Entgelt für Mitnahme von Arbeitskollegen
als Einkünfte?
Bundesfinanzhof
Az: X R 58/91
Urteil vom 15.03.1994
Leitsätze:
1. Das Entgelt für die regelmäßige
Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
kann zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr.3 EStG führen.
2. Als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr.3 EStG
abziehbar sind nur die durch die Mitnahme veranlaßten Mehraufwendungen.
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Versicherungskauffrau
nichtselbständig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 machte sie
als Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug geltend, deren Höhe sie wie folgt
ermittelte:
a) 43 Tage ohne Fahrgemeinschaft 697 DM
b) 159 Tage mit Fahrgemeinschaft 1 260 DM
Die Klägerin erläuterte hierzu, sie habe den ihr gehörenden PKW gemeinsam mit
Herrn B., ihrem jetzigen Ehemann, benutzt. Die gemeinsamen Fahrten seien so
durchgeführt worden, daß jeder jeweils eine Fahrtstrecke das Fahrzeug gesteuert
habe. Sie begehre deshalb nur den Abzug der Kilometer-Pauschale für die einfache
Fahrtstrecke.
Herr B. habe ihr Fahrzeug an 40 Tagen für eigene Fahrten (ohne Begleitung)
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zusätzlich für eigene Privatfahrten
benutzt. Hierfür habe sie ihm unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten
von 0,28 DM/km Rechnungen erteilt über insgesamt 4 174 DM. Für die gemeinsame
Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte habe sie ihm nur die
einfache Fahrtstrecke, im übrigen die von ihm allein gefahrenen Kilometer
berechnet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ im
Einkommensteuerbescheid 1986 die geltend gemachten Aufwendungen nur zum Teil zum
Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung vertrat das FA die Auffassung, bei der
Klägerin sei auch an den Tagen mit Fahrgemeinschaft der volle Pauschbetrag des §
9 Abs.1 Nr.4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1986 zu berücksichtigen. Die
Vergütungen, die sie von Herrn B. für die Benutzung des Fahrzeugs erhalten habe,
seien Einkünfte i.S. des § 22 Nr.3 EStG. Als Werbungskosten dürften nur die
durch die Mitnahme verursachten tatsächlichen Mehraufwendungen berücksichtigt
werden; diese schätzte es entsprechend der Regelung in § 6 Abs.3 des
Bundesreisekostengesetzes (BRKG) mit 0,03 DM/km. Im übrigen ging es von
tatsächlichen Kfz-Kosten in Höhe von 0,285 DM/km aus. Die sonstigen Einkünfte
berechnete es danach wie folgt:
Einnahmen (wie erklärt) 4 174,00 DM
Werbungskosten:
Privatfahrten 1 441 km x 0,285 DM 410,68 DM
Alleinfahrten Wohnung/Arbeitsstätte
2 x 48 km x 40 Tage x 0,285 DM 1 094,40 DM
Zusatzstrecke 4 km x 159 Tage x 2 x 0,285 DM 362,52 DM
Mitnahmemehraufwand
159 Tage x 2 x 0,03 DM x 44 km 419,76 DM
-----------
1 886,64 DM.
============
Die Einkommensteuer ermäßigte sich danach auf 12 752 DM.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, bei Berücksichtigung der
tatsächlichen Kfz-Kosten von 0,285 DM seien bei den sonstigen Einkünften
Werbungskosten in Höhe von 3 974,89 DM zu berücksichtigen; die hiernach
verbleibenden Einkünfte von 199,11 DM müßten wegen des Freibetrages nach § 22
Nr.3 EStG unberücksichtigt bleiben. Dementsprechend seien bei ihr nur
Fahrtkosten in dem erklärten Umfang, d.h. für die halbe Fahrtstrecke, zu
berücksichtigen.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es war der Auffassung, die
Klägerin habe durch die entgeltliche Mitnahme eine zusätzliche Einkunftsquelle
erschlossen; insoweit dürften auch die durch die Entfernungspauschale nach § 9
Abs.1 Nr.4 EStG nicht abgegoltenen Aufwendungen (hier 0,105 DM/km) abgezogen
werden. Da die Klägerin die Vergütung nur für die gemeinsame Rückfahrt verlangt
habe, dürfe auch nur der darauf entfallende Mehraufwand als Werbungskosten bei
den sonstigen Einkünften abgezogen werden. Es ließ deshalb weitere
Werbungskosten in Höhe von 315 DM zum Abzug zu.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 9 und 22 Nr.3 EStG.
Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, "das Existenzminimum einschließlich der tatsächlichen
Kosten der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerfrei zu stellen".
Sie meint, aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach
das Existenzminimum steuerfrei bleiben müsse, sei zu folgern, daß auch die
Fahrtkosten mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der
tatsächlich entstandenen Höhe abziehbar sein müßten.
Entscheidungsgründe
Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin ihr Vorbringen nur im Rahmen des
Revisionsantrags des FA berücksichtigt wissen will, also keine Anschlußrevision
eingelegt hat. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs.3 Nr.1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Zutreffend geht das FG davon aus, daß die Fahrtkosten der Klägerin auch an
den Tagen, an denen sie gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann von der Wohnung zu
ihrer Arbeitsstätte gefahren ist, mit dem Pauschbetrag des § 9 Abs.1 Nr.4 EStG
zu berücksichtigten sind.
Nach § 9 Abs.1 Nr.4 EStG in der im Streitjahr 1986 geltenden Fassung sind
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Soweit ein
Arbeitnehmer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW
durchführt, dürfen nach dieser Spezialnorm die hierbei entstehenden Aufwendungen
für jeden Arbeitstag, an dem ein Kraftfahrzeug benutzt wird, nur in Höhe eines
Pauschbetrages von 0,36 DM für jeden Kilometer, den die Wohnung von der
Arbeitsstätte entfernt liegt, berücksichtigt werden. Dieser Pauschbetrag gilt
zwei Fahrten (Hinfahrt zur Arbeitsstätte, Rückfahrt zur Wohnung) ab; er ist auch
dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer andere Personen in seinem Wagen
mitnimmt und hierfür eine Entschädigung erhält (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs
--BFH-- vom 24. Januar 1975 VI R 147/72 , BFHE 115, 52, 54, BStBl II 1975, 561 ;
von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr.F 122 m.w.N.).
Allein entscheidend ist, daß die Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen von der
Wohnung aus mit dem eigenen Kraftfahrzeug angefahren wird. Ohne Bedeutung ist
dabei, wer das Fahrzeug steuert (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27. Juli 1990 VI R
96/86 , BFH/NV 1991, 92 ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die aus verkehrs-, finanz- und
haushaltsrechtlichen Gründen eingeführte Beschränkung der
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen auf einen nicht kostendeckenden
Pauschbetrag verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG-Beschluß vom 2. Oktober
1969 1 BvL 12/68 , BStBl II 1970, 140); dies selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer
wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen auf die Benutzung des PKW
angewiesen ist. Entsprechende Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG mangels
hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (z.B.
Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 1 BvR 1021/83, Deutsches Steuerrecht --DStR--
1985, 117; vom 9. September 1986 1 BvR 205/86, Neue Wirtschafts-Briefe-
Eilnachrichten 1986, S.305 Nr.1611/86; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 1989 VI
R 176/85, BFHE 157, 360 , 364, BStBl II 1989, 925 ). Aus den Entscheidungen des
BVerfG zur Steuerfreiheit des "Existenzminimums" (Beschlüsse vom 29. Mai 1990 1
BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BStBl II 1990, 653, und vom 25. September
1992 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BStBl II 1993, 413) ergeben sich für
die Frage der Abziehbarkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bei Benutzung eines eigenen PKW schon deshalb keine neuen Gesichtspunkte, weil
die Benutzung eines eigenen PKW nicht existenznotwendig ist.
2. Zutreffend geht das FG auch davon aus, daß die Mitnahmevergütung Entgelt für
eine Leistung i.S. des § 22 Nr.3 EStG ist.
a) Leistung i.S. des § 22 Nr.3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das
Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts
willen erbracht wird (z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 197/87 , BFHE
163, 175 , BStBl II 1991, 300 ). Die entgeltliche Mitnahme eines Arbeitskollegen
auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist jedenfalls dann, wenn sie
--wie im Streitfall-- regelmäßig geschieht, eine Leistung in diesem Sinne ebenso
wie die entgeltliche Überlassung des PKW zur Weiterfahrt an die Arbeitsstelle
des Arbeitskollegen oder zu gelegentlichen Fahrten (vgl. die in § 22 Nr.3 EStG
ausdrücklich beispielhaft erwähnte Vermietung beweglicher Gegenstände). Die
Mitnahmevergütung kann daher zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des §
22 Nr.3 EStG führen (ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 1973 V
21/72, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1973, 429;
Schleswig-Holsteinisches FG vom 5. August 1981 I 197/79, EFG 1982, 82; Prinz in
Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit
Nebengesetzen, Kommentar, 20.Aufl., § 9 EStG Anm.465, und Jansen in
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 22 EStG Anm.270 Stichwort "Mitfahrvergütung";
Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., § 22 Anm.37 Stichwort
"Mitnahmevergütung" und Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Anm.8 d; von Bornhaupt in
Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 9 Rdnr.F 122; Giloy, Betriebs-Berater -- BB-- 1981,
357; Offerhaus, Die steuerliche Betriebsprüfung -- StBp-- 1987, 41; Anm. in
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1987, 186, 187; Richter, StBp
1981, 283).
b) Entgegen einer z.T. vertretenen Auffassung (Pfaff, StBp 1978, 208; FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1973 I 177/70, EFG 1974, 196) handelt
es sich bei Vergütungen, die ein Arbeitnehmer für die Mitnahme eines
Arbeitskollegen auf seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält,
nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es fehlt schon an der Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs.2 Satz 1 EStG. Diese
setzt voraus, daß eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich
erkennbar angeboten wird (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Urteile vom 2.
September 1988 III R 58/85 , BFHE 154, 332 , BStBl II 1989, 24; vom 24. Januar
1990 X R 44/88, BFH/NV 1990, 798; Schmidt, a.a.O., § 15 Anm.7 jeweils m.w.N.).
Im Streitfall ist auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte --wenn auch
regelmäßig und entgeltlich-- lediglich ein bestimmter Arbeitskollege mitgenommen
worden (Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 22 EStG Anm.270 Stichwort
"Mitfahrvergütung").
3. Entgegen der Auffassung des FG dürfen als Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften nur die durch die Mitnahme verursachten Mehraufwendungen
berücksichtigt werden.
Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch
die Erzielung von Einnahmen veranlaßt sind. Unter Aufwendungen in diesem Sinn
ist auch der Abfluß von geldwerten Gütern zu verstehen (z.B. BFH in BFHE 163,
175 , 184, BStBl II 1991, 300 m.w.N.). Aufwendungen sind durch die jeweilige
Einkunftsart veranlaßt, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf die
Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen subjektiv
zur Förderung dieser steuerrechtlich relevanten Tätigkeit gemacht wurden. Sie
müssen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beruflich (z.B. Urteil
in BFHE 157, 360 , BStBl II 1989, 925 --betr. Fahrtkosten--), bei den Einkünften
nach § 22 Nr.3 EStG durch die Erzielung dieser Einnahmen veranlaßt sein (z.B.
BFH in BFHE 163, 175 , 184, BStBl II 1991, 300 ). Stehen Aufwendungen --wie im
Streitfall die Aufwendungen für die Fahrten der Klägerin mit dem eigenen PKW
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte-- im objektiven Zusammenhang mit mehreren
Einkunftsarten, so müssen sie, da sie steuerrechtlich nicht doppelt
berücksichtigt werden dürfen, aufgeteilt oder bei der Einkunftsart abgezogen
werden, zu der sie nach Grund und Wesen die engere Beziehung haben (z.B. von
Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 9 Rdnr.B 157 ff.; Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach,
a.a.O., § 9 EStG Rdnr.236; BFH-Urteile vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BFHE
137, 564, 571, BStBl II 1983, 467 ; vom 4. Oktober 1990 X R 150/88, BFH/NV 1991,
237 ). Maßgeblich dafür, zu welcher Einkunftsart ein wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht, ist die wertende Beurteilung des die betreffenden
Aufwendungen "auslösenden Moments" (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom
4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , 302, BStBl II 1990, 817 ).
Aufwendungen, die Werbungskosten bei einer Einkunftsart darstellen, verlieren
diese Eigenschaft nicht dadurch, daß sie bei dieser einer Abzugsbeschränkung
unterliegen (z.B. für Schuldzinsen BFH in BFH/NV 1991, 237 , 238 m.w.N.).
Nimmt ein Arbeitnehmer --wie im Streitfall die Klägerin-- auf seiner Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Arbeitskollegen mit, ohne daß dabei ein
Umweg erforderlich wird, sind die Aufwendungen für die Benutzung des eigenen PKW
bei diesen Fahrten in erster Linie durch das eigene Arbeitsverhältnis, nicht
durch die Mitnahme des Kollegen, veranlaßt. Die Aufwendungen für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind deshalb dieser Einkunftsart zuzuordnen;
bei dieser Zuweisung bleibt es ungeachtet dessen, daß Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach Maßgabe des § 9 Abs.1 Nr.4 EStG und
ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kosten abgezogen werden dürfen. Sie dürfen
deshalb auch nicht insoweit als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
abgezogen werden, als sie die Pauschbeträge übersteigen (ebenso
Schleswig-Holsteinisches FG in EFG 1982, 82; vgl. FG Rheinland-Pfalz in EFG
1974, 196; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte" A III 8 b; differenzierend von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn,
a.a.O. § 9 Rdnr.F 124; a.A. Giloy, BB 1981, 357, 359; Richter, StBp 1981, 283;
FG Baden-Württemberg in EFG 1973, 429).
Durch die Einnahmen nach § 22 Nr.3 EStG veranlaßt sind jedoch die
Mehraufwendungen (erhöhter Kraftstoffverbrauch, höhere PKW-Abnutzung), die durch
die Mitnahme einer weiteren Person objektiv verursacht sind. Ein
quantifizierbarer Mehraufwand wird auch in anderem Zusammenhang durch den
Gesetzgeber anerkannt; nach § 6 Abs.3 BRKG wird bei Benutzung eines eigenen PKW
einem Dienstreisenden für die Mitnahme eines Arbeitskollegen eine
Mitfahrentschädigung in Höhe von 0,03 DM je Person und Kilometer gewährt. Es
bestehen deshalb keine Bedenken, wenn das FA die Mehraufwendungen in Anlehnung
an diese Regelung geschätzt hat.