Fahrlehrer -
Fortbildungspflicht
Bundesverwaltungsgericht
Az: 6 B 42.07
Beschluss vom
05.10.2007
Vorinstanz: Hessischer VGH, Az.: 6 B 42.072 UE 2799/06
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2007 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 €
festgesetzt.
Gründe:
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1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der
Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die
Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der
Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des
beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte
Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen
nicht die Zulassung der Revision.
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a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts
aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts
revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs.
3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die
Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der
ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde
muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung
einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden
Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen
der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
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aa) Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein "inaktiver" Fahrlehrer der
Fortbildungspflicht gemäß § 33a FahrlG unterliegt. Diese Frage ist zu bejahen,
ohne dass dazu die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre.
Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit
vorhandene Problemgehalt einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche
Entscheidung bedarf. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des
Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene
Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen
Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl.z.B.
Beschlüsse vom 22. Dezember 1994 – BVerwG 4 B 114.94 – Buchholz 11 Art. 28 GG
Nr. 102 S. 10 und vom 11. Oktober 2000 – BVerwG 6 B 47.00 – Buchholz 448.6 § 5
KDVG Nr. 10 S. 6 f.m.w.N.). So liegt es hier.
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Nach § 33a FahrlG hat "jeder Fahrlehrer" alle vier Jahre an einem jeweils
dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Die Vorschrift wendet sich daher
schon nach dem Wortlaut an jeden Fahrlehrer, ohne danach zu unterscheiden, ob er
gegenwärtig Fahrschüler (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) ausbildet oder nicht. Das
Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Begriffsbestimmung des "Fahrlehrers".
Ihm lässt sich aber ohne Weiteres entnehmen, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem
eine Fahrlehrererlaubnis erteilt worden ist. Während die §§ 1 bis 4 FahrlG über
Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrererlaubnis, deren Voraussetzungen, den
Antrag auf ihre Erteilung und die Fahrlehrerprüfung den Begriff des Fahrlehrers
noch nicht verwenden, wird erstmals in § 5 Abs. 1 FahrlG dieser Begriff
verwandt. In Satz 1 dieser Norm werden die Formen der Erteilung der Erlaubnis
bestimmt. Unmittelbar daran anschließend wird "der Fahrlehrer" in bestimmte
Pflichten genommen. Daraus erschließt sich, dass Fahrlehrer derjenige ist, dem
die Fahrlehrererlaubnis durch Aushändigung oder Zustellung erteilt worden ist
(vgl. auch BTDrucks 13/6914 S. 85, zu § 1: "Erst mit Erteilung der unbefristeten
Fahrlehrererlaubnis wird der Fahrlehreranwärter (§ 22 Abs. 1) Fahrlehrer"). Von
diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die dem Fahrlehrer auferlegt
sind.
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Der schon nach dem Wortlaut des § 33a FahrlG eindeutige Befund, dass die Pflicht
des § 33a Abs. 1 FahrlG jedem Fahrlehrer, also jedem Inhaber einer
Fahrlehrererlaubnis, obliegt und nicht davon abhängt, ob und inwieweit er
Fahrschüler gegenwärtig tatsächlich ausbildet, wird durch die Gesetzessystematik
bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die
Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 15 FahrlG die Verpflichtung zur Fortbildung
nach § 33a FahrlG den "Inhabern einer Fahrlehrererlaubnis" auferlegt. Es wird
nicht darauf abgehoben, ob der Inhaber der Fahrlehrererlaubnis aktiv tätig ist
oder nicht. Da nicht angenommen werden kann, dass die Verpflichtung zur
Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nur bei "Altfällen" allein von dem
Innehaben der Fahrlehrererlaubnis, in allen anderen Fällen aber von der aktiven
Betätigung abhängt, muss davon ausgegangen werden, dass allgemein die Anwendung
des § 33a FahrlG nur an das Innehaben der Fahrlehrererlaubnis anknüpft. Hinzu
kommt, dass § 34 FahrlG Ausnahmen von der Verpflichtung aus § 33a FahrlG nicht
zulässt.
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Auch die Erwägungen des Gesetzgebers ergeben eindeutig, dass die Verpflichtung
aus § 33a FahrlG allen Fahrlehrern obliegt. Bereits im einleitenden Teil der
Erwägungen zur Änderung des Fahrlehrergesetzes (BTDrucks 13/6914 S. 55) wird
ausgeführt, dass im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage "eine unbedingte und
ausnahmslose Pflicht zur Fortbildung für sämtliche Fahrlehrer" eingeführt werde.
Dieses gesetzgeberische Ziel wird in der Einzelbegründung zu § 33a wiederholt (a.a.O.S.
91).
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Schließlich ergeben Sinn und Zweck des § 33a FahrlG, dass die dort geregelte
Verpflichtung alle Fahrlehrer betreffen muss. Die Fortbildung ist im Interesse
der Ausbildungsqualität und der Verkehrssicherheit eingeführt worden. Sie muss
sich auf alle Fahrlehrer erstrecken, die Fahrschüler ausbilden dürfen. Die
Fahrlehrererlaubnis ist, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 9a FahrlG (vgl.
auch § 30 Abs. 7 FahrlG) ergibt, auf Lebenszeit erteilt (vgl. auch § 2 Abs. 2
DV-FahrlG), kann jedoch ruhen (§ 7 Abs. 1 FahrlG), erlöschen (§ 7 Abs. 2 FahrlG),
zurückgenommen (§ 8 Abs. 1 FahrlG) oder widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 FahrlG).
Gilt sie grundsätzlich auf Lebenszeit, kann der Inhaber der Fahrlehrererlaubnis
im Grundsatz unter Einhaltung seiner Verpflichtungen jederzeit Fahrschüler
ausbilden. Es hängt im Wesentlichen von seinen Entschlüssen ab, ob und wann er
"aktiv" tätig wird oder nicht. Fehlt es dann an der notwendigen und gerade bei
"inaktiven" Fahrlehrern besonders wichtigen Auffrischung und Aktualisierung der
Kenntnisse und Fähigkeiten, besteht eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und
damit einhergehend für die Verkehrssicherheit. Überdies wäre, worauf das OLG
Jena (Beschluss vom 9. Juli 2004 – 1 Ss 324/03 – VRS 107 Nr. 161) mit Recht
hinweist, das Abstellen auf die tatsächliche Ausübung der Fahrlehrertätigkeit
wegen schwieriger Beweislage unpraktikabel.
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bb) Außerdem hält der Kläger es für klärungsbedürftig, ob die Entziehung der
Fahrlehrererlaubnis bzw. die Auferlegung von Fortbildungsverpflichtungen mit
Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang steht. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die
Revisionszulassung. Der Kläger legt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO gemäß die Notwendigkeit ihrer Klärung im vorliegenden Verfahren dar.
Er führt lediglich aus, dass die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen und die
Wiedererlangung der Fahrlehrererlaubnis Geldmittel erforderten, lässt aber
jegliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob hierdurch der
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist. Das ist nicht
selbstverständlich der Fall. Es spricht alles dafür, dass die Auferlegung von
Fortbildungsverpflichtungen nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG
berührt, weil sie nicht das Eigentum des Fahrlehrers, sondern sein Vermögen
betrifft. Sie stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die am Maßstab des Art.
12 GG zu messen ist. Gleiches gilt für den Erwerb und die Notwendigkeit der
Innehabung der Fahrlehrererlaubnis (abgesehen von dem hier nicht weiter
interessierenden Eigentum an der Urkunde, die der Kläger selbst bereits vor
Erlass der Widerrufsverfügung der Behörde übergeben hatte). Sie erlaubt die
Ausbildung von Fahrschülern und eröffnet damit eine Chance zur Erwirtschaftung
von Vermögenswerten. Da der Kläger zudem nicht als Fahrlehrer tätig ist, hätte
er darlegen müssen, dass und warum bereits allein die öffentlich-rechtliche
Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Fahrlehrers dem Eigentumsschutz unterliegt
(vgl. auch BGH, Urteil vom 27. September 1989 – VIII ZR 57/89 – BGHZ 108, 364
<371>; Papier, in: Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand Juni 2002, Art. 14 Rn. 100;
Wieland, in: Dreier (Hrsg.) Grundgesetz, 2004, Art. 14 Rn. 64).
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b) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf
dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die
ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen
Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7
B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht
erfüllt.
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aa) Der Kläger rügt, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen einer Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung
der Berufung nicht durch eigenständigen Beschluss, sondern zusammen mit der
Entscheidung über den Zulassungsantrag entschieden worden sei. Darin liegt
jedoch kein Verfahrensfehler. Vielmehr sind gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit §
238 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Verfahren über die Wiedereinsetzung und über die
nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden und gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit
§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag
die Vorschriften anzuwenden, die in dieser Beziehung für die nachgeholte
Prozesshandlung gelten (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1986 – BVerwG 3 C 46.84 –
BVerwGE 74, 289 <290>). Das bedeutet, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag,
der die Zulässigkeit eines Berufungszulassungsantrags betrifft, zusammen mit der
Entscheidung über die Zulassung der Berufung befunden werden darf.
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bb) Der Kläger sieht zudem einen Verfahrensverstoß darin, dass seinem
Prozessbevollmächtigten die Schriftsätze des Beklagten nicht in beglaubigter
Abschrift überstellt worden seien. In diesem Umstand ist jedoch ein
Verfahrensfehler nicht zu sehen. § 81 Abs. 2 VwGO fordert (übrigens wie § 133
Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht die Beifügung beglaubigter Abschriften. Im Übrigen kann
das angefochtene Urteil, wie der Beklagte zutreffend ausführt, darauf nicht
beruhen.
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2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.