleibt daher vorliegend bei der Rechtslage unter der Richtlinie 91/439/EWG.

Nach gefestigter europarechtlicher Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedsstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH Urt. v. 29.4.2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, RdNr. 45; Urt. v. 6.4.2006 in der Rechtssache C-227/05, Halbritter, RdNr. 25; Urt. v. 28.9.2006 in der Rechtssache C-340/05, Kremer, RdNr. 27).

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Halbritter (Urt. v. 6.4.2006 C-227/05, RdNr. 38) und Kremer (Urt. v. 28.9.2006 C-340/05, RdNrn. 34 und 35) ergibt sich, dass die Mitgliedsstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG jedenfalls ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erstmals oder erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet (vgl. BayVGH v. 31.1.2007, 11 CS 06.1923).

Vorliegend hat der Kläger seine a… EU-Fahrerlaubnis nach Aktenlage am … März 2008, also vor dem den streitgegenständlichen Bescheid auslösenden Vorfall am … Juli 2011 erworben.

Allerdings setzt Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/438/EWG voraus, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihm in einem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der ihm gegenüber seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden will, seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Zum Zwecke dieser Maßnahmen hat der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes des Fahrerlaubnis-Inhabers auch die Befugnis, den betreffenden EU-Führerschein erforderlichenfalls umzutauschen.

Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass innerstaatliche Vorschriften eines Mitgliedsstaates, die sich an einen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis richten, die dieser in einem anderen Mitgliedsstaat erworben hat, und der seinen ordentlichen Wohnsitz ebenfalls in einem anderen Mitgliedsstaat genommen hat, gegen die Richtlinie 91/439/EWG verstoßen würden. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, nach der es ein Mitgliedsstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. In Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist zwar auf die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen Bezug genommen. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthält jedoch eine gegenüber Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eigenständige Befugnis, die ihrerseits nicht daran anknüpft, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, um deren Nichtanerkennung es im Einzelfall geht, auch seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland dieses Mitgliedsstaates haben muss.

Vielmehr steht es Mitgliedsstaaten auch unter der Geltung der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich zu, rechtliche Regelungen zu schaffen, nach denen EU-Fahrerlaubnis-Inhabern, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland haben, das Recht aberkannt werden kann, von dieser EU-Fahrerlaubnis im Inland des Mitgliedsstaates Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten können nicht darauf verwiesen werden, lediglich Informationen an den Wohnsitz-Mitgliedsstaat oder den Mitgliedsstaat, der die EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, zu übermitteln. Solches zu fordern würde schließlich auch die Möglichkeit schaffen, sich berechtigten Maßnahmen eines Mitgliedsstaates durch Verlagerung des ordentlichen Wohnsitzes zu entziehen und dennoch im Inland dieses Mitgliedsstaates am Straßenverkehr unter weiterer Ausnutzung der EU-Fahrerlaubnis teilzunehmen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2009 (3 C 31/07; dort insbes. RdNrn. 17 ff., 19 nach juris) ist zu ersehen, dass sowohl die nationalen Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland zum strafrechtlichen Entzug einer Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a Strafgesetzbuch – StGB) als auch die sicherheitsrechtlichen Normen über die (Wieder-) Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 29 Abs. 4 FeV) mit den Regelungen der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen.

Gleiches gilt für die oben genannten Normen, die den Fall der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, regeln, ohne dass es zuvor zu einem strafgerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis gekommen sein muss (wobei vorliegend auf Grund des Vorfalls am … Juli 2011 mit Bußgeldbescheid vom … August 2011, rechtskräftig seit … September 2011, immerhin ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden ist).

Für die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes sieht das erkennende Gericht daher keinen Anlass.

2. Der streitgegenständliche Bescheid vom … Februar 2012 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist das Landratsamt C… für den Beklagten zutreffend von seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 73 Abs. 3, Abs. 1 FeV ausgegangen, denn der Kläger hat keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in Inland.

3. Der streitgegenständliche Bescheid vom … Februar 2012 erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Das ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV erlischt dann das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Im hier maßgeblichen Zusammenhang (Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Drogen) besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die Fahreignung grundsätzlich nicht. Wer dagegen nur „gelegentlich“ Cannabis konsumiert, ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gleichwohl zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn u.a. eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gegeben sind bzw. die Fahreignung nach Maßgabe der Ausnahmevorschrift der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht gegeben ist. Der Kläger ist gelegentlicher Konsument von Cannabis im Sinne dieser Vorschrift und hat den Cannabiskonsum nicht von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt.

Das fehlende Trennungsvermögen des Klägers ergibt sich daraus, dass die ihm am … Juli 2011 um 15.25 Uhr entnommene Blutprobe einen THC-Gehalt von 8,3 µg/L (entspricht 8,3 ng/ml) enthielt. Da bereits ab einem THC-Gehalt von mehr als 2,0 µg/L von einer Beeinträchtigung des fahrrelevanten Verhaltens bzw. der Leistungsfähigkeit sowie einer signifikanten Risikoerhöhung im Straßenverkehr auszugehen ist (std. Rspr. vgl. z.B. BayVGH v. 11.11.2004, 11 CS 04.2346 und v. 13.12.2010, 11 CS 10.2873), ist hiervon beim Kläger angesichts des deutlich über 2,0 µg/L liegenden Wertes von 8,3 µg/L erst Recht auszugehen. Der Beklagte durfte somit seine Entscheidung darauf stützen, dass der Kläger am … Juli 2011 mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl es ihm an der dafür notwendigen Fahreignung infolge des Cannabiskonsums fehlte. Für die Annahme fehlender Fahreignung genügt im Übrigen bereits die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Fahrungeeignetheit (st. Rspr. z.B. VG München v. 14.4.2008, M 6a S 08.1108, und v. 7.9.2011, M 6b S 11.3854). Mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr hat der Kläger bewiesen, dass er nicht zuverlässig zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann.

Zur Überzeugung des Gerichts steht auch fest, dass der Kläger „gelegentlicher“ Konsument von Cannabis ist, also mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (zum Begriff „gelegentlicher Cannabiskonsum“ vgl. BayVGH v. 25.1.2006, 11 CS 05.1453).

Die Überzeugung von einer „gelegentlichen Einnahme von Cannabis“ durch den Kläger kann jedoch nicht allein auf den befundeten Gehalt von 100 µg/L (entspricht 100 ng/ml) THC-Carbonsäure in der Blutprobe des Klägers gestützt werden.

Der Beklagte leitet die gelegentliche Einnahme von Cannabis aus dem Gutachten vom … Juli 2011 mit einer festgestellten Konzentration an THC-Carbonsäure von 100 µg/L bzw. 100 ng/ml und der dort getroffenen Aussage zum mutmaßlichen Konsumverhalten des Klägers und unter Berufung auf hierzu angeblich einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab, wobei er dessen Entscheidungen vom … März 2006 (…) und vom … August 2007 (…) explizit zitiert. Aus dieser Rechtsprechung will der Beklagte ableiten, dass eine sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums lediglich unterhalb 100 ng/ml nicht möglich sei. Er sieht in Konsequenz hieraus eine solche sichere Annahme bei einem Wert von vorliegend exakt 100 ng/ml – als einzig objektiv festgestellte Tatsache – als möglich an.

Diese Rechtsauffassung findet in der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs tatsächlich jedoch keine Stütze. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In seiner Entscheidung vom … März 2006 (…) – und nachfolgend bis heute unverändert – führt der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu dieser Thematik (unter RdNr. 25 nach juris) folgendes aus:

„Angesichts dieser Forschungslage ging das Institut für Rechtsmedizin … in der am … August 2005 gegenüber dem Staatsministerium … abgegebenen Stellungnahme aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht davon aus, dass die „sichere Annahme des gelegentlichen oder häufigeren Konsums … entsprechend der Datenlage unterhalb 100 ng/ml nicht möglich“ ist. Erst THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die über 100 ng/ml liegen, sieht dieses Institut als Hinweis und bei Überschreitung von 150 ng/ml als Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis an (vgl. auch dazu die Stellungnahme vom …8.2005). In Übereinstimmung damit hält die ebenfalls gegenüber dem Staatsministerium … abgegebene Stellungnahme des gleichen Instituts vom … Oktober 2005 fest: „Eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum ist … im Bereich bis zu 100 ng/ml aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich.“ Diese Aussage bezieht sich auf Blutentnahmen, die anlassbezogen durchgeführt wurden und bei denen zwischen dem Vorfall (d.h. der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss) und der Blutentnahme Zeiträume verstrichen sind, die in der Regel zwischen einer halben und zwei Stunden liegen; diese Prämissen sind vorliegend erfüllt.“

Diese Ausführungen gelten zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch für eine THC-Carbonsäure-Konzentration von exakt 100 ng/ml im Gutachten vom …Juli 2011 (wobei dieses ohnehin keinerlei Angaben zu einem eventuellen Analysenspielraum macht).

Liegt also nach obigen Ausführungen erst bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration von über 150 ng/ml ein Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis vor (die Frage, ob festgestellte THC-Carbonsäure-Konzentrationen, die deutlich über 100 ng/ml, aber noch unter 150 ng/ml liegen für den Nachweis eines gelegentlichen Konsums von Cannabisprodukten genügen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem weiteren Beschluss vom … September 2008 (…; dort RdNr. 11 nach juris) offen gelassen), bei THC-Carbonsäure-Konzentrationen über 100 ng/ml jedoch lediglich ein Hinweis, so ist es rechtlich nicht zulässig, vorliegend allein auf der Grundlage des befundeten Wertes eine Überzeugung von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV zu bilden.

Die Bildung einer Überzeugung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV ist jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Denn der Kläger hat gegenüber der Polizei am … Juli 2011 den Konsum eines Joints Marihuana eingeräumt, und zwar angeblich am … Juli 2011 um 02.00 Uhr. Dass es sich dabei nicht um eine versehentliche Angabe handelte wird daraus deutlich, dass er außerdem angab, zuletzt vom … Juli 2011, 22.30 Uhr, bis … Juli 2011, 04.00 Uhr, geschlafen zu haben.

Bis zur Blutentnahme am … Juli 2011 um 15.25 Uhr wären also, den zugegebenen Konsum unterstellt exakt um 02.00 Uhr am … Juli 2011, 37 Stunden und 25 Minuten vergangen. Diese Behauptung des Klägers kann jedoch so nicht zutreffen. Nach der im Rahmen der 2006 veröffentlichten sog. Maastricht-Studie gewonnenen Ergebnissen sinkt die THC-Konzentration im Serum auch nach Konsum höherer Dosierungen (bis zu ca. 35 mg THC pro Cannabis-Zigarette) bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb sechs Stunden nach Rauchende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml ab. Dies bestätigt die schon bislang vorliegenden Erkenntnisse, wonach der psychoaktive Wirkstoff THC bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert wird und bereits wenige Minuten nach dem Rauchende sein Maximum erreicht. Nach der Aufnahme einer Einzelwirkdosis ist THC nur etwa vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Bereits zwölf Stunden nach dem Rauchende sinkt der THC-Spiegel auf Werte zwischen 0,02 und 0,7 ng/ml (vgl. zu diesen Erkenntnissen zur Abbaugeschwindigkeit von Cannabis die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht voll umfänglich anschließt, z.B. vom 4.11.2008, 11 CS 08.2576).

Damit steht auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts und damit als Überzeugung im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass es zwischen dem eingeräumten Konsumakt am … Juli 2011 um 02.00 Uhr und der Fahrt unter Cannabiseinwirkung am … Juli 2011 bis 14.15 Uhr zu mindestens einem weiteren Konsumakt gekommen sein muss. Damit ist der gelegentliche Konsum von Cannabis durch den Kläger erwiesen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.)).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos