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Fahrradunfall bei Überholvorgang bei einer Sportveranstaltung

Oberlandesgericht Stuttgart

Az.: 1 U 106/05

Urteil vom 14.02.2006

Vorinstanz: Landgericht Ravensburg, Az.: 5 O 213/05


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg – 5 O 213/05 – (Bl. 61 ff.d.A.) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert im 2. Rechtszug: 9.042,65 €

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Fahrradunfalls während der Radtouristikfahrt „T … (Name)“ auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch.

I.

Die Parteien nahmen am 8.8.2004 an der sog. „T. (Name)…“, einer organisierten Radtouristikfahrt mit Start und Ziel in B. (Ortsname), teil. Neben dem über 227 Km führenden „Oberschwaben-Radmarathon“ wurden – als kürzere Teilstrecken – die sog. „Sport-Trophy“ über 164 Km und die sog. „Stammtisch-Trophy“ über 82 Km angeboten, deren Streckenführung auf dem letzten Teilstück von F. …(= Ortsname) über B. S. … (= Ortsname) bis ins Ziel nach B. (Ortsname) identisch ist (vgl. die vorgelegte Ausschreibung des Jahres 2003, Bl. 34 a d.A.).

Die Klägerin und der Zeuge G. … (= Nachname) nahmen an der „Sport-Trophy“ teil, während die Beklagten die „Stammtisch-Trophy“ absolvierten. In der Ortsdurchfahrt von B. S. … (= Ortsname), wo die beiden Touren gemeinsam verlaufen, hatte sich eine größere Gruppe aus mindestens 20 Fahrern gebildet. Die Klägerin und der Zeuge G. … (= Nachname) fuhren in der Gruppe hinter den beiden – miteinander bekannten – Beklagten. Die Einzelheiten des weiteren, zum Sturz der Parteien führenden Geschehens sind streitig. Fest steht aber, dass die Beklagte zu 1 – wie sie behauptet zur Begrüßung – dem rechts neben ihr fahrenden Beklagten zu 2 mit der rechten Hand auf dessen linke Schulter klopfte. Der Zeuge G. … (= Nachname) versuchte, rechts an den Beklagten vorbeizufahren. Plötzlich gerieten die Beklagten mit den Lenkern ihrer Räder so aneinander, dass diese sich verhakten und die Beklagten unmittelbar vor der Klägerin zu Fall kamen. Die Klägerin, die nicht mehr ausweichen konnte, stürzte über die am Boden liegen Beklagten und zog sich dabei erhebliche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, unter anderem eine Teilruptur der Rotatorenmanschette, zu. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird auf die Klagschrift (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug – auf der Grundlage einer alleinigen Haftung der Beklagten – neben einem Schmerzensgeld von 2.500.-€ Ansprüche auf materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.667,65 € geltend gemacht, bestehend aus den – fiktiven – Kosten der Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrrads (Rahmen), vergeblich aufgewandten Beiträgen zu einem Fitnessstudio, den Aufwendungen eines Kostenvoranschlags sowie Nutzungsausfall für das Rad und einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 4.11.2004 (vgl. Bl. 2 ff. d.A.).

Sie hat behauptet, die Beklagten hätten den Sturz dadurch allein verschuldet, dass sie unter grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt miteinander geblödelt und sich gegenseitig geschubst hätten, bis sich die Lenker verhakten.

Die Beklagten haben dies bestritten und vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 nur durch kurzes Schulterklopfen begrüßt. Es habe sich danach unabhängig davon wegen der Vielzahl der Radfahrer auf engstem Raum ein starkes Gedränge entwickelt, in dem es zu Überholvorgängen gekommen sei. In der Enge des Fahrerpulks hätten sich die Lenker plötzlich ineinander verhakt, so dass der Sturz unvermeidbar gewesen sei.

III.

Das Landgericht hat die Klage – nach Vernehmung des Zeugen G. … (= Nachname) (Bl. 48 ff.d.A.) – abgewiesen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten sei nicht bewiesen. Eine generelle Haftungsfreistellung welcher Art auch immer zwischen den Teilnehmern der Touristikfahrt sei zwar wegen Fehlens einer Wettkampfsituation nicht gerechtfertigt. Die Teilnehmer hätten sich aber durch die Teilnahme stillschweigend von der Einhaltung bestimmter Verhaltenspflichten, insbesondere der Beachtung der sonst vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, freigestellt, da sonst derartige Fahrten gar nicht durchgeführt werden könnten. Mit leichten Schlenkern des Vordermannes sei bei Kolonnenfahrten immer zu rechnen. Der Hintermannn müsse daher mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren. Im vorliegenden Fall sei nicht festzustellen, warum die Beklagten – wie der Zeuge G. … (= Nachname) berichtet habe – „in eine unsichere Fahrweise geraten“ seien. Auch der Zeuge G. … (= Nachname) habe zur eigentlichen Sturzursache nur Vermutungen geäußert; sein Vorbringen sei ohnehin mit Vorsicht zu betrachten, weil er in der Vernehmung seine vorherige schriftliche Stellungnahme stark eingeschränkt habe. Jedenfalls sei das Vorbringen des Beklagten zu 2 nicht widerlegt, wonach er von rechts bedrängt worden sei. Im Übrigen habe sich die Klägerin den Sturz selbst zuzuschreiben. Sie sei nach fast 6 Stunden und zurückgelegten 140 Km nicht mehr „taufrisch“ gewesen. Sie sei als einzige der nachfolgenden Fahrer gestürzt. Sie sei entweder unaufmerksam gewesen oder zu schnell oder zu nah aufgefahren. Im Zweifel sei der Auffahrende allein schuld.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 61 ff.d.A.) Bezug genommen.

IV.

Die Klägerin, die sich nunmehr ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lässt, vertritt in der Berufung ihren Standpunkt weiter. Sie ist der Auffassung, bereits der Umstand, dass es überhaupt zu einem Verhaken der Lenker kam, weise geradezu zwingend auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten hin. Daher seien insoweit die Regeln des Anscheinsbeweises anwendbar, so dass bewiesen sei, dass die Beklagten einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hätten.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 1.875.-€, zu verurteilen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.667,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagzustellung zu verurteilen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 75 % aus dem Unfall vom 8.8.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, weiterhin den immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 8.8.2004, soweit die Schadensfolgen heute noch nicht überschaubar sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das angefochtene Urteil Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Haftung der Beklagten besteht bereits dem Grunde nach nicht.

I.

Für die rechtliche Beurteilung von Schadensereignissen im Rahmen sportlicher Veranstaltungen hat die Rechtsprechung Regeln und Grundsätze entwickelt, durch die den Besonderheiten gemeinsamer Sportausübung und den damit einhergehenden Risiken von Verletzungen unter den Teilnehmern Rechnung getragen wird.

So ist anerkannt, dass bei sportlichen Wettbewerben mit einem nicht unerheblichen immanenten Gefahrenpotential, bei denen auch bei Einhaltung der geltenden Wettbewerbsregeln oder bei nur geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer für solche – nicht versicherten – Schäden ausgeschlossen ist, die der andere ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; NJW 1976, 957 = VersR 1976, 591 – jeweils Fußballspiel; NJW 2003, 2018 (Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter); OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 1043 – Fußball; OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477 – sog. „Blutgrätsche“). Danach verläuft die Grenze zwischen einer Haftungsfreistellung und einem haftungsrechtlich relevanten Fehlverhalten dort, wo es sich nicht mehr (nur) um sportliche Härte, sondern um eindeutig regelwidrige und unzulässige Unfairneß handelt (vgl. OLG Stuttgart und OLG Hamm aaO).

Diese ursprünglich im Bereich der „Kampfspiele“ entwickelten Grundsätze hat die Rechtsprechung auf den übrigen Wettkampfbereich erstreckt (BGH NJW 2003, 2018 – Motorsportveranstaltung mit Wettbewerbscharakter; OLG Celle VersR 1980, 974 – Geländemotorräder; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248 – Gokartrennen), aber auch auf andere Fälle gemeinsamer sportlicher Betätigung ohne Wettkampfcharakter übertragen (OLG Hamm, VersR 1995, 296 – Squash-Training; OLG Zweibrücken, VersR 1994, 1366 – Radtrainingsfahrt; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 343 = NZV 1996, 236 – organisierte Radwanderung; LG Krefeld, VersR 2003, 380 – Radtrainingsgruppe). Auch dort wurde die haftungsrechtliche Relevanz schädigenden Verhaltens unter den Teilnehmern am gemeinsamen, meist stillschweigenden Konsens über die zu beachtenden Regeln gemessen und eine Haftung nur bei einem eindeutigen und klaren Regelverstoß bejaht.

II.

Diese Grundsätze gelten – im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung – auch im vorliegenden Fall der Teilnahme an einer organisierten Radtouristikfahrt. Eine Haftung der Beklagten scheitert daran, dass kein Regelverstoß der Beklagten, erst recht kein gravierender, nachgewiesen ist.

Nicht nur im Bereich des eigentlichen Wettkampfsports, sondern auch bei sonstigen gemeinsamen sportlichen Betätigungen unterwerfen sich die Teilnehmer konkludent den jeweils geltenden geschriebenen oder ungeschriebenen sportlichen Regeln. Soweit trotz Einhaltung des Regelwerks ein Teilnehmer einen anderen schädigt, fehlt es im allgemeinen schon an einer Pflichtwidrigkeit im haftungsrechtlichen Sinn, weil sich der Sorgfaltsmaßstab des Zivilrechts in erster Linie am sportlichen Regelwerk auszurichten hat. Bei geringfügigen Regelverletzungen kommt ebenfalls grundsätzlich eine Haftung nicht in Betracht, weil die Inanspruchnahme anderer Teilnehmer mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht vereinbar ist (so BGH NJW 2003, 2018 (2019)). Die Beteiligten nehmen die mit der gemeinsamen Sportausübung verbundenen Gefahren, die sich aus geringfügigen und alltäglichen Regelwidrigkeiten ergeben, durch die Teilnahme konkludent in Kauf, so dass es treuwidrig erscheint, bei Verwirklichung der Gefahr einen anderen haftbar zu machen, zumal es oft vom Zufall abhängt, welcher der Teilnehmer zu Schaden kommt (BGH NJW 2003, 2018 (2019)).

Der vorliegende Fall der Teilnahme an einer Radtouristik-Fahrt unterliegt verschiedenen – ungeschriebenen – Regeln, die die Parteien des Rechtsstreits stillschweigend akzeptiert haben.

a) Die Veranstaltung ist durch die gemeinsame Fahrt zahlreicher Radsportler auf nicht für den Verkehr gesperrten öffentlichen Straßen gekennzeichnet. Jedem Teilnehmer, der sich auf die ausgeschilderte Strecke begibt, ist bewusst, dass er dort mit einer Vielzahl anderer Radfahrer zusammentrifft, was gerade den Reiz solcher Veranstaltungen ausmacht. Dementsprechend gehört das Fahren in Gruppen nebeneinander und hintereinander (Pulks) zu den normalen Erscheinungen, wodurch ein schnelleres und kräftesparendes Vorankommen möglich ist. Dass im vorliegenden Fall – entsprechend den unterschiedlichen sportlicher Ambitionen – verschiedene Distanzen angeboten waren und die Parteien – zunächst – unterschiedliche Strecken gefahren sind, ist ohne Belang, zumal die Streckenführung im Schlussabschnitt identisch war.

b) Die Parteien hatten sich in der Ortdurchfahrt B. S. … (= Ortsname) freiwillig einem Pulk von mindestens 20 Radsportlern angeschlossen. Dadurch haben sie stillschweigend die innerhalb einer solchen Gruppe geltenden – ungeschriebenen – Regeln anerkannt.

c) Zu ihnen gehört, was jedem Radsportler bewusst ist, der weitgehende Verzicht auf die von der StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann, ohne die ein Pulk nicht denkbar ist. Dies bedeutet aber zugleich die Inkaufnahme der damit unweigerlich verbundenen erhöhten Sturzrisiken. Auch bei erhöhter Aufmerksamkeit der Fahrer sind Stürze nie auszuschließen, weil immer wieder Verkehrssituationen auftreten können, auf die mit plötzlichen Richtungswechseln oder abrupten Bremsmanövern reagiert werden muss. Durch die verringerten seitlichen Abstände ist das Verhaken von Lenkern aus vielfältigen Gründen möglich, ohne dass dies ohne weiteres auf einen Fehler der Betroffenen hinweist. So können seitliche Berührungen unter anderem durch Überholvorgänge innerhalb der Gruppe oder durch sonstiges Zusammenrücken im Bereich von Straßenverengungen oder als Folge notwendigen Ausweichens in Reaktion auf die Fahrweise eines anderen vor Fahrbahnhindernissen (Schachtdeckel, Glasscherben etc.) entstehen, ohne dass den Betroffenen ein Vorwurf zu machen ist.

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d) Deshalb scheidet eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises in Fällen wie dem vorliegenden von vorne herein aus, weil es an einem allgemeingültigen Erfahrungssatz ( zu dieser Voraussetzung Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, RN 29 vor § 284 ZPO) des Inhalts fehlt, dass ein Verhaken der Lenker innerhalb eines Pulks von Radsportlern typischer Weise einen Fahrfehler der Betroffenen impliziert. Dies gilt erst recht, soweit es um den Nachweis eines klaren und eindeutigen Regelverstosses geht.

e) Die Klägerin hätte daher beweisen müssen, dass das zum Sturz führende Verhaken der Lenker auf einem eindeutigen Verstoß gegen die in einem Radfahrerpulk zu beachtenden Regeln beruhte, der nach den Gepflogenheiten nicht mehr hinnehmbar war, weil er eine vermeidbare Gefährdung anderer verursachte. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.

aa) Dass die Beklagten ohne Not einen zu geringen Seitenabstand eingehalten haben könnten, ist nicht bewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Aussage des Zeugen G. … (= Nachname). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen die bewusste Unterschreitung eines Mindestabstandes eine Haftung begründen könnte.

bb) Wenn die Beklagten vor dem Sturz miteinander „geblödelt“ und sich in Gefahr bringender Weise gegenseitig geschubst hätten, so könnte dies zwar eine Haftung rechtfertigen, wenn ein derartiges Verhalten für den Sturz ursächlich geworden wäre. Gegenseitiges Schubsen in einem Radfahrerpulk wird häufig als ein grober Verstoß gegen die zu beachtenden Grundregeln anzusehen sein, weil sich dadurch das ohnehin bestehende Risiko gefährlicher Stürze konkret erhöht. Dass sich die Beklagten geschubst haben, ist aber – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – nicht bewiesen. Der Zeuge G. … (= Nachname) hat zwar – nicht im vollen Einklang mit seiner schriftlichen Erklärung (B 2) – berichtet, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2, der rechts neben ihr fuhr, leicht geschubst, so dass dieser leicht ins Schwingen geraten sei und der Abstand sich vergrößert habe (Bl. 53 d.A.). Sie sei sodann nochmals näher zu ihm hingefahren. Die beiden seien in eine unruhige Fahrt geraten und etwas langsamer geworden, weshalb er, der Zeuge rechts vorbeigefahren sei. Er könne nur vermuten, dass zwischen dem ersten Griff nach rechts und dem Verhaken noch etwas passiert sein müsse.

Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass sich die Beklagten gegenseitig geschubst bzw. miteinander geblödelt haben. Vor allem aber steht nicht fest, dass dies für den Sturz ursächlich geworden ist. Der vom Zeugen erwähnte Schubser führte nicht unmittelbar zu dem Verhaken der Lenker, sondern zunächst sogar zu einer Vergrößerung des seitlichen Abstands der Beklagten zueinander. Was weiter passierte, insbesondere wie es zu dem Sturz kam, hat der Zeuge nicht gesehen, so dass er nur Vermutungen anstellen konnte, dass „noch etwas passiert sein musste“, was er aber nicht näher beschreiben konnte. Der Umstand, dass die Beklagten in eine „unruhige Fahrt“ geraten sein mögen, genügt für sich betrachtet nicht, weil auch insoweit die Ursächlichkeit nicht feststeht. Insbesondere ist nach der Aussage des Zeugen nicht ausgeschlossen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge bei seinem eigenen Überholvorgang ungewollt, für die Beklagten aber unvermeidbar diese von rechts her bedrängte und dadurch das Verhaken der Lenker mitausgelöst hat. Ein solches Geschehen stünde im Einklang mit der Schilderung des Beklagten zu 2, wonach es von rechts her ziemlich eng für ihn geworden sei und er sich bedrängt gefühlt habe (Bl. 52 d.A.).

III.

Da eine Haftung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Frage, inwieweit der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden bereits deshalb angelastet werden könnte, weil es ihr als einziger nicht gelang, den Gestürzten auszuweichen, nicht an. Dass ein Ausweichen im Falle eines plötzlichen Sturzes nicht leicht möglich ist, liegt freilich auf der Hand. Ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten materiellen Schäden überhaupt ersatzfähig sein könnten (Nutzungsausfall trotz verletzungsbedingt fehlender Nutzungsfähigkeit, vergebliche Aufwendungen für das Fitnessstudio).

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Ziff.10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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