Fahrpersonalverordnung – Bescheinigung nach § 20 FPersV - Personenkreis
Oberlandesgericht Celle
Az: 322 SsBs
226/07
Beschluss vom
04.03.2008
In der Bußgeldsache wegen
Ordnungswidrigkeit nach der Fahrpersonalverordnung hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft am 04.03.2008 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts L. vom 10.07.2007 wird mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts L.
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht wegen zweier tateinheitlich
begangener Verstöße gegen § 20 FPersV gegen den Betroffenen eine Geldbuße von
225,- EUR verhängt, weil dieser fahrlässig als Unternehmer bei ihm beschäftigten
Fahrern keine Bescheinigung nach § 20 FPersV ausgestellt hat.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Geschäftführer eines
in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens, das den Auf- und Abbau
von Absperrgittern bei öffentlichen Veranstaltungen zum Gegenstand hat. Das
Unternehmen beschäftigt für die Durchführung entsprechender Aufträge keine
eigenen Arbeitskräfte, sondern setzt Subunternehmer oder Leiharbeitnehmer ein.
Am 17.10.2006 waren die Zeugen W. und Wi. als Fahrer mit einem von dem
Unternehmen des Betroffenen zur Verfügung gestellten Lkw zur Abwicklung eines
Auftrages eingesetzt. Im Rahmen einer an diesem Tage durchgeführten
Polizeikontrolle führten die beiden Zeugen keine durch den Unternehmer
auszustellende Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 1 FPersV über
berücksichtigungsfreie Tage bezogen auf den 16.10.2006 mit sich.
Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts handelt es sich bei dem Zeugen
W. um den Cousin des Betroffenen. Der Zeuge betreibt seit Januar 2006
selbständig ein Gewerbe, das sich mit dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens des
Betroffenen deckt. Er ist im Wesentlichen nur für dieses Unternehmen tätig.
Bei dem Zeugen Wi. handelt es sich um einen selbständigen Gastwirt, der
gelegentlich als Lkw-Fahrer tätig ist. Zu der Tätigkeit für das Unternehmen des
Betroffenen am Vorfallstag kam es, nachdem der Betroffene den Zeugen H., einen
Leiharbeitnehmervermittler, telefonisch um die Vermittlung eines Kraftfahrers
gebeten hatte. Da sich der Zeuge H. während des Telefonats in der Gaststätte des
Zeugen Wi. aufhielt und ihm dessen Freude am Lkw-Fahren bekannt war, fragte er
den Zeuge Wi., ob er bereit sei, für das Unternehmen des Betroffenen tätig zu
werden, was dieser spontan zusagte.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom
05.09.2007 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Freispruch verfolgt.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde, die der Einzelrichter
durch Beschluss vom 13.02.2008 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung
übertragen hat, hat vorläufigen Erfolg.
1. Die Feststellungen des Tatgerichts tragen den Schuldspruch wegen eines
fahrlässigen Verstoßes gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 11 FPersV nicht.
Nach der genannten Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 FPersV eine
dort genannte Bescheinigung nicht ausstellt oder nicht aushändigt. Der in Bezug
genommene § 20 FPersV regelt, dass Fahrer, die an sich nach Art. 15 Abs. 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR
zum Mitführen von Schaublättern verpflichtet sind, für die Tage der laufenden
Woche eine Bescheinigung darüber bei sich zu führen haben, dass sie an den
Tagen, für die keine Schaublätter vorliegen, arbeitsfrei hatten oder kein
nachweispflichtiges Kraftfahrzeug geführt haben. Die Pflicht zur Ausstellung
dieser Bescheinigung trifft gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FPersV den Unternehmer, für
den die betroffenen Fahrer tätig sind. Abs. 2 erweitert die Pflicht des
Unternehmers dahin, dass die in Abs. 1 genannte Bescheinigung durch den
Unternehmer nachträglich auf Verlangen der Kontrollbehörden ausgestellt werden
muss, wenn die berücksichtigungsfreien (etwa arbeitsfreien) Tage unterwegs
angefallen sind.
a) Der persönliche Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 FPersV
erfasst den Unternehmer. Als Unternehmer ist grundsätzlich derjenige anzusehen,
der eine wirtschaftliche Unternehmung auf eigene Rechnung und Gefahr führt und
hierbei als Arbeitgeber Arbeiter oder Angestellte gegen festen Lohn oder festes
Gehalt beschäftigt (Mindorf, in: Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, 179.
Lieferung, Dezember 2007, § 20 FPersV Rn 3). Der so inhaltlich beschriebene
Unternehmer ist vor dem Fahrtantritt gegenüber seinen angestellten Fahrern für
die Erstellung und Aushändigung der in § 20 Abs. 1 S. 2 geforderten
Bescheinigung verantwortlich (Mindorf, in: Lütkes/Ferner/Kramer, a.a.O., § 20
FPersV Rn. 3). Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 S.
2 FPersV trifft also lediglich den Unternehmer, der bei ihm angestellte Fahrer
einsetzt. Setzt das Unternehmen dagegen Fahrer ein, bei denen es sich wiederum
um selbstständige Unternehmer handelt, sind diese berechtigt und verpflichtet,
sich selbst eine entsprechende Bescheinigung über arbeitsfreie Tage
auszustellen.
Allerdings kann trotz des Umstandes, dass zwischen dem Unternehmer und dem
Fahrer kein Arbeits- oder Dienstvertrag geschlossen worden ist, sondern die
Fahrer als formal selbstständige Subunternehmer tätig werden, von einem
Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis im Sinne des § 20 FPersV auszugehen sein.
Das FPersG und die FPersV, die die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (geändert durch
Verordnung [EG] Nr. 561/2006) umsetzen, bezwecken die Einhaltung und Überwachung
der sozialrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im
Güterkraftverkehr, insbesondere die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Lenk-
und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszwecks kann
die den persönlichen Anwendungsbereich des § 20 FPersV bestimmende Abgrenzung
zwischen einer abhängigen und einer selbstständigen Tätigkeit eines Fahrers
lediglich anhand der vertraglichen Merkmale und der tatsächlichen Durchführung
des jeweiligen Vertrages beurteilt werden (vgl. BAG NZA 1998, 364). Als
selbstständig kann allein derjenige angesehen werden, der seine Tätigkeit frei
gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann (BAG NZA 1999, 374; BGH
NZA 1999, 310; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2005 - L 4 KR 2083/03). Die
selbständige Tätigkeit als Unternehmer im Kraftverkehr ist lediglich dann
gegeben, wenn die fragliche Person im eigenen Namen nach außen auftritt, für
eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung handelt sowie vor allem die
überwiegenden Einfluss- und Mitwirkungsmöglichkeiten auf den gesamten
Geschäftsablauf hat. Umgekehrt sind die Aufgaben des abhängig tätigen Fahrers
auf das Lenken und andere fahrzeugbezogene Tätigkeiten beschränkt. Er ist
hinsichtlich der Durchführung der jeweiligen Fahrt von den Weisungen des
Arbeitgebers, insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Durchführung der
Arbeiten, abhängig. Vor allem fehlt bei den abhängig beschäftigten Fahrern die
eigene Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber der Beförderung (Andresen/Winkler,
Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, 3. Aufl., 2001, S. 16
f.). Vielmehr übt er seine Tätigkeit in enger persönlicher Abhängigkeit vom
Auftraggeber aus (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.10.2005 - L 4 KR
2083/03).
b) Für den Zeugen Wi. scheidet danach eine Tätigkeit als abhängig tätiger Fahrer
des Unternehmens des Betroffenen aus. Es fehlt an einer die abhängige Tätigkeit
prägende Ausübung in enger persönlicher Abhängigkeit vom Auftraggeber.
Ausweislich der Feststellungen hat sich der Zeuge Wi. auf den Anruf des
Betroffenen bei dem Zeugen H. Letzterem gegenüber spontan zu der Durchführung
der konkreten Fahrt am 17.10.2006 bereit erklärt, weil er gerne Lkw fährt. Weder
aus der Art der Anbahnung des Kontakts zu dem Betroffenen noch aus der
einmaligen Durchführung einer ganz bestimmten Einsatzfahrt lässt sich eine durch
enge persönliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen des Betroffenen als
Auftraggeber oder eine über den konkreten einmaligen Einsatz hinausgehende
Eingliederung in das von dem Betroffenen geführte Unternehmen erkennen. Fehlt es
daran aber, so ist der persönliche Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 S. 2 und
damit auch der des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 21 Abs. 1 Nr. 11
FPersV nicht eröffnet. Auf die Frage, ob es dem Betroffenen tatsächlich möglich
gewesen wäre, durch Nachfragen in Erfahrung zu bringen, welcher Tätigkeit der
Zeuge Wi. am 16.10.2006 nachgegangen war, kommt es daher nicht an. Der
Betroffenen war insoweit nicht verpflichtet, für den Zeugen Wi. eine
Bescheinigung nach § 20 Abs. 1 S. 2 FPersV zu erstellen.
Im Hinblick auf die unterbliebene Ausstellung einer Bescheinigung für den Zeugen
W. fehlt es indes an Feststellungen für die Voraussetzungen des persönlichen
Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 1 S. 2 FPersV. Das angefochtene Urteil teilt
insoweit lediglich mit, dass es sich bei dem Zeugen um den Cousin des
Betroffenen handelt, der Zeuge selbständig ein Gewerbe im Tätigkeitsbereich des
Unternehmens des Betroffenen betreibt, er im Wesentlichen nur für dessen
Unternehmen tätig ist und eine Rechnung gegenüber dem Unternehmen des
Betroffenen für den Juni 2007 gestellt hat. Diese Feststellungen genügen nach
den genannten rechtlichen Maßstäben nicht, um beurteilen zu können, ob die
Tätigkeit des Zeugen W. als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Die
Feststellungen des Urteils ermöglichen es dem Senat nicht nachzuvollziehen, ob
die Tätigkeit des Zeugen für das Unternehmen des Betroffenen zur Tatzeit als
abhängige oder als selbständige Beschäftigung zu beurteilen ist.
2. Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter
Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ein Teilfreispruch im Hinblick
auf die fehlende Bescheinigung für den Zeugen Wi. kam nicht in Betracht, weil
Tateinheit mit der unterlassenen Ausstellung einer Bescheinigung für den Zeugen
W. besteht.
Das Amtsgericht wird bei der erneuten Verhandlung insbesondere aufzuklären
haben, wie sich die selbständige Gewerbeausübung des Zeugen W. konkret
darstellt. Vor allem ist zu ermitteln, in welchem Umfang der Zeuge bisher für
das Unternehmen des Betroffenen oder andere Unternehmen mit entsprechendem
Geschäftsbereich tätig geworden ist. Entsprechend den entwickelten rechtlichen
Maßstäben kommt es neben der Häufigkeit der Tätigkeit für das Unternehmen des
Betroffenen vor allem auch auf die Art und Weise der Durchführung der Aufträge
für den Betroffenen, das Auftreten gegenüber den jeweiligen Auftraggebern und
auf die Modalitäten der Entgeltzahlung im Verhältnis des Zeugen zu dem
Unternehmen des Betroffenen an. In Bezug auf die Art und Weise der Durchführung
der Aufträge für das Unternehmen des Betroffenen wird aufzuklären sein, ob der
Zeuge bei der Ausführung zeitlich eigenständig disponieren konnte oder strikt
den Vorgaben des Betroffenen unterlag.