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Fahrpersonalgesetz und Aushilfsfahrer
OLG Hamm
Az: 1 Ss OWi 1064/02
Beschluss vom: 13.02.2003
Auf den Antrag des Betroffenen vom 10. September 2002 auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des
Amtsgerichts Siegen vom 4. September 2002 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 13. 02. 2003 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. September 2002
wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung zu einer Geldbuße
von 50,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der
Betroffene, der als Student gelegentlich als Transferfahrer für die Firma H.
tätig war, am 28. März 2002 einen LKW der Autovermietung H. mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von 7,49 t gefahren. Zum Tatzeitpunkt führte er keine
Bescheinigung des Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage für den 22. März und die
Zeit vom 25. bis 27. März 2002, in dieser Zeit hatte er keine Fahrten für die
Firma H. unternommen, mit.
Zur Anwendbarkeit des Fahrpersonalgesetzes hat das Amtsgericht ausgeführt:
„Das Fahrpersonalgesetz sowie die Fahrpersonalverordnung und die Verordnung EWG
Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr finden vorliegend
Anwendung. Gemäß § 1 Fahrpersonalgesetz findest dieses für die Beschäftigung und
für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen, soweit sie am Verkehr
auf öffentlichen Straßen teilnehmen, Anwendung. Der Betroffene war vorliegend
als Fahrer bei der Autovermietung H. angestellt. Unerheblich ist es hier, daß es
sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit handelte. Eine Ausnahmeregelung
dergestalt, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nur für regelmäßige
Vollzeitbeschäftigte gelten, sieht keine der einschlägigen Vorschriften vor."
Gegen dieses Urteil richtet sich der rechtzeitig eingelegte und form- und
fristgerecht begründete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde, mit dem geltend gemacht wird, ein Gelegenheitsaushilfsfahrer
sei dem Begriff nach nicht unter den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes
sowie der Fahrpersonalverordnung einzuordnen. Im Übrigen ist er der Auffassung,
dass die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung sowie des Fahrpersonalgesetzes
auf Vermietfahrzeuge keine Anwendung finden.
Die Einzelrichterin des Senats hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
Rechts zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „Fahrpersonal" bisher in der
Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt und es aus diesem Grunde
erforderlich sei, zur Klärung dieser Frage Leitsätze aufzustellen und zu
festigen. Desweiteren hat die Einzelrichterin nach Zulassung der
Rechtsbeschwerde die Sache gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung finden auch auf den
Betroffenen als Aushilfsfahrer Anwendung mit der Folge, dass er eine Bestätigung
seines Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage hätte vorlegen müssen.
Nach § 1 Fahrpersonalgesetz, auf den § 4 Fahrpersonalverordnung verweist, gilt
das Fahrpersonalgesetz für die Beschäftigung und für die Tätigkeit des
Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf
öffentlichen Straßen teilnehmen. Es differenziert dabei nicht zwischen
hauptberuflich tätigem Fahrpersonal und Aushilfskräften. Sinn und Zweck des § 4
Fahrpersonalverordnung liegt darin, dass bei Straßenkontrollen die
Nachprüfbarkeit der für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe
schnell und ohne großen Aufwand ermöglicht werden soll (BayObLG St 1993, 224;
1996, 58). Im Fall der Nichtgeltung dieser Vorschrift für Aushilfsfahrer und nur
kurzfristig beschäftigte Personen bestünde die Gefahr des Missbrauchs; eine
schnelle und unproblematische Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten wäre nicht mehr
möglich. Eine Kontrollmöglichkeit ist auch entgegen den Ausführungen des
Verteidigers nicht durch Vorlage eines Studentenausweises möglich. Auch ein nur
stundenweise beschäftigter Aushilfsfahrer kann die vorgeschriebenen Lenk- und
Ruhezeiten überschreiten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass bei
demjenigen, der nur wenige Stunden im Monat tätig ist, sich diese Stunden
gleichmäßig auf die Tage des Monats verteilen. Möglich und auch nicht
fernliegend ist es vielmehr, dass bei erhöhtem Arbeitsanfall diese Stunden
nacheinander an wenigen Tagen abgeleistet werden. Von daher ist auch bei
Aushilfsfahrern eine Kontrolle nur durch Vorlage der Schaublätter oder aber
durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage möglich.
Angesichts der Tatsache, dass es um die Sicherheit im Straßenverkehr geht, hat
der Arbeitgeber einen gewissen Arbeitsaufwand dafür hinzunehmen. Von daher
erfordert der Sinn und Zweck des Fahrpersonalgesetzes und der
Fahrpersonalverordnung, die im Interesse des Fahrers und der übrigen
Verkehrsteilnehmer liegen, die Anwendung dieser Vorschriften auch auf
Aushilfsfahrer. Da vorliegend ein Ausnahmetatbestand nicht vorliegt, hat das
Amtsgericht den Betroffenen zu Recht wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften
verurteilt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich vorliegend
um ein Vermietfahrzeug handelt, da die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes und
der Fahrpersonalverordnung an die Eigenschaft als Fahrer anknüpfen. Die
Schaublätter dienen dem Nachweis, wie lange derjenige, der das Fahrzeug führt,
dieses gelenkt hat und nicht, wie lange das Fahrzeug am Straßenverkehr
teilgenommen hat.
Die Rechtsbeschwerde hat somit keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils des
Amtsgerichts Siegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben
hat.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473
Abs. 1 StPO.
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