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Fahrfehler
(vermeidbarer) – bei Abkommen von übersichtlicher Fahrbahn
OLG Koblenz
Az: 12 U
289/04
Urteil vom
25.04.2005
Der 12. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2005
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11.
Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. Februar 2004 abgeändert und wie folgt
gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 2.088,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2003 an den Kläger zu
zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
Aufwendungen zu ersetzen, die sie für ihren Versicherungsnehmer D...... K...,
..., aus Anlass des Unfalls vom 6. Januar 2001 auf der Kreisstrasse .. künftig
erbringen muss.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin vier
Fünftel, die Beklagte ein Fünftel. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, die
gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin wegen ihrer Leistungen an den
Unfallgeschädigten D...... K... übergegangen sind. Der Unfall ereignete sich am
6. Januar 2001 gegen 11.45 Uhr auf der Kreisstrasse .. in der Eifel. Dort fuhr
der Versicherungsnehmer der Beklagten J..... P... M..... mit seinem Pkw Jaguar
S-Type L, Baujahr 1999, aus N...... kommend in Richtung H......... Der
Versicherungsnehmer der Klägerin D...... K... war sein Beifahrer. Aus
unbekannter Ursache geriet der Pkw, ohne dass andere Fahrzeuge an diesen Vorgang
beteiligt gewesen wären, bei Stationskilometer 0,800 in einer lang gestreckten
Linkskurve auf nasser Fahrbahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h
ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit der linken
Fahrzeugseite gegen einen Baum. Dabei wurde der Fahrzeugführer getötet. D......
K... wurde schwer verletzt. Er erlitt Hirnverletzungen, eine
Schädelbasisfraktur, eine offene Fraktur des Orbitalbodens, eine Claviafraktur,
Rippenserienbrüche, ein Hämatom an der Lunge, ein Hirnödem und offene
Kopfwunden. Er musste vom 6. Januar 2001 bis zum 27. März 2001 stationär im
Krankenhaus behandelt werden und sich danach einer Rehabilitationsmaßnahme
unterziehen. Die Klägerin hat Leistungen im Gesamtbetrag von 53.217,23 Euro
erbracht. Aufgrund eines Teilungsabkommens hat die Beklagte Zahlungen in Höhe
von 28.121,05 Euro an die Klägerin erbracht, aber weiter gehende Ansprüche
zurückgewiesen.
Der Geschädigte klagte in einem Vorprozess seinen materiellen und immateriellen
Schaden gegen die Beklagte ein, wobei er neben der Zahlungsklage auch die
Feststellung begehrte, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, ihm sämtlichen
weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 6.
Januar 2001 zu ersetzen, "soweit nicht auf öffentliche Träger übergegangen". Das
Landgericht wies diese Klage im Vorprozess durch Urteil vom 9. Januar 2002 - 5 O
250/01 - ab (Bl. 53 ff. BA). Es nahm an, ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden
des Fahrzeugführers greife nicht ein. Zwar seien äußere Einflüsse durch andere
Verkehrsteilnehmer oder ein technischer Defekt des Fahrzeugs auszuschließen,
aber es komme eine Mitwirkung des Beifahrers an der Unfallverursachung in
Betracht. Dieser sei der Lebensgefährte des Fahrers gewesen. Es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass es vor dem Hintergrund zu einer Beeinflussung des
Fahrers durch den Beifahrer gekommen sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig
geworden.
Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin aus übergegangenem Recht gemäß §
116 SGB X Zahlungsansprüche - in erster Instanz von 25.096,18 Euro, in zweiter
Instanz nur noch von 2.088,04 Euro - nebst "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz"
seit Rechtshängigkeit gegen die Beklagte geltend. Ferner erstrebt sie in beiden
Instanzen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle
Aufwendungen zu ersetzen, die sie für den Versicherungsnehmer D...... K...
erbringen muss. Die Klägerin meint, das Urteil aus dem Vorprozess stehe ihrem
Klagebegehren nicht entgegen. In der Sache sei aufgrund eines Anscheinsbeweises,
den die Beklagte nicht widerlegt habe, zu ihren Gunsten zu entscheiden. Die
Beklagte tritt dem mit Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils aus dem
Vorprozess entgegen und hält jenes Urteil für zutreffend.
Das Landgericht hat durch Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer vom 23.
Januar 2004 (Bl. 76 ff. GA) die Klage abgewiesen. Zwar bestehe keine
Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, weil hier andere Parteien am
Rechtsstreit beteiligt seien. Jedoch sei die Vorfrage des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Anspruchs des Versicherungsnehmers der Beklagten bindend
entschieden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie erstrebt
damit noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.088,04 Euro nebst
Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für ihre weiteren
Aufwendungen bei der Pflege und medizinischen Versorgung des Unfallopfers. Sie
betont, dass der Rechtsübergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers der
Beklagten auf sie nicht im Sinne von § 325 ZPO nach Rechtshängigkeit, sondern
bereits vorher erfolgt sei. Insoweit bestünden selbständige Forderungen. Das
gelte auch, soweit die Ansprüche erst nachträglich konkretisiert worden seien.
Ansprüche, die auf sie übergegangen seien, seien nicht Streitgegenstand des
Vorprozesses gewesen. Das Landgericht habe darauf abgestellt, dass eine Vorfrage
entschieden worden sei; es habe aber übersehen, dass die hier zu entscheidende
Frage auch insoweit das Rechtsverhältnis verschiedener Parteien betreffe.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Wegen der
Feststellungen des Landgerichts nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil
Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts aus dem genannten Vorprozess
steht der Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Urteil
entfaltet materielle Rechtskraftwirkung grundsätzlich nur zwischen den damaligen
Prozessparteien (vgl. BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 12;
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 155 Rn. 1 ff.). Nach
§ 322 ZPO sind Urteile auch nur in den Grenzen des durch die Klage erhobenen
Anspruchs der Rechtskraft fähig (BGHZ 85, 367, 372; 117, 1, 2). Daraus folgen
subjektive und objektive Grenzen der Rechtskraftwirkung des Urteils, die hier
bewirken, dass die frühere Annahme des Landgerichts im Vorprozess, der
Unfallgeschädigte habe keinen Schadensersatzanspruch gegen den
Haftpflichtversicherer des Fahrzeugführers, im vorliegenden Rechtsstreit nicht
bindend ist.
a) Auch bei einer Geltendmachung von Teilansprüchen ergreift die Rechtskraft nur
diesen Teil, so dass das Urteil, das einen Teilanspruch zuspricht oder
aberkennt, nicht darüber Rechtskraft bewirkt, ob dem Kläger mehr als der geltend
gemachte Teil oder noch andere Ansprüche aus dem Sachverhalt zustehen (BGHZ 34,
337, 339; 93, 330, 334; Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. § 153 Rn. 12 ff.).
Eines förmlichen Vorbehalts dafür bedarf es weder aus prozessualen noch aus
materiell-rechtlichen Gründen (BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 4). Was nicht zur
Entscheidung des Erstgerichts gestellt wurde, ist dann - auch mittelbar - weder
zuerkannt noch aberkannt (BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 5). Nach der
prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand, der die Rechtsprechung folgt
(vgl. BGHZ 34, 337, 339; 36, 365, 367; 117, 1, 5), wird mit der Klage auch nicht
umfassend ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht;
vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder
Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser
wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt. Hatte der
Versicherungsnehmer der Beklagten im Vorprozess nur Ansprüche geltend gemacht,
"soweit nicht auf öffentliche Träger übergegangen", so sind jene ausgenommenen
Ansprüche dort nicht Streitgegenstand gewesen und sie sind nicht rechtskräftig
beschieden worden.
b) Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft stehen einer Erstreckung der Aussagen
des Urteils im Vorprozess auf das Verhältnis der Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits ebenfalls entgegen. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur
zwischen den Parteien des Rechtsstreits, nicht gegenüber Dritten, die am
Vorprozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf den Inhalt des Urteils nicht
einwirken konnten (Rosenberg/Schwab/Gottwald a.a.O. § 155 Rn. 1). Auch eine
Prozessstandschaft, die rechtlich möglich wäre (BGHZ 150, 94, 99), liegt hier
nicht vor.
Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise auf einen am
Streit nicht beteiligten Dritten erstrecken kann (vgl. BGHR ZPO § 322 Abs. 1
Rechtskrafterstreckung 5), greifen gleichfalls nicht ein, soweit Ansprüche der
Klägerin vor Rechtshängigkeit der Klage entstanden sind. Denn nach § 325 Abs. 1
ZPO wirkt das rechtskräftige Urteil für und gegen die Parteien und die Personen,
die n a c h dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien
geworden sind. Das erklärt sich aus § 265 ZPO, der eine gesetzliche
Prozessstandschaft für den Fall der Rechtsnachfolge in den Streitgegenstand nach
Rechtshängigkeit der Sache anordnet. Für Rechtsübergänge v o r Rechtshängigkeit
spielt weder diese Bestimmung noch § 325 Abs. 1 ZPO eine Rolle.
Sondernormen, die etwas anderes bestimmen, sind hier nicht einschlägig. Das gilt
auch für § 3 Nr. 8 PflichtVersG, der hinsichtlich der Rechtskrafterstreckung nur
das Verhältnis des Haftpflichtversicherers und des Versicherten zueinander
betrifft, nicht das Verhältnis eines Trägers der Sozialversicherung zu einem der
Haftpflichtigen.
Der somit alleine einschlägige § 325 Abs. 1 ZPO knüpft die
Rechtskrafterstreckung strikt daran an, dass der vom Rechtsnachfolger erworbene
Anspruch rechtshängig geworden ist, bevor die Rechtsnachfolge eingetreten ist.
Das ist hier nicht der Fall. Gemäß § 116 SGB X geht der Schadenersatzanspruch
gegen den Haftpflichtigen auf die Versicherungsträger insoweit über, als sie den
Entschädigungsberechtigten Leistungen zu gewähren haben. Der Rechtsübergang ist
also an die Voraussetzung geknüpft, dass der Versicherungsträger nach außen hin,
das heißt gegenüber dem Geschädigten, zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist.
Im Rahmen dieser Leistungspflicht vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem
Grunde nach bereits im Augenblick der Entstehung des Schadenersatzanspruchs (BGHZ
19, 177, 178; 27, 107, 111; 150, 94, 98 f.). Der Übergang auf einen
Sozialversicherungsträger erfolgt deshalb bereits im Augenblick des
schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des
Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten dann schon irgendwie in Betracht
kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186; 127, 120, 125;
131, 274, 279; 133, 129, 134; 155, 342, 345). Aufgrund der Schwere der
Verletzungen des D...... K... waren konkrete Anhaltspunkte für eine
Bedürftigkeit gegeben und es war mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers
zu rechnen. Insoweit ist von einem Anspruchsübergang schon zur Zeit des
schädigenden Ereignisses auszugehen. Dieser Rechtsübergang erstreckte sich dann
auch bereits auf solche Forderungen, die wegen künftig zu erbringender
Leistungen der Klägerin erst später konkretisiert werden (vgl. BGH VersR 1999,
382, 383; 2001, 1005, 1006). Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO
scheidet deshalb aus, weil hier der gesetzliche Rechtsübergang nicht erst nach
Rechtshängigkeit eingetreten ist.
c) Besteht keine Rechtskraftwirkung des Urteils aus dem Vorprozess, so kann auch
keine rechtskraftähnliche Bindungswirkung (vgl. BGH NJW 1995, 2993, 2994) wegen
der Klärung einer Vorfrage zur Anspruchsberechtigung der Klägerin angenommen
werden. Präjudizialität ist nur von Bedeutung, wenn es um Vor- und Hauptfragen
in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zwischen "den Parteien" (BGH NJW 1993,
3204, 3205) geht, auf die sich auch sonst eine Rechtskraftwirkung erstreckt
(vgl. Musielak, ZPO § 322 Rn. 14). Die präjudizielle Rechtskraft hindert auch in
dieser Konstellation eine neue Klage nicht, sie bindet aber dort die Parteien
und das Gericht an die rechtskräftige Feststellung. Das gilt jedoch nicht im
Verhältnis zu anderen Parteien eines neuen Rechtsstreits, für die das Gesetz
keine Rechtskrafterstreckung im Sinne von § 325 ZPO kennt. Die Bindungswirkung
wegen Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage kann im subjektiven Bereich nicht über
die Rechtskraftwirkung wegen Identität des Streitgegenstands hinausgehen.
2. Über die Frage der Haftung der Beklagten für die Unfallschäden des D......
K..., die gegebenenfalls durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht
wurden, als Vorfrage zur Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 116 SGB X
ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses zu entscheiden. Die neue
Entscheidung des Senats geht dahin, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 116 SGB
X in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflichtVersG
besteht. Der Unfall wurde durch ein schuldhaftes Fehlverhalten des
Fahrzeugführers verursacht. Dafür spricht der erste Anschein, der von der
Beklagten nicht erschüttert wurde.
Der Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang ist geführt, wenn ein
typischer Geschehensablauf feststeht, bei dem nach der Lebenserfahrung aus einem
bestimmten unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt auf eine bestimmte Folge
oder umgekehrt aus einem feststehenden Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu
schließen ist. Bei der Bewertung eines Geschehens als typisch sind alle
bekannten Umstände einzubeziehen (BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 6, 15).
Dass bei typischen Geschehensabläufen nach der Erfahrung des Lebens regelmäßig
von einem bestimmten Ereignis auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden
kann und umgekehrt, berührt sodann nicht die Frage der Beweislast. Der
Anscheinsbeweis ist nur geeignet, dem Richter die Überzeugung zu vermitteln,
dass sich in einem gegebenen Falle die Dinge so zugetragen haben, wie es nach
der Regel des Lebens für gleichartige Geschehnisse typisch ist. Spricht für die
Richtigkeit des Klagevorbringens der Anscheinsbeweis, so wird dem Beklagten kein
Gegenbeweis aufgebürdet, vielmehr kann er dem Anscheinsbeweis dadurch die
Grundlage entziehen, dass er Umstände aufzeigt, aus denen sich die ernsthafte
Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäß normalen Verlaufs der Dinge
ergibt (BGHZ 39, 103, 107 f.). Daran aber fehlt es.
Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen
Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung
der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände
handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch
ist. Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass einem Kraftfahrer, der mit
dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer übersichtlichen Fahrbahn abkommt,
ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt
(vgl. BGH VersR 1989, 1197, 1198; BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 15). Das
gilt auch bei einem Schleudern auf nasser Fahrbahn (BGH VersR 1970, 284, 285).
Der Unfallverlauf drängt danach auch hier den Schluss auf, dass der Fahrer aus
Unachtsamkeit oder infolge eines Bedienungsfehlers ins Schleudern geraten ist.
Umstände, die diesen ersten Anschein erschüttern könnten, sind nicht dargelegt
worden. Allein daraus, dass Fahrzeugführer und Beifahrer Lebenspartner waren,
ergibt sich zwar eine theoretische Möglichkeit, jedoch kein konkreter Hinweis
auf eine Unfallursache, die nicht dem Fahrer zuzurechnen wäre. Theoretische
Überlegungen, für die ein konkreter Anhaltspunkt im Einzelfall nicht zu finden
ist, können eine andere Entscheidung nicht tragen, weil sie stets möglich und
nie auszuschließen sind. Sie bleiben inhaltlich ohne zureichende Aussagekraft
für eine die Entscheidung bestimmende Aussage. Dies gilt auch deshalb, weil die
im Vorprozess erwogene Beteiligung von Fahrzeugführer und Beifahrer an
partnerschaftlichen Auseinandersetzungen und ähnlichen Szenen ein Verschulden
des Fahrzeugführers, der sich - theoretisch - hiervon gegebenenfalls hätte
ablenken lassen, nicht in jedem Falle ausschließt.
Sonstige konkrete Hinweise auf eine Unfallursache, die gegen ein Verschulden des
Fahrzeugführers sprechen würden, fehlen im vorliegenden Fall. Andere
Verkehrsteilnehmer waren an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und zwar weder
im gleichgerichteten Verkehr noch im Gegenverkehr. Die vorausfahrende Zeugin
H....., deren polizeiliche Aussage in den unstreitigen Sachverhalt des
vorliegenden Prozesses eingeflossen ist, hatte bekundet, dass der ihr
nachfolgende Pkw Jaguar "nicht sehr schnell" gefahren sei und nicht habe
überholen wollen. Demnach liegt eine fehlerhafte Lenkbewegung des
Fahrzeugsführers als Unfallursache nach der Lebenserfahrung nahe. Ein
Fahrzeugdefekt scheidet nach dem Gutachten des Sachverständigen W.... aus. Auch
dieser Sachverständige ist nach allen bekannten Umständen davon ausgegangen,
dass wahrscheinlich ein Fahrfehler des Getöteten vorgelegen hat. Dafür ist die
Beklagte als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig.
3. Der Umfang der Hauptforderung ist, soweit sie im Berufungsrechtszug noch
verfolgt wird, unstreitig. Auch die Begründetheit der Feststellungsklage ist,
von der Frage der Rechtskraft- oder Bindungswirkung des früheren Urteils
abgesehen, nicht beanstandet worden.
Hinsichtlich der Zinsforderung ist zu beachten, dass der gesetzliche Zinssatz
gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB bei fünf Prozentpunkten, nicht bei fünf
Prozent über dem Basiszinssatz liegt (Hartmann, NJW 2004, 1358 ff.). Insoweit
liegt eine geringfügige Zuvielforderung der Klägerin vor. Darauf beschränkt sich
die teilweise Zurückweisung der Berufung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2
ZPO nicht vorliegt. Die Aussagen zur fehlenden Rechtskraft- und Bindungswirkung
ergeben sich so aus dem Gesetz (§ 322, 325 Abs. 1 ZPO), dass eine
Rechtsfortbildung entbehrlich ist. Eine Gesetzeslücke ist nicht zu schließen,
weil das Gesetz von dem Grundsatz ausgeht, dass die Rechtskraft nur zwischen den
Parteien des Rechtsstreits gilt und der Ausnahmetatbestand des § 325 Abs. 1 ZPO
hinreichend klar formuliert ist. Der Frage der Rechtskraft- und
Bindungswirkungen eines früheren Urteils im vorliegenden Fall kann anhand dieser
grundlegenden gesetzlichen Regeln entschieden werden, ohne dass es einer
ergänzenden Auslegung gesetzlicher Bestimmungen bedarf. Auch eine
Entscheidungsdivergenz, die eine Revisionszulassung gebieten könnte, ist nicht
ersichtlich.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 5.088,04 Euro.
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