Fahrradfahrerunfall – kein Fahrradhelm und Mitverschulden
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 80/07
Urteil vom
09.10.2008
Das fehlende Tragen eines
Fahrradhelms begründet erst dann mit den Mitverschuldensvorwurf gemäß § 254 BGB,
wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken
aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes
Gefährdungspotenzial besteht.
In dem Rechtsstreit wegen
Schadensersatz aus Verkehrsunfall hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen
Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007 für
Recht erkannt
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 17.1.2007 - 3 O 397/05 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die
Beklagten weiterhin verurteilt werden, als Gesamtschuldner die Klägerin von den
vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 594,73
EUR freizustellen. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte zu 1) als Fahrerin
und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der
Marke Peugeot 206, amtliches Kennzeichen XXX, aus einem Verkehrsunfall, der sich
am 19.5.2005 in V. ereignete, auf Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch.
Die Klägerin befuhr zwischen 13 und 14 Uhr mit ihrem Fahrrad die H.straße in
Richtung K.- J.-Straße. In der Straße parkten in Parkbuchten am rechten
Fahrbahnrand mehrere Fahrzeuge, unter ihnen auch das Fahrzeug der Beklagten zu
1). Diese hatte ihren Pkw gerade dort abgestellt. Als die Klägerin die ersten
parkenden Autos passierte und sich in Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1)
befand, fuhr sie gegen die von der Beklagten zu 1) geöffnete Fahrertür. Sie
prallte mit der rechten Körperhälfte beziehungsweise der rechten Schulter gegen
die Außenkante der Fahrertür, kam zu Fall und stürzte mit dem Hinterkopf auf die
Straße.
Die Klägerin erlitt u.a. schwere Hirnverletzungen. Ihre ärztliche Behandlung ist
noch nicht abgeschlossen. So steht noch eine weitere Operation zur
Reimplantation der zunächst entfernten Schädeldecke aus. Die Klägerin leidet
unter anhaltenden Aufmerksamkeitsstörungen, einer verminderten Kontrollfähigkeit
und einem gestörten Bewusstsein. Ob Dauerschäden verbleiben, ist gegenwärtig
noch nicht absehbar.
Mit Schreiben vom 31.5.2005 wurde die Beklagte zu 2) aufgefordert, zum
Haftungsgrund und ihrer Eintrittspflicht bis spätestens 17.6.2005 Stellung zu
nehmen. Hierauf teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 8.7.2005 mit, dass
sie eine Tatbeteiligung der Beklagten zu 1) bestreite; mit Schreiben vom
15.9.2005 regte sie an, zunächst den Abschluss des Strafverfahrens gegen die
Beklagte zu 1) abzuwarten. Im Berufungsrechtzug steht außer Streit, dass die
Klägerin die Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten über 594,73 EUR
bislang nicht ausgeglichen hat.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei mit einer Geschwindigkeit von circa 10 bis
20 km/h gefahren und habe einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den
parkenden Autos eingehalten. Die Beklagte zu 1) habe sich vor dem Öffnen der
Fahrertür nicht vergewissert, ob das Öffnen der Tür gefahrlos möglich sei. Sie
habe die Tür zügig geöffnet, als sich die Klägerin neben dem Fahrzeug befunden
habe. Ein rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen sei daher nicht mehr möglich
gewesen. Der Wagen sei direkt an der Rinne zwischen dem Parkstreifen und der
Fahrbahn abgestellt gewesen, weshalb die geöffnete Tür fast vollständig in den
Straßenraum hineingeragt habe. Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des
Aufpralls noch im Wagen gesessen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach
verpflichtet sind, der Klägerin vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf
Versicherungsträger oder sonstige Dritte sämtliche materiellen und immateriellen
Schäden, auch zukünftige, aus dem Verkehrsunfall vom 19.5.2005 in V., H.straße,
zu ersetzen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 594,73 EUR
zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben behauptet, zwischen
der linken Seite des ganz rechts auf dem Parkstreifen abgestellten PKW der
Beklagten zu 1) und dem Beginn der Fahrbahn sei noch ein Abstand von etwa 50 cm
gewesen. Die Beklagte zu 1) habe in den Rückspiegel geschaut, bevor sie ihr
Fahrzeug verlassen habe, um sich zu vergewissern, ob die Verkehrslage ein
gefahrloses Öffnen der Tür zulasse. Sie habe hierbei festgestellt, dass in
weiterer Entfernung ein Fahrrad herannahte. Dieses sei jedoch noch so weit
entfernt gewesen, dass ein Öffnen der Tür und ein Aussteigen gefahrlos möglich
gewesen seien. Die Beklagte zu 1) sei daraufhin ausgestiegen und habe die Tür
gerade wieder schließen wollen, als sie ein lautes Rufen "Vorsicht, Vorsicht,
die Tür ist auf" gehört habe. Im gleichen Augenblick habe die Beklagte schon
einen Anstoß an ihrem Oberarm verspürt. Zum Zeitpunkt der Kollision habe die Tür
- wenn überhaupt - nur ganz wenig über die Parkbuchten hinaus in die Fahrbahn
hinein geragt. Demgegenüber habe die Geschwindigkeit des Fahrrades etwa 50 km/h
betragen. Hätte die Klägerin überdies einen Fahrradhelm getragen, so wäre sie
nicht verletzt worden.
Das Landgericht hat der Klage im Feststellungsanspruch stattgegeben und den
Zahlungsantrag abgewiesen. Auf den Inhalt angefochtenen Entscheidung wird - auch
hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen - gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die
vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagten vertreten die Auffassung, die
Feststellungsklage sei unzulässig, da ein Teil der Ansprüche schon jetzt
beziffert werden könne. Auch sei die künftige Entwicklung prognostizierbar, da
die noch ausstehende Implantation der Schädeldecke eine routinemäßig planbare
Operation sei, deren Auswirkungen mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit
angegeben werden könnten. Sodann vertreten die Beklagten die Auffassung, der
Klägerin sei jedenfalls ein Mitverschulden vorzuwerfen, da sie keinen
hinreichenden Abstand zum Straßenrand eingehalten habe. Das Landgericht habe
verkannt, dass der Straßenrand durch den auf den Lichtbildern Bl. 11 der
Ermittlungsakte erkennbaren, circa 40 cm breiten Verbundsteinbelag markiert
werde. Hätte die Klägerin von dem aus ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen Rand
dieses Verbundsteinbelags nur einen Abstand von 50 cm eingehalten, so wäre eine
Kollision mit der Tür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) vermieden worden.
Schließlich sei es der Klägerin als Mitverschulden anzurechnen, dass sie keinen
Fahrradhelm getragen habe.
Die Beklagten beantragen,
1. die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
17.1.2007 - 3 O 397/05 - insgesamt abzuweisen;
2. die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt (zuletzt),
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
2. im Wege der Anschlussberufung unter Abänderung des am 17.1.2007 verkündeten
Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von
594,73 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht
dem Feststellungsantrag stattgegeben hat. Mit ihrer Anschlussberufung erstrebt
die Klägerin Erstattung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühren und trägt
hierzu vor, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2400 bis 2403
VV RVG von der Geltendmachung von Anwaltskosten als Verzugsschaden zu
unterscheiden sei. Auch sei die Gebührenanrechnung nicht davon abhängig, dass
ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werde. Vielmehr sei es ausreichend, dass
ein Streitwert - wenn auch nur zur Festlegung der Gebühren - geschätzt werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die
Berufungsbegründung der Beklagtenvertreter von 29.1.2007 (Bl. 155 ff. d. A.) und
den Schriftsatz vom 3.4.2007 (Bl. 179 ff. d. A.) sowie auf die
Berufungserwiderung der Klägervertreter vom 15.3.2007 (Bl. 163 ff. d. A.)
verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (Bl. 203 ff. d. A.)
II.
A. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Beklagten ist nicht
begründet, da die Entscheidung zum Nachteil der Beklagten weder auf einem
Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen
eine für die Beklagten günstigere Entscheidung rechtfertigen. Demgegenüber hat
die Anschlussberufung unter dem geänderten rechtlichen Blickwinkel des
Freistellungsanspruchs - mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsanspruchs -
Erfolg, da die Klägerin den erforderlichen materiellen Kostenerstattungsanspruch
aus der Haftungsnorm des § 7 StVG i.V.m. § 249 BGB herleiten kann.
1. Zur Berufung der Beklagten:
a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Berufung ist
das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die
Feststellungsklage gegeben. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der
Feststellungsklage nicht daran, dass es der Klägerin ermöglich wäre, einen Teil
der bislang bereits aufgetretenen Vermögenseinbußen und Schäden im Wege der
Leistungsklage beziffert einzuklagen. Denn der Grundsatz vom Vorrang der
Leistungsklage findet nach wohl allgemeiner Meinung dann keine Anwendung, wenn
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung befindet.
In diesem Fall wird die Feststellung eines Anspruchs in seinem ganzen Umfang
durch die Möglichkeit einer Leistungsklage bezüglich eines Teils des Anspruchs
nicht ausgeschlossen (MünchKomm(ZPO)/Lüke, 2. Aufl., § 256 Rdnr. 53; Musielak/Foerste,
ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdnr. 14; Zöller/Greger, 26. Auflage, § 256 Rdnr. 7a.; BGH,
Urt. v. 21.2.1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788; vergl. auch BGH, Urt. v.
7.6.1988 - IX ZR 278/87, JZ 1988, 977 und BGH, Urt. v. 2.4.1968 - VI ZR 156/66,
VersR 1968, 648).
Soweit die Berufung in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel ziehen möchte, dass die
Schadensentwicklung bereits abgeschlossen und sicher prognostizierbar sei,
vermögen die Argumente der Berufung nicht zu überzeugen: Allein aus der noch
ausstehenden Operation an der offenen Schädeldecke drohen Risiken, die zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich eingeschätzt werden können.
b) Die Beklagten sind der Klägerin gem. § 7 Abs. 1, § 11 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG,
§ 253 Abs. 2, § 823 BGB zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden
verpflichtet.
aa) Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt.
Insbesondere ist der durch den Aussteigevorgang herbeigeführte Unfall im Sinne
des § 7 Abs. 1 StVG "bei dem Betrieb" des Fahrzeugs geschehen. Denn zum Betrieb
genügt es, wenn sich im Unfallgeschehen die dem Kfz-Betrieb typische
Gefährlichkeit verwirklicht und der Unfall mit einem bestimmten Betriebsvorgang
oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs zeitlich und
örtlich nah zusammenhängt (statt aller: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.
Aufl. § 7 Rdnr. 4 ff.). Mit dem Ein- und Aussteigen sind spezifische Gefahren
des Kfz-Betriebs verbunden, die für den Gesetzgeber in Gestalt von § 14 StVO
Veranlassung waren, dem Ein- und Aussteigenden spezifische
Verhaltensvorschriften aufzuerlegen.
bb) Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht - wenngleich unter dem
unzutreffenden rechtlichen Blickwinkel des § 17 Abs. 1 StVG, dessen
Anwendbarkeit im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist, da die Klägerin kein
Kraftfahrzeug lenkte - der Klägerin kein Mitverschulden auferlegt.
aaa) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt, so hängt gem. § 9 StVG, § 254 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie
der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist.
bbb) Entgegen der Auffassung der Berufung kann es der Klägerin nicht vorgeworfen
werden, dass sie einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Nach
den unangegriffenen, bindenden Feststellungen des Landgerichts hielt die
Klägerin einen Seitenabstand von 70 bis 90 cm zur Seitenflanke des Fahrzeugs der
Beklagten zu 1) ein. Hierbei ist bei der Beurteilung des Mitverschuldenseinwands
zu Gunsten der Klägerin der höhere Wert - also 90 cm - maßgeblich, da die
Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände tragen, aus denen sie
ein die eigene Haftung verringerndes Mitverschulden der Klägerin herleiten
wollen. Ein solcher Sicherheitsabstand von 90 cm war in der konkreten Situation
in jeder Hinsicht ausreichend. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, den
Sicherheitsabstand von der aus ihrer Sicht linken Begrenzung der eine Reihe
bildenden Pflastersteine (Beiakte Bl. 10) zu berechnen: Jeder Verkehrsteilnehmer
ist bereits gemäß § 2 Abs. 2 StVO gehalten, auf der Fahrbahn möglichst weit
rechts zu fahren. Demnach hätte sich die Klägerin selbst dann verkehrsgerecht
verhalten, wenn sie - wären in den Parkbuchten keine Fahrzeuge abgestellt
gewesen - hart an der Grenze des Pflastersteinbelags oder gar in der Rinne
selbst gefahren wäre. In der konkreten Situation drohten die Gefahren, zu deren
Vermeidung ein Sicherheitsabstand zu wahren war, nicht von der abstrakt zu
beschreibenden Fahrbahngrenze, sondern allein daraus, dass in den Parkbuchten
Fahrzeuge abgestellt waren. Dieser Gefahr trug die Klägerin mit dem von ihr
eingehaltenen Sicherheitsabstand zur Gefahrenquelle selbst hinreichend Rechnung.
Auch die Argumentation der Berufung, ein Verkehrsteilnehmer würde sich in der
Konsequenz der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann verkehrsgerecht
verhalten, wenn er - die Fahrbahn verlassend - einen "Schlenker" über
Parkbuchten mache, solange er nur ausreichenden Abstand zu den weit ab vom
Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen hält, lässt die Wertung des Landgerichts nicht
fehlerhaft erscheinen: Auch in einer solchen Fallkonstellation muss der
Aussteigende den rückwärtigen Verkehrsraum beachten. Allerdings muss der
Aussteigende mit dem von der Berufung aufgezeigten Fahrmanöver des Radfahrers
nicht rechnen, weshalb in Einzelfall der Verschuldensvorwurf des Aussteigenden
in einem milderen Licht erscheinen mag. Letztlich hilft der von der Berufung
gezogene Vergleich für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits nicht weiter:
In der konkreten Unfallsituation durfte die Beklagte alleine mit Blick auf die
Tiefe der Parkbucht nicht darauf vertrauen, gefahrlos aussteigen zu können.
Vielmehr war das Fahrzeug hart an der Grenze zur Fahrbahn geparkt, weshalb die
Beklagte bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen musste, dass auch
eine nur leicht geöffnete Tür in gefahrenbegründender Weise den Bereich der
Fahrbahn tangierte.
ccc) Ohne Rechtsfehler hat es das Landgericht der Klägerin nicht als
Mitverschulden angerechnet, dass sie bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen
Helm trug.
aaaa) Rechtsprechung und Literatur zeigen ein differenziertes Bild: Während
insbesondere die ältere Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 546; OLGR
Hamm 2002, 45, 49; OLG Hamm, NZV 2001, 86; ebenso: Hentschel, aaO., § 21a StVO,
Rdnr. 8; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdnr. 16) ein Mitverschulden des
ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl
überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders
gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert
fahrende Rennradfahrer, für berechtigt (OLGR Düsseldorf 2007, 1 = MDR 2007, 460;
DAR 2007, 458; LG Krefeld, NZV 2006, 205; offen lassend MünchKomm(BGB)/Oetker, §
254 Rz. 42, der eine Helmpflicht für besonders gefährdete Radfahrer für
diskussionswürdig erachtet). In einer weiteren Entscheidung hat das OLG
Düsseldorf (Urt. v. 18.6.2007 - I 1 U 278/06; zit. nach juris) seine neuere
Rechtsprechung zur Helmpflicht von Radfahrern fortentwickelt und die Auffassung
vertreten, dass Radfahrern, die ihr Fahrrad als gewöhnliches Fortbewegungsmittel
ohne sportliche Ambitionen nutzen, die fehlende Benutzung eines Helms nicht als
anspruchsminderndes Mitverschulden anzurechnen sei. Diese Differenzierung
überzeugt:
Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht, dass es
im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) keine den
allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines
Schutzhelmes gibt. Vielmehr ist das Tragen von Schutzhelmen im Geltungsbereich
der Verbandsregeln des UCI seit dem Jahr 2003 insbesondere bei
Rennradveranstaltungen vorgeschrieben. Auch für diesen Bereich gibt es
Einschränkungen von der Helmpflicht: So müssen selbst Rennradfahrer während der
Schlussphase einer Bergankunft keine Helme tragen. Auch während Trainingsfahrten
ist das Tragen von Helmen nicht obligatorisch, sondern lediglich empfohlen
(UCI-Regeln - Teil 1 - Kapitel III, Sektion 3 Art. 1.3.031).
Zwar steht der Umstand, dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen
werden kann, der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen.
Denn die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu
und Glauben, wonach derjenige eine Verkürzung des ihm zustehenden
Schadensersatzanspruches hinnehmen muss, der seine eigene Interessen dadurch
missachtet, dass er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die erforderlich und
zumutbar erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240).
Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten,
dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden
zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf
hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Dieses Gebot ist mit den
Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen. Mithin ist der in der
Sache zutreffende Aspekt, wonach der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann,
schwere Kopfverletzungen zu vermeiden, noch nicht hinreichend, um ein
Mitverschulden zu begründen.
Im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der
Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen
Gefahren in einem detaillierten, zahlreiche unterschiedliche Gesetze umfassenden
Regelungswerk zu begegnen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen
Sorgfalt, die erkennbar von dem fürsorglichen Willen getragen wurde, Schäden von
den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, kann sich der Verkehrsteilnehmer zumindest
im ersten Zugriff darauf verlassen, dass er sich bei Einhaltung des insbesondere
durch die StVO gesteckten Rahmens nicht nur in einem den
Rechtswidrigkeitsvorwurf ausschließenden Sinne "rechtsneutral", sondern in
positivem Sinne verkehrsgerecht verhält. Gerade weil der Gesetzgeber die
schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen hat, gleichwohl deren
verbindliche Benutzung nur für Krafträder vorgeschrieben hat, liegt es aus Sicht
des betroffenen Verkehrs nicht fern, die ausnahmslose, allgemeine Benutzung von
Fahrradhelmen selbst im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht als gebotene
Maßnahme anzusehen (vgl. Staudinger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254, 113).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen erscheint es sachgerecht, das
Mitverschulden erst dann anzuerkennen, wenn sich der Radfahrer als sportlich
ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen
Risiken aussetzt. Auch dann, wenn in der persönlichen Disposition - etwa
aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des
Straßenverkehrs - ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht, ist der
Radfahrer zur Vermeidung von Haftungsnachteilen zum Tragen eines Helms gehalten.
Dies deckt sich mit der Verkehrsanschauung: Zwar tragen nach einer für das Jahr
2004 ermittelten Statistik (zitiert nach: OLGR Düsseldorf 2007, 1) 41% aller bis
10 Jahre alten Kinder einen Helm; über alle Altersgruppen liegt die Akzeptanz
des Helmes bei nur 6%. Diese empirische Untersuchung belegt, dass nach
Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise die mit dem Fahrradfahren im
allgemeinen verbundenen Gefahren auch ohne Tragen eines Helmes in einem für das
praktische Leben brauchbaren Maße beherrschbar sind.
bbbb) Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt kommt nach den vorstehenden
Erwägungen ein Mitverschulden nicht in Betracht: Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die zum Zeitpunkt des Unfalls 48 Jahre alte Klägerin
anlässlich der in Begleitung ihres Ehemannes angetretenen Fahrt gesteigerte
Risiken auf sich genommen hätte.
ddd) Schließlich ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrrads nicht
anspruchsmindernd anzurechnen. Denn die Betriebsgefahr tritt vollständig hinter
dem nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1) zurück, die die
Sorgfaltsanforderungen des § 14 Abs. 1 StVO nicht beachtete.
Nach dieser Vorschrift muss sich der Aussteigende so verhalten, dass eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die linke Tür
öffnen will, muss den rückwärtigen Verkehrsraum beobachten und darf - insoweit
der Rückspiegel nicht genug Sicht verleiht - die Tür nur spaltbreit öffnen.
Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren Zusammenhang beim Aussteigen, so
streitet bereits der Anscheinsbeweis für ein fahrlässiges Verhalten des
Aussteigenden (Hentschel, aaO., § 14 StVO Rdnr. 9; Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 14 StVO Rdnr. 2).
Darüber hinaus steht der Sorgfaltsverstoß im vorliegenden Fall positiv fest.
Denn der Senat ist gem. § 529 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden,
wonach die Klägerin beim Öffnen der Tür nicht weit genug vom Fahrzeug der
Beklagten zu 1) entfernt war und diese nicht ohne Gefährdung der Klägerin
aussteigen konnte.
Die Feststellungen des Landgerichts sind überzeugend. Sie decken sich mit dem
Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Sachverständige Dr. P. hat einleuchtend
dargelegt, dass die festgestellte deutliche Überdrehung der Tür nach den
Grundsätzen der Physik nur plausibel ist, wenn die Tür zum Zeitpunkt des
Aufpralls vollständig geöffnet war. Damit ist die Einlassung der Beklagten zu
1), sie habe den Aussteigevorgang beim Anstoß gegen die allenfalls halbgeöffnete
Tür fast beendet gehabt, widerlegt. War die Tür zum Zeitpunkt der Kollision
jedoch fast vollständig geöffnet, so verstieß die Beklagte zu 1) gegen die ihr
aus §14 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht, indem sie - obwohl sie die
Klägerin auf ihrem Fahrrad herannahen sah (Bl. 70 d. A.) - die Tür in einer
Weise öffnete, dass diese um mindestens 32 cm in die Fahrbahn hineinragte.
2. Zur Anschlussberufung:
Die Anschlussberufung der Klägerin hat bis auf den Zinsanspruch Erfolg. Soweit
die Klägerin auf Hinweis des Senats anstelle des ursprünglichen Leistungsantrags
den Feststellungsantrag in die Erkenntnis des Senats gestellt hat, begegnet die
geänderte Antragstellung keinen Bedenken. Es kann offen bleiben, ob die
qualitative Änderung nach Maßgabe des § 264 Nr. 2 ZPO bereits nicht als Änderung
der Klage anzusehen ist (vgl. zu § 264 Nr. 2 ZPO nur Zöller/Greger, aaO., § 264
Rdnr. 3b). In jedem Fall wäre eine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO
sachdienlich; auch die weiteren Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 ZPO liegen
vor.
a) Der Freistellungsanspruch setzt zunächst voraus, dass die Klägerin ihrerseits
zur Zahlung des freizustellenden Anwaltshonorars verpflichtet ist. Diese
Verpflichtung ist hinsichtlich der Hauptforderung unproblematisch nachgewiesen:
Gemäß Anlage 1 Teil 2 Abschnitt 3 Nr. 2300 i.V.m. mit Vorbemerkung 2.3. Abs. 3
zu § 2 RVG beträgt die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Informationen und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines
Vertrages - solange die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist; mithin
im Regelfall - den 1,3 fachen Satz der in der Tabelle ausgewiesenen Gebühr.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dieser Gebührentatbestand im
Verhältnis der Klägerin zu ihren Prozessbevollmächtigten auch tatsächlich
verwirklicht wurde. Die Höhe des geltend gemachten Anwaltshonorars wurde an Hand
eines Streitwerts von 30.000 EUR berechnet.
Hierbei hat die Klägerin die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
der vorbezeichneten Anlage nur zur Hälfte abgerechnet (vgl. Madert, RVG, VV
2300, 2301 Rndr. 40). Dies ist nicht zu beanstanden: Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050),
die sich am eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift orientiert, erfolgt
die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen
Verfahrens, so dass lediglich diese Gebühr, nicht hingegen die Geschäftsgebühr
im Umfang der Anrechnung zu reduzieren ist. Die Anrechnung ist folglich erst im
Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen, weshalb es der
Klägerin freigestanden hätte, nicht nur die abgesenkte außergerichtliche
Geschäftsgebühr, sondern die volle Geschäftsgebühr als materiellen Schaden
geltend zu machen.
Soweit die Klägerin demgegenüber auch hinsichtlich des Zinsanspruchs
Freistellung begehrt, war die Anschlussberufung zurückzuweisen, da die Klägerin
nicht vorgetragen hat, hinsichtlich der Zahlung der vorgerichtlichen
Geschäftsgebühr ihrerseits in Verzug gesetzt worden zu sein.
b) Auch steht der Klägerin ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch
zu, der in der Form eines Freistellungsanspruchs zu tenorieren war, da die
Klägerin bislang noch keine Zahlung geleistet hat.
Will der Mandant des Prozessbevollmächtigten seinen Prozessgegner auf Erstattung
der ihm entstandenen vorprozessualen Kosten in Anspruch nehmen, so hat die Klage
nur dann Erfolg, wenn dem Kläger ein materieller Kostenerstattungsanspruch zur
Seite steht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, Umdr. Rdnr. 8; Madert,
aaO., Rdnr. 56). Mithin hat sich das Landgericht mit Recht der Frage gewidmet,
ob die Beklagte nach Inverzugsetzung hinsichtlich der Zahlung einer
entsprechenden Hauptforderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §§ 286, §
280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 4 BGB zur Erstattung der außerprozessual
angefallenen Kosten verpflichtet ist. Soweit das Landgericht die
Verzugsvoraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat, begegnet die Entscheidung
keinen Bedenken.
Allerdings ist im vorliegenden Fall darüber hinaus der haftungsbegründende
Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB als Anspruchsgrundlage eines
materiellen Kostenerstattungsanspruchs in Betracht zu ziehen. Die Beauftragung
eines Rechtsanwalts hat Aufwendungen verursacht, deren Anfall der die Haftung
begründenden Handlung nach anerkannten Grundsätzen dann zugerechnet werden kann,
wenn der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Lage
die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und notwendig halten durfte
(BGHZ 127, 348, 351; 39, 73, 74; 30, 154, 157; MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., §
249 Rdnr. 173; vgl. auch BGHZ 155, 1, 4; 154, 395, 398; 61, 346, 349). Unter
diesen normativen Voraussetzungen unterbricht der Willenentschluss des
Geschädigten, die Aufwendungen zu veranlassen, den Zurechnungszusammenhang noch
nicht. Denn bei wertender Betrachtung hat der Geschädigte die Aufwendungen nicht
frei getroffen, sondern wurde zu dieser nachteiligen Vermögensdisposition durch
das Verhalten des Schädigers veranlasst (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor
§ 249 Rdnr. 83). Im zur Entscheidung stehenden Fall kann die Notwendigkeit eines
anwaltlichen Beistands angesichts der gravierenden Verletzungen der Klägerin,
der ungeklärten Haftungsfrage und der nicht absehbaren Schadensentwicklung nicht
zweifelhaft sein.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Senat nicht deshalb an einer Entscheidung
über den aus der materiellen Haftungsgrundlage des § 7 StVG, § 249 BGB
resultierenden Kostenerstattungsanspruch gehindert war, weil die Klägervertreter
im Schriftsatz vom 13.7.2007 (Bl. 201 d. A.) die Rechtsmeinung vorgetragen
haben, dass "die Nebenforderung als Annex zur Klage" geltend gemacht werde. Denn
diese - unvollständige - rechtliche Würdigung schränkt den in die Erkenntnis des
Senats gestellten Lebenssachverhalt nicht ein. Mithin war der Sachvortrag nicht
geeignet, den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu beschränken.
B. Zu den Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711
ZPO.
2. Der Streitwert war auf 30.000 EUR festzusetzen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorprozessual aufgewendete
Kosten, insbesondere der nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen
Geschäftsgebühr, nicht werterhöhend anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn diese
Kosten neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines
eigenen Antrags sind (BGH, Urt. v. 15.5.2007 - VI ZB 18/06, BGHR 2007, 845;
Beschl. v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, MDR 2007, 919).
Auch der Umstand, dass die vorprozessualen Kosten einziger Gegenstand der
Anschlussberufung sind, führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts, da der
Streitwert des Rechtsmittelverfahrens gem. § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des
Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt wird.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten besitzt die
Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Tragen eines Fahrradhelms den
Mitverschuldensvorwurf trägt, keine grundsätzliche Bedeutung:
Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nicht bereits dann, wenn sich
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung noch nicht entschieden wurde. Vielmehr kommt einer Rechtssache
nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 152, 182, 190;
Beschlüsse vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 476; 27.3.2003 - V ZR
291/02, NJW 2003, 1943; XI ZR 71/02, NJW 2003, 1943; ebenso Zöller/Gummer, aaO.,
§ 543 Rdnr. 11; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 5) erst dann
Grundsatzbedeutung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierbei muss
erkennbar werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite
die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder
wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die
Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von
besonderer Bedeutung sind. Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden
Sachverhalt erscheint die Rechtsfrage nach dem Mitverschulden eines ohne Radhelm
fahrenden Radfahrers in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend
geklärt.