Fahrerlaubnisentzug und Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 3 L
1568/07.NW
Beschluss vom
14.01.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 3.
Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung
vom 14. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die
Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf
2.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar
erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2007, mit der dem
Antragsteller das Recht aberkannt wird, von der am 12. Oktober 2005 erworbenen
tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, kann keinen
Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der
sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, es sei mit dem
öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn
der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als
Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei und er deshalb auf die
deutsche Fahrerlaubnis verzichtet habe, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz
1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das
private Interesse des Antragstellers, von der tschechischen Fahrerlaubnis bis
zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Diesem
privaten Interesse des Antragstellers steht nämlich das öffentliche Interesse
daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die
Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche
Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim
gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein
möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat dem
Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1
Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung -
FeV - entzogen, d.h. das Recht aberkannt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Denn der Antragsteller
kann sich nicht darauf berufen, die ihm am 12. Oktober 2005 erteilte
tschechische Fahrerlaubnis sei gemäß § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
– und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/437/EWG in Deutschland anzuerkennen und
könne ausschließlich von einer tschechischen Behörde entzogen werden.
Die Berufung des Antragstellers auf
diesen grundsätzlich gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz ist allerdings nicht
bereits deshalb ausgeschlossen, weil er auf die tschechische Fahrerlaubnis
verzichtet hätte. Das Gericht vermag insoweit der Auffassung der
Antragsgegnerin, der Antragsteller habe nicht nur auf die ihm erteilt gewesene
deutsche Fahrerlaubnis, sondern auch auf die tschechische Fahrerlaubnis
verzichtet, nicht zu folgen.
Zwar ist eine Verzichtserklärung
auf eine Fahrerlaubnis rechtlich zulässig (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39.
Aufl., § 4 StVG, Rn. 39) und bringt die Fahrerlaubnis unmittelbar zum Erlöschen.
In einer solchen Erklärung könnte der vollständige Verzicht auf das Recht, in
Deutschland ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen (vgl. § 2 Abs. 1
StVG), gesehen werden. Dies würde dann auch das diesbezügliche auf einer
ausländischen Fahrerlaubnis beruhende Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
beinhalten. In der Erklärung des Antragstellers kann aber von einem derart
umfassenden Verzicht nicht ausgegangen werden.
Einer solchen Auslegung der
Verzichtserklärung des Antragstellers steht zwar nicht bereits der Wortlaut
seines Schreibens vom 12. November 2007 entgegen, wonach er freiwillig auf den
Führerschein verzichtet. Denn der juristische Laie bezeichnet mit dem Wort
Führerschein die Fahrerlaubnis, die juristisch gesehen durch den Führerschein
lediglich dokumentiert wird. Allerdings ist bei der Auslegung der
Verzichtserklärung des Antragstellers nach § 133 BGB sein wirklicher Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Nach
dem gesamten Verhalten des Antragstellers verbietet sich aber die Annahme, er
habe auch auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichten wollen. Denn er wollte
auf jeden Fall im Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis bleiben, um - nach
Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis oder nach Verzicht auf letztere - in
Deutschland von ihr Gebrauch machen zu können.
Allerdings führt der Verzicht auf
die deutsche Fahrerlaubnis, mit dem der Antragsteller die Entziehung der
Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin vermied, dazu, dass die von dem
Antragsteller erworbene tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht nach §
28 Abs. 1 FeV anzuerkennen ist. Zwar dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder
2 in Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2
bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Krafftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28
Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung aber nicht für Inhaber einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis, denen die - inländische - Fahrerlaubnis nur deshalb nicht
entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet
haben. So verhält es sich aber hier.
Mit seinem am 12. November 2005
erklärten Verzicht auf die Fahrerlaubnis kam der Antragsteller der bereits mit
Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005 angekündigt gewesenen
Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis zuvor. Mit diesem Schreiben wurde ihm
nicht nur Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entziehung zu äußern,
sondern er wurde auch auf die Möglichkeit des Verzichts hingewiesen. Die
Entziehung sollte nach § 11 Abs. 8 FeV erfolgen, weil der Antragsteller ein von
ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten, mit dessen Einholung er
sich einverstanden erklärt hatte, nicht innerhalb der ihm mit Schreiben vom 30.
August 2005 gesetzten Frist beigebracht hatte. Damit sind die Voraussetzungen
des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt.
Die Berufung auf den sich aus Art.
1 Abs. 2 RiL 91/437/EWG ergebenden gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz ist aber
auch aus folgenden Gründen ausgeschlossen.
Für eine von einem Mitgliedsstaat
der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis gilt zwar der Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung (grundlegend OVG RP, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 10
B 10291/07.OVG –). Auf dieses Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 RiL
91/439/EWG kann sich aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht berufen, wenn ein Fall
des offenen Missbrauchs dieses Grundsatzes vorliegt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat
hierzu in dem zitierten Beschluss ausgeführt:
„Indes lässt sich diesen
beiden Entscheidungen (gemeint sind: Urteil des EuGH vom 29. April 2004
– C 476/01 – Kapper -, NJW 2004, 1726, sowie Beschluss des EuGH vom 6.
April 2006 – C 227/05 – Halbritter, NJW 2006, 2173) nach Auffassung des
Senates nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, inwieweit
diese Grundsätze über die beiden vom EuGH entschiedenen Einzelfälle
hinaus Geltung beanspruchen bzw. in Sonderheit auch dann Anwendung zu
finden haben, wenn der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht
im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten
Arbeitnehmer- bzw. Niederlassungsfreiheit der Art. 39 ff, 43 ff EG
erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung
einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen.
Insofern ist immerhin zu
sehen, dass bereits der EuGH selbst namentlich in seinem zweiten
Beschluss vom 6. April 2006 gewisse ihm wesentlich erscheinende
Gesichtspunkte herausgestellt und damit zugleich zur Grundlage des von
ihm statuierten Anerkennungsgrundsatzes gemacht hat, die eine derartige
Einschränkung in Missbrauchsfällen als nahe liegend erscheinen lassen.
So hat er insbesondere betont, dass der dortige Kläger zum Zeitpunkt des
Erwerbs seiner Fahrerlaubnis in dem anderen EU-Mitgliedsstaat (aus
beruflichen Gründen) seinen gewöhnlichen Wohnsitz in dem anderen
EU-Mitgliedsstaat gehabt hatte, so dass ihm auch nur dieser andere Staat
die Fahrerlaubnis hatte erteilen können, und dass ihm demnach nicht zum
Vorwurf gemacht werden könne, seine Fahrerlaubnis erworben zu haben,
ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach einer
vorherigen Entziehung aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben.
Ebenso hat der EuGH damit im Zusammenhang ausdrücklich darauf verwiesen,
dass der dortige Ausstellerstaat geprüft hatte, dass der Betroffene den
Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische
Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhanges III der
Richtlinie 91/439/EWG genügt hatte.
Tatsächlich wird denn in
diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass
diese beiden Entscheidungen - auch wenn sie mit ihren grundsätzlichen
Erwägungen über die entschiedenen Einzelfälle hinausweisen - nur
entsprechend gleich gelagerte Sachverhalte erfassen können und somit
schon aus diesem Grunde nicht etwa auf Fälle eines offenen Missbrauchs
übertragbar sind (vgl. dazu VG Münster, Beschluss vom 26. Juni 2006, BA
2007, S. 62, VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juli 2006, BA 2006, S. 432
sowie Deszö, DAR 2006, S. 643 mit weiteren Nachweisen).
Dessen ungeachtet bestehen
aber auch deshalb Bedenken gegen die Anwendung des vom EuGH in den
beiden in Rede stehenden Entscheidungen entwickelten weitreichenden
Anerkennungsgrundsatzes in derartigen Umgehungsfällen, weil nach der
übrigen eigenen Rechtsprechung des EuGH die Anwendung von
Gemeinschaftsrecht auch sonst ausgeschlossen ist, wenn die Berufung
darauf einen Rechtsmissbrauch darstellt, der der Umgehung nationalen
Rechts dient. Ein hiernach nicht schutzwürdiger Missbrauch ist dabei im
Allgemeinen dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven
Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher
Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wird, und ein
subjektives Element in Gestalt der Absicht vorliegt, sich einen
gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass
die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl.
dazu EuGH, Urteile vom 3. März 1993, EuGHE, I – 487, vom 2. Mai 1996,
EuGHE 1996, I - 2357 bzw. vom 9. März 1999, EuGHE 1999, I – 1459 mit
weiteren Nachweisen). Übertragen auf den Bereich des Fahrerlaubnisrechts
bedeutet dies, dass von einer derartigen Sachlage insbesondere dann
auszugehen ist, wenn sich mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass der Fahrerlaubnisinhaber
angesichts bei ihm bestehender schwerwiegender Eignungsmängel die
nationale Fahrerlaubnis nach Maßgabe des in seinem Herkunftsland
geltenden Rechts nicht hätte wiedererlangen können und er sich
offensichtlich nur deshalb - ohne jeglichen Zusammenhang mit einem
gemeinschaftsrechtlichen Vorgang im Übrigen bzw. ohne dem
Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und des Art. 9 der
Führerscheinrichtlinie auch nur ansatzweise zu genügen - an die Behörden
eines Mitgliedsstaates gewandt hat, um dort - ohne die bei ihm
bestehenden Eignungsmängel zu offenbaren - eine Fahrerlaubnis zu
erlangen. Dass bei einer solchen Konstellation die Regelungsziele der
Führerschein-Richtlinie bzw. des dort verankerten
Anerkennungsgrundsatzes mit seiner Auslegung durch den EuGH - nämlich
unter Wahrung oder gar Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr die
Freizügigkeit von Personen zu fördern, die sich in einem anderen
Mitgliedsstaat niederlassen als dem, in dem sie ihre Fahrprüfung
abgelegt haben - nicht erreicht werden kann, liegt auf der Hand."
Weiter wird in diesem Beschluss
ausgeführt:
„Damit schließt sich der
Senat – zugleich unter Aufgabe der Rechtsprechung des vormals für
Fahrerlaubnisverfahren zuständigen 7. Senates des beschließenden
Gerichts (vgl. dazu dessen Beschluss vom 15. August 2005, DAR 2005, S.
650 sowie die hiergegen vom Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 14.
Juni 2006 – 10 B 10477/06.OVG sowie vom 11. September 2006 - 10 B
10734/06.OVG - angeführten Bedenken) – der auch sonst in der
Rechtsprechung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ganz
überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach es Fahrerlaubnisinhabern
in Fällen eines offenen Missbrauchs im Einzelfall verwehrt ist, sich
auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG und
dessen Auslegung durch den EuGH zu berufen. Diesbezüglich bedarf es auch
nicht etwa gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag einer neuerlichen Vorlage an
den EuGH (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juni 2006, BA 2006,
S. 432, OVG Weimar, Beschluss vom 28. Juni 2006, DAR 2006, S. 583, OVG
Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. August 2006, BA 2006, S. 501,
OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2006, BA 2007, S. 193
sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2006, BA
2006, S. 507; a.A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006, NJW
2007, S. 1160).
Für diese Sicht der Dinge
lässt sich endlich auch Art. 11 Abs. 4, Unterabsatz 2 der
3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 - ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18) anführen, der in
Erkenntnis dieser Missbrauchsproblematik und zur Bekämpfung des so
genannten Führerscheintourismus vorsieht, dass ein Mitgliedsstaat -
zwingend - die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt,
der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde,
deren Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist (vgl. dazu Geiger,
DAR 2007, S. 126)."
Auch in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist anerkannt, dass die
missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl.
EuGH, Urteil vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 - Centros -,
NJW 1999, 2027 [Rn. 24 f., m. w. N.]) und dass die nationalen Gerichte das
missbräuchliche Verhalten des Betroffenen zu seinen Lasten berücksichtigen
können, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte, für ihn
allgemein gültige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, zu verwehren (EuGH,
Urteile vom 23. März 2000, Rs. C-373/97 - Diamantis – [zitiert nach juris,
Rn. 34] und vom 2. Mai 1996, Rs. C-206/94 - Paletta – [zitiert nach juris, Rn.
25]).
Auf der Grundlage dieser
rechtlichen Darlegungen spricht vorliegend nach Überzeugung des Gerichts alles
für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch
den Antragsteller. Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 1 Abs. 2 RiL
91/439/EWG ergibt sich aus folgenden Umständen:
Am 12. Oktober 2005 durfte dem
Antragsteller von keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine
Fahrerlaubnis der Klasse AB erteilt werden, weil er zu diesem Zeitpunkt noch im
Besitz der ihm am 24. April 1999 - Listen-Nr. K 2000214721 - von der
Antragsgegnerin erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B, C1, BE, C1E, M und L
gewesen war, auf die er erst mit Schreiben vom 12. November 2005 verzichtete.
Der Besitz dieser Fahrerlaubnis steht der Erteilung einer weiteren Fahrerlaubnis
durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entgegen. Denn nach
Art. 7 Abs. 5 RiL 91/439/EWG, § 8 FeV kann eine Person nur Inhaber eines
einzigen von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins sein. Auf diesem
Grundsatz - nur eine einzige Fahrerlaubnis für einen Bürger eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union - beruht die grundsätzlich gegenseitige
Anerkennung der Fahrerlaubnisse in diesem Rechtsraum, der keinen Raum lässt für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis, wenn der Betreffende bereits im Besitz einer
EU-Fahrerlaubnis ist. Für den Fall einer Wohnsitzverlegung in einen anderen
Mitgliedsstaat sieht die Richtlinie 91/439/EWG in ihrem Art. 8 Abs. 1 den
Umtausch des Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein des neuen
Wohnsitz-Staates vor. Der umtauschende Mitgliedsstaat leitet dann gemäß Art. 8
Abs. 3 der Richtlinie den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des
Mitgliedsstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren
im Einzelnen. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden in Deutschland in §§ 8,
21, 28 30 FeV entsprechend umgesetzt. So ist nach § 30 Abs. 3 FeV der
Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Mit
dieser Vorschrift und der Regelung in Art. 7 Abs. 5 RiL 91/439/EWG soll gerade
dem Missbrauch nach Umschreibung einer Fahrerlaubnis, die den Besitz der
ausländischen Fahrerlaubnis entbehrlich macht, begegnet werden (vgl. Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 30 FeV Rn. 1).
Der Antragsteller wollte diese
Vorschriften unterlaufen, indem er in einem Zeitpunkt, als er noch im Besitz
einer deutschen Fahrerlaubnis war, allerdings ein behördliches Verfahren zur
Entziehung dieser Fahrerlaubnis eingeleitet war, eine tschechische Fahrerlaubnis
erworben hat, ohne seinen deutschen Führerschein bei der tschechischen Behörde
abzuliefern, wie es Art. 8 RiL 91/437/EWG vorsieht. Es wäre vollkommen
lebensfremd anzunehmen, dass hinter dieser Vorgehensweise des Antragstellers
nicht bereits die Absicht gestanden hat, sich gerade für den Fall der
bevorstehenden Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis eine ausländische
Fahrerlaubnis zu besorgen, um auf diese Weise die Folgen der
Fahrerlaubnisentziehung zu umgehen, d.h. in Deutschland unter Ausnutzung dieser
Fahrerlaubnis auch künftig Kraftfahrzeuge zu führen. Für diese Absicht spricht
des weiteren, dass der Antragsteller bei dem Verzicht auf seinen deutschen
Führerschein den Besitz der am 12. Oktober 2005 erteilten tschechischen
Fahrerlaubnis nicht offenbart hat. Denn es hätte sich sonst für einen
juristischen und nicht anwaltlich vertretenen Laien die Frage an die
Antragsgegnerin aufdrängen müssen, ob von der tschechischen Fahrerlaubnis
weiterhin Gebrauch gemacht werden dürfe. Ausweislich der Verwaltungsakten der
Antragsgegnerin wurde dies von dem Antragsteller nicht angesprochen. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Antragsteller
beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis den Besitz der deutschen
Fahrerlaubnis verschwiegen hat, so wie er anschließend beim Verzicht auf die
deutsche Fahrerlaubnis den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis nicht
mitgeteilt hat.
Es sind aber noch weitere Umstände
gegeben, die für einen Rechtsmissbrauch durch den Antragsteller sprechen.
Er hatte für den maßgeblichen
Zeitraum keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien begründet, so dass eine
offensichtlich unzuständige Behörde gehandelt hat. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der RiL 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 hängt die Ausstellung des Führerscheins
unter anderem ab vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats. Der ordentliche Wohnsitz ist
dort, wo der Betreffende mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wegen persönlicher
und beruflicher Bindungen wohnt. Bei fehlenden beruflichen Bindungen genügt es,
dass persönliche Bindungen enge Beziehungen zum Wohnort erkennen lassen (§ 7
FeV; Art. 9 Abs. 1 RiL 91/439/EWG). Hält sich der Betreffende abwechselnd in
verschiedenen EU-Staaten auf, so ist für den ordentlichen Wohnsitz der Ort
seiner persönlichen Bindungen maßgebend, sofern er regelmäßig dorthin
zurückkehrt.
Der Antragsteller war nach diesen
Kriterien zu keinem Zeitpunkt in Tschechien wohnhaft.
Auf sein Rechtshilfeersuchen hin um
Überprüfung der Fahrerlaubnis erhielt das Bundeskriminalamt Wiesbaden am 14.
März 2007 von Interpol Prag zunächst die Auskunft, in den polizeilichen
Datenbanken seien weder Informationen über die Person des Antragstellers noch
über dessen tschechische Fahrerlaubnis vorhanden. Nach Übersendung einer
Fotokopie des Führerscheins teilte Interpol Prag verbunden mit der Bitte um
Übermittlung der Fahrerlaubnis mit, der Antragsteller sei in der Tschechischen
Republik nie registriert gewesen. Bei seiner Bewerbung um einen Führerschein am
20. September 2005 habe er als Adresse angegeben „P., Na R. 12". Bei Abholung
des Führerscheins am 12. Oktober 2005 habe er als Wohnanschrift genannt „D. 56".
Bei der vom Bundeskriminalamt Wiesbaden mitgeteilten Anschrift „U T. 56" in D.,
einem Stadtteil von N., handele es sich um die Anschrift eines Einkaufszentrums,
wo niemand lebe. Aufgrund dieser Feststellungen (innerhalb kürzester Zeit
verschiedene Adressen, keine Wohnadresse) ist davon auszugehen, dass der
Antragsteller in Tschechien keinen Wohnsitz begründet hatte, erst recht nicht
für die Dauer von mindestens 185 Tagen im Jahr. Im Einklang hiermit steht, dass
er ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2007 seit
seiner Geburt durchgehend mit Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
gemeldet ist.
Auch in dem ihm ausgestellten
tschechischen Führerschein ist auf Seite 1 unter Nr. 8 Ludwigshafen am Rhein
vermerkt. Nach Anhang I „Bestimmungen zum EG-Muster des Führerscheins" zur RiL
91/439/EWG kann unter dieser Nummer in einem Führerschein der Wohnort, der
Wohnsitz oder die Postanschrift eingetragen werden, ohne dass es sich insoweit
nach europarechtlichen Vorgaben um eine obligatorische Angabe handelt. Der
Ausstellerstaat Tschechien hat hier durch die Eintragung des deutschen Wohnortes
in dem Führerschein selbst offenkundig gemacht, dass er das Wohnsitzerfordernis
nicht beachtet hat. Damit ist der Verstoß gegen die Richtlinie 91/439/EWG derart
offensichtlich, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber nicht auf den
gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen kann (so auch Hentschel,
a.a.O., § 28 FeV, Rn. 6).
Es ist im Fall des Antragstellers
auch absolut nichts für eine Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen
Freizügigkeitsregeln, deren Inanspruchnahme die gemeinschaftsrechtliche
Anerkennungsverpflichtung erleichtern soll, ersichtlich. Weder hat er in dieser
Richtung etwas vorgetragen noch bestehen nach den vorliegenden
Verwaltungsvorgängen oder sonst Anhaltspunkte dafür, dass dem Erwerb der
Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ein irgendwie gearteter
gemeinschaftsrechtlich relevanter Vorgang zugrunde läge, der über die bloße
Erlangung des Führerscheins hinausginge. Insoweit unterscheidet sich der
vorliegende Fall ganz erheblich von demjenigen Sachverhalt, der dem Beschluss
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05
- Halbritter -, Rn. 5 und 30) zugrunde lag, in dem der Betreffende aus
beruflichen Gründen seinen Wohnsitz in den Ausstellungsmitgliedsstaat verlegt
hatte.
Der Aufenthalt des Antragstellers
in Tschechien und seine „Rückkehr" nach Deutschland nach Erteilung der
Fahrerlaubnis sind somit nicht als Ausübung der Freizügigkeit als Arbeitnehmer
oder der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit anzusehen, die durch die
Anerkennung der dort erlangten Fahrerlaubnis gefördert werden könnte.
Nicht zuletzt mit Blick auf die
gebotene Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit kann auch unter Beachtung von
Sinn und Zweck des Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG der Antragsteller sich nicht auf
den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen berufen, wenn
weder dem Erwerb des Führerscheins in der Tschechischen Republik noch seiner
anschließenden „Rückkehr" mit dem in der Stadt Nepomuk ausgestellten
Führerschein in die Bundesrepublik Deutschland ein gemeinschaftsrelevanter
Vorgang zugrunde liegt und der Führerschein unter Umgehung der Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung in Deutschland genutzt wird.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt
damit ein eindeutiger Fall des Rechtsmissbrauchs des in Art. 1 Abs. 2 RiL
91/437/EWG normierten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausländischer
Fahrerlaubnisse vor, der es dem Antragsteller - auch nach der Rechtsprechung des
EuGH – verwehrt, sich auf diesen Grundsatz zu berufen.
Die Antragsgegnerin kann somit,
wenn der Antragsteller sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich
relevanten Vorgang an die Behörden in der Tschechischen Republik gewandt hatte,
um dort antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu erlangen, die er dann in der
Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel nutzt, den Folgen zu entgehen, die das
innerstaatliche Recht an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden
medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3, 8 FeV) und den von ihm
erklärten Verzicht auf die inländische Fahrerlaubnis knüpft, dem Betreffenden
das Recht zum Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland absprechen.
Abschließend sei angemerkt, keiner
der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers in das Verfahren eingeführten
Gerichtsentscheidungen lag der Fall des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis bei
gleichzeitigem Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis und des anschließenden
Verzichts auf die deutsche Fahrerlaubnis zugrunde. Eine rechtliche
Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen war daher nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des
Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.