Fahrradunfall
- Rücksichtnahmeangebot
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
278/06
Urteil vom
18.06.2007
Auf die Berufung des Klägers wird
unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. November 2006
verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % der
Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der
Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung i.H.v. 700 EUR abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen
Schäden aufgrund eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich am 1.
September 2004 gegen 12.30 Uhr in Neuss auf der Straße in Höhe des Hauses Nr. im
Bereich einer Bushaltestelle mit einem angrenzenden Rad- und Fußweg ereignet
hat.
Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Radweg in Richtung Neusser Nordstadt.
Gleichzeitig hielt sich die Beklagte als Fußgängerin auf der gepflasterten
Freifläche der Bushaltestelle auf, wobei sie mit dem Rücken zum Kläger stehend
von ihm ausgesehen dicht links, am Radweg Aufstellung bezogen hatte. Sie
unterhielt sich mit einer Bekannten, der Zeugin K., und einer weiteren Person,
die sich rechts vom Radweg auf dem Gehweg in Höhe eines Kiosks aufhielten. Als
sich der Kläger, dem die ebenfalls Fahrrad fahrende Zeugin K.-J. folgte, auf dem
Radweg in einer Entfernung von 10 m der Personengruppe genähert hatte, klingelte
er, um auf sich aufmerksam zu machen. Im Zuge seiner weiteren Annäherung machte
die Beklagte eine Körperbewegung in Richtung auf den Radweg, wobei sie den Weg
nur mit dem Fuß leicht berührte.
Dadurch sah sich der Kläger veranlasst, eine Vollbremsung einzuleiten. Das
Vorderrad blockierte und der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit
dem Fahrrad vornüber. Er fiel über das Lenkrad zu Boden.
Er erlitt einen Unfallschock, eine Schürfwunde am Stirnbein rechts, eine
Risswunde am rechten Ohr durch einen Brillenbügel, eine Prellung und Hämatome an
der Schulter, eine Quetschung der Rotatorenmanschette sowie eine Prellung des
linken Zeigefingers. Bereits vor dem Unfall war der Kläger auf dem rechten Ohr
gänzlich taub und auf dem linken teilweise hörgeschädigt.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich der Beklagten mit angemessener
Geschwindigkeit, und zwar mit einer solchen von 15 km/h, genähert. Es habe für
ihn beim Anblick der Beklagten kein Grund bestanden, seine Fahrtgeschwindigkeit
zu reduzieren. Er habe sich vielmehr zunächst darauf beschränken dürfen, ein
Klingelzeichen zu geben. Erst auf die Wahrnehmung hin, dass die Beklagte den
Radweg überraschender Weise betreten habe, habe er sich zu einer Notbremsung
veranlasst gesehen, um einen Zusammenstoß mit ihr zu vermeiden. Für ein
Ausweichmanöver habe keine Zeit bestanden.
Aufgrund des Sturzes habe er einen Hörsturz auf dem linken Ohr erlitten.
Der Kläger hatte - wie unstreitig ist - im Zusammenhang mit seinen stationären
Krankenhausbehandlungen, die bis zum 4. September 2004 dauerten, seiner
krankengymnastischen Behandlung und der Besorgung von Medikamenten
Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen zu leisten, die zzgl. einer Unkostenpauschale
von 25 EUR die Summe von 120,67 EUR ausmachen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das den
Betrag von 5.000 EUR nicht unterschreiten sollte, welches er im übrigen aber in
das Ermessen des Gerichts gestellt hat, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,67 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger habe sich zu schnell angenähert. Statt die
Geschwindigkeit zu reduzieren, habe er nur die Klingel betätigt. Durch die
Einleitung der Notbremsung habe er überreagiert. Zudem sei die Bremsung
unsachgemäß nur mit dem Vorderrad erfolgt.
Das Landgericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Zu dem Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2006 (Bl. 79
ff. d.A.) verwiesen.
Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung unter Klageabweisung im
übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 336,20 EUR nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Dem
Kläger stehe ein Schmerzensgeld nur i.H.v. 300 EUR zu. Die maßgebliche Handlung
der Beklagten liege darin, dass sie sich mit dem Rücken potentiellen Radfahrern
zugewandt auf den Radweg zubewegt habe, ohne nach rechts hinten zu blicken.
Diese Handlung sei auch ursächlich für den Eintritt der Verletzungen des Klägers
gewesen. Die Ursächlichkeit könne auch psychisch vermittelt sein.
Die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe sich sowohl aus dem
Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO als auch aus der Tatsache, dass das
Durchfahrtsvorrecht des Längsverkehrs grundsätzlich auch für Radfahrer auf
Radwegen gelte. Unerheblich sei, ob die Beklagte tatsächlich bereits einen
Schritt auf den Radweg gemacht habe und ob der Kläger in einem Abstand von 10 m
von der Beklagten einen prophylaktisches Klingelzeichen abgegeben habe. Das
Umdrehen und Zugehen der Beklagten auf den Radweg habe bei dem Kläger den
Eindruck entstehen lassen müssen, dass sich deren Weg über den Radweg fortsetzen
werde. Wegen dieses Verhaltens habe sich der Kläger zum Bremsmanöver
herausgefordert fühlen dürfen.
Jedoch trage der Kläger gemäß § 254 Abs. 1 BGB einen Mitverschuldensanteil von
70 % an dem Unfall und seinen Folgen. Wäre er langsamer auf die Beklagte
zugefahren, hätte er den Unfall vermeiden oder zumindest in seinen Folgen
abmildern können.
Es spreche schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger zu schnell
auf die Beklagte zugefahren sei. Er hätte auch erkennen müssen, dass er auf eine
potentielle Gefahrensituation zugefahren sei. Der bevorrechtigte Verkehr müsse
sich grundsätzlich auch auf ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern
einrichten, wenn triftige Gründe im Einzelfall diese Annahme nahe legten. Diese
Umständen seien durch das gefahrgeneigte Verhalten der Beklagten kurz vor dem
Unfall gegeben gewesen. Der Kläger habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass
die Beklagte ihn rechtzeitig wahrnehmen werde und sich vom Radweg entfernen
werde. Vielmehr habe die erkennbare Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die
Beklagte sich trotz des Klingelns nicht sofort orientieren und den Kläger
wahrnehmen werde, weil sie ihm den Rücken zugewandt habe. Zudem sei eine
Verlangsamung des Tempos aufgrund des Umstandes geboten gewesen, dass der Kläger
auf eine Stelle zugefahren sei, an der wegen der Bushaltestelle und des Kiosks
stets mit Personenverkehr auf dem Radweg habe gerechnet werden müssen. Schon die
Betätigung der Klingel zeige, dass der Kläger es zumindest für möglich gehalten
habe, sich auf eine Gefahrensituation zuzubewegen. Allein das hätte ihn zu einer
Reduzierung seiner Geschwindigkeit veranlassen müssen. Er hätte sich in seiner
Eigenschaft als Kfz-Sachverständiger darüber bewusst sein müssen, dass er bei
eingeräumter gleichbleibender Geschwindigkeit von 15 km/h und einem plötzlichen
Verhalten der Beklagten in der nächsten Sekunde nicht genügend Zeit für ein
normales Bremsmanöver gehabt habe.
Selbst wenn der Kläger nur die Vorderradbremse betätigt habe, stelle dies kein
Verschulden gegen sich selbst dar. Vielmehr könne in einer Schrecksituation, die
sich im Rahmen weniger Sekunden abspiele, kein ruhiges und überlegtes Abwägen
verlangt werden. Der Maßstab eines Mitverschuldens sei in derartigen Fällen
großzügig angelegt.
Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden aufgrund der Tatsache
anspruchsmindernd zurechnen lassen, dass er das Tragen eines Schutzhelmes
unterlassen habe. Der Schaden an seinem Gehör hätte durch das Tragen eines Helms
verringert oder sogar verhindert werden können. Zwar sei für Radfahrer eine
gesetzliche Helmpflicht nicht vorgesehen. Es habe sich auch noch keine
allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit eines Helmschutzes für Radfahrer
gebildet. Deshalb müsse sich ein Radfahrer bei einem Unfall das Fehlen eines
Schutzhelms grundsätzlich nicht als Mitverschulden entgegen halten lassen.
Allerdings gelte zumindest dann etwas anderes, wenn der Radfahrer - wie hier der
Kläger - besonders gefährdet sei.
Ein Schmerzensgeld i.H.v. 300 EUR stelle eine billige Entschädigung i.S.d. § 253
Abs. 2 BGB dar. Dass der Kläger über die unstreitig erlittenen Verletzungen
hinaus durch den Unfall auch einen Hörsturz erlitten habe, der seine Gesundheit
noch immer beeinträchtige, habe dieser nicht hinreichend substantiiert dargelegt
und bewiesen.
Der Klageantrag zu 2. sei nur i.H.v. 36,20 EUR begründet. Auf die materiellen
Schäden i.H.v. 120,67 EUR müsse sich der Kläger einen Mitverschuldensanteil
i.H.v. 70 % anrechnen lassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner form- und
fristgerecht eingelegten Berufung, im Zuge derer er sein Schmerzensgeldverlangen
auf den Mindestbetrag von 3.000 EUR reduziert.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens setzt er
sich kritisch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
auseinander. Er macht u.a. geltend, er habe nicht schon weit vor der
Unfallstelle eine Gefahrensituation erkannt und deshalb geklingelt. Wäre dies
der Fall gewesen, hätte er schon aus Gründen des Eigenschutzes viel früher
gebremst. Vielmehr sei er von der Situation überrascht worden und deshalb
gestürzt. Das vorherige Klingeln sei prophylaktischer Art gewesen, damit die
Personen in Sichtweise nicht auf den Radweg träten. Das Gehör auf dem linken Ohr
sei stressbedingt ausgefallen, als er anlässlich des Sturzes eine Panikattacke
erlitten habe. Allein der Umstand, dass die Beklagte pauschal den Eintritt eines
Hörsturzes bestritten habe, habe den substantiierten Vortrag zu dem Geschehen
mit dem Nachweis durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht entkräftet.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches
den Betrag von 3.000 EUR nicht unterschreiten sollte und das im übrigen in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 84,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Eigen und tritt dem
gegnerischen Rechtsmittelvorbringen im einzelnen entgegen.
Sie macht u.a. geltend, der Kläger hätte erkennen müssen, dass er sich auf eine
Gefahrensituation zu bewegte und dass ein Klingeln nicht ausreichte, sondern ein
Abbremsen erforderlich gewesen wäre. Er habe mit der Möglichkeit rechnen müssen,
dass eine ältere - ggfs. schwerhörige - Dame mit dem Rücken zum Fahrradweg
gestanden und sich durch das Klingeln erschreckt und zur Fahrradwegseite
hingewandt habe oder aber das Klingeln gar nicht erst gehört habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand
und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach ist in der
angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt, ohne dass die diesbezüglichen
Feststellungen von den Parteien angegriffen werden. Entgegen der durch das
Landgericht vertretenen Ansicht muss sich der Kläger indes unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden an der Entstehung des
Schadensereignisses anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Beklagte haftet voll
umfänglich für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des
Klägers.
Teilweise unbegründet ist jedoch die Höhe der klägerischen
Schmerzensgeldforderung. Zwar hat der Kläger in Widerspruch zu der Begründung
der angefochtenen Entscheidung schlüssig dargelegt und auch mit Hilfe der durch
ihn vorgelegten ärztlichen Unterlagen nachgewiesen, dass er infolge seines
Fahrradsturzes vom 1. September 2004 auf dem linken Ohr einen Hörsturz erlitten
hat, dessen Folgen zwei Monate später weitgehend überwunden waren. Gleichwohl
hat der Kläger auch unter Berücksichtigung der übrigen unfallbedingten
körperlichen Beeinträchtigungen und ihrer Folgen keinen Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes in der durch ihn geltend gemachten Höhe von 3.000,00 EUR.
Vielmehr ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer billigen
Entschädigung in Geld auf den Betrag von 2.000,00 EUR begrenzt. Unter
Hinzurechnung der unfallbedingten materiellen Schäden des Klägers in der
unstreitigen Höhe von 120,67 EUR stellt sich im Ergebnis die begründete
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf die Gesamtsumme von 2.120,67 EUR.
I.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1. Die zugunsten des Klägers einschlägigen Anspruchsgrundlagen sind im
angefochtenen Urteil zutreffend abgehandelt (Bl. 5, 12 UA; Bl. 107, 110 R. d.A.).
2. Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldensanteils von 70 % ein Schmerzensgeld im Umfang von 300,00 EUR
zuerkannt. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass diese Entscheidung in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen Bestand haben kann. Weder ist dem
Kläger als Fahrradfahrer ein Mitverschulden an der Entstehung der Kollision mit
der Beklagten als Fußgängerin anzulasten, noch wird das ihm durch das
Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld (1.000,00 EUR bei einer vollen Haftung der
Beklagten) dem Umfang seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen
gerecht. Vielmehr erreicht die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes nach Maßgabe der Zumessungskriterien des § 253
Abs. 2 BGB den Gesamtbetrag von 2.000,00 EUR.
3. Der Senat vermag sich nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen,
bei der Entstehung des Schadens habe ein Verschulden des Klägers im Sinne des §
254 Abs. 1 BGB mitgewirkt, weil er bei der Annäherung an die spätere
Unfallstelle auf dem Fahrradweg zu schnell auf die Beklagte zugefahren sei (Bl.
8 UA; Bl. 108 R. d.A.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unter Verstoß
gegen § 3 Abs. 1 StVO ein höheres Ausgangstempo als die durch ihn eingeräumte
Annäherungsgeschwindigkeit von 15 km/h inne hatte. Dies geht zu Lasten der
Beklagten, die für die Richtigkeit ihrer Behauptung eines mitwirkenden
Verschuldens des Klägers an der Entstehung des Schadensereignisses die
Darlegungs- und Beweislast trifft. Ein schnelleres Fahrtempo lässt sich in
Widerspruch zu der Darstellung im angefochtenen Urteil nicht mit einer
tatsächlichen Vermutung aufgrund des unstreitigen Umstandes begründen, dass
wegen der durch den Kläger eingeleiteten Notbremsung das Hinterrad seines
Fahrrades fast senkrecht über dem Vorderrad stand und er mit dem Kopf über das
Lenkrad hinweg zu Boden stürzte.
a) Nach der glaubhaften Aussage der Unfallzeugin K.-J., die auf ihrem Fahrrad
dem Kläger gefolgt war, war man zusammen "eben zügig, aber nicht schnell
gefahren" (Bl. 82 d.A.). Diese Bewertung lässt sich ohne weiteres mit der
Geschwindigkeitsangabe des Klägers von 15 km/h vereinbaren. Zur Erläuterung hat
die Zeugin nachvollziehbar ausgeführt, wegen der Nähe des Radweges zum
Fußgängerweg könne man als Radfahrer "einfach nicht rasen" (Bl. 82 d.A.). Die
Lichtbilder, die von der Unfallstelle Eingang in die Akte sowie in die Strafakte
30 Js 8871/04 StA Düsseldorf gefunden haben (Bl. 36 ff. d.A.; Bl. 45 ff. Beiakte),
bestätigen die Richtigkeit dieser Darstellung: Danach ist im Bereich der
Unfallstelle der Radweg von den angrenzenden Verkehrsflächen (linksseitig
Wartebereich für die Bushaltestelle; rechtsseitig relativ schmaler Gehweg) weder
räumlich noch baulich getrennt. Vielmehr ist der Radweg als Sonderweg allein
durch eine andersfarbige Aufpflasterung von den übrigen Verkehrsflächen
abgesetzt.
b) Die Bauart des durch den Kläger benutzten Fahrrades legt ebenfalls nicht die
Annahme nahe, dass er sich - wie etwa der Benutzer eines Rennrades - mit einer
überdurchschnittlich hohen Geschwindigkeit der Beklagten genähert hat. Das durch
ihn mit der Berufungsbegründung überreichte Lichtbildmaterial lässt ein solides
Tourenfahrrad mit Multifunktionslenker, Vordergabelfederung und gefederter
Sattelstütze erkennen (Bl. 176 ff. d.A.), so dass bei der Benutzung eines
solchen Zweirades augenscheinlich der Fahrkomfort und nicht die
Fortbewegungsgeschwindigkeit im Vordergrund steht. Dem steht nicht entgegen,
dass es - wie eine Vielzahl von Fahrrädern vergleichbarer Art - mit einer
Kettenschaltung ausgerüstet ist.
c) Unstreitig wandte die Beklagte dem Kläger bei der Annäherung den Rücken zu,
so dass sie aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu dessen Ausgangstempo machen
kann.
d) Mangels einer irgendwie gearteten Sachverhaltstypizität spricht entgegen der
Darstellung im angefochtenen Urteil keine tatsächliche Vermutung für die
Annahme, dass der Kläger zu schnell auf die Beklagte zugefahren ist (Bl. 8 UA;
Bl. 108 R. d.A.).
aa) Zwar hat die Zeugin K.-J. beobachtet, dass der vorausfahrende Kläger sein
Fahrrad so heftig abgebremst hat, dass sein Fahrrad "wie senkrecht stand" und er
sich infolge dessen - wie unstreitig ist - kopfüber und über die Lenkstange
hinweg von dem Fahrrad löste, ehe sein Körper auf dem gepflasterten Untergrund
aufschlug. Dieser Vorgang lässt darauf schließen, dass der Kläger sein Fahrrad
sehr heftig abgebremst hatte. Immerhin ist es ihm auf der mit knapp 6 m
angegebenen Reststrecke noch gelungen, einen Zusammenstoß mit der Beklagten zu
vermeiden.
Andererseits begründet die Heftigkeit der Bremsreaktion und der sich daran
anschließende Sturz des Klägers keinen Anscheinsbeweis für die Annahme einer
Ausgangsgeschwindigkeit von mehr als 15 km/h.
bb) Das Lichtbildmaterial lässt erkennen, dass das Fahrrad des Klägers am
Vorder- und Hinterrad mit leistungsfähigen Cantileverbremsen des Herstellers "H,
" ausgerüstet ist (Bl. 179 ff. d.A.). Bei einer solchen Ausrüstung kann es auch
bei relativ geringer Annäherungsgeschwindigkeit dazu kommen, dass im Falle einer
abrupten Vollbremsung sich der Fahrradfahrer nicht mehr im Sattel halten kann
und in Fahrtrichtung kopfüber abgeworfen wird. Kommt auf diese Weise ein
Radfahrer zu Fall, lässt dies auf die Leistungsfähigkeit der Bremsen schließen,
nicht aber zwangsläufig auf ein Annäherungstempo, welches nach der
Verkehrssituation oder der technischen Ausrüstung des Fahrrades zu hoch war.
e) Die durch den Kläger eingeräumte Annäherungsgeschwindigkeit von 15 km/h ist
unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 StVO (Wege-, Verkehrs-,
Sicht- und Wetterverhältnisse) nicht zu beanstanden.
aa) Nach dem zu den Akten gelangten Lichtbildmaterial benutzte der Kläger im
innerstädtischen Bereich einen übersichtlichen Fahrradweg mit gerader
Streckenführung, der sich optisch von dem rechts an den Hausfassaden
entlanglaufenden Gehweg und von der links an der Unfallstelle angelegten
gepflasterten Fläche für die Bushaltestelle abhebt (Fotos Bl. 45 ff. Beiakte).
Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers war an der
Haltestelle weder ein Bus zu sehen, noch zeigte sich auf den angrenzenden
Verkehrsflächen in Fahrtrichtung des Klägers eine größere Anzahl von Personen.
Im Bereich der Unfallstelle war lediglich die links dicht am Radweg
positionierte Klägerin zu sehen, während sich ihr gegenüber auf dem Gehweg
rechts vom Kläger die beiden Personen, darunter die Zeugin K., aufhielten, mit
welchen sie in Gesprächskontakt getreten war. Es bestehen keine Anhaltspunkte
für die Annahme, dass eine Person aus der vorgenannten Gruppe in einer für den
Kläger erkennbaren Weise zu den Hilfsbedürftigen im Sinne des § 3 Abs. 2
Buchstabe a StVO zählte, zu deren Schutz eine nur verminderte
Fahrgeschwindigkeit bei gleichzeitiger Bremsbereitschaft einzuhalten war.
bb) Eine Geschwindigkeit von 15 km/h ist allgemein als eine durchschnittliche,
eher langsame Geschwindigkeit eines Radfahrers im Straßenverkehr anzusehen (OLG
Hamm NZV 1999, 418). Sie liegt in einem Tempobereich, den andere
Verkehrsteilnehmer von einem Radfahrer gewöhnlich erwarten (KG NZV 2003, 483,
484 m. H. a. OLG Hamm VM 2000, 11).
cc) Die durch die Beklagte beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens
zum Nachweis ihrer Behauptung, der Kläger sei annähernd doppelt so schnell wie
durch ihn behauptet gefahren, ist nicht veranlasst. Denn es fehlt an den für
eine unfallanalytische Auswertung notwendigen Anknüpfungstatsachen. Insbesondere
sind keine Bremsspuren vorhanden; das Fahrrad des Klägers weist keine
signifikanten Beschädigungen auf. Es ist so geringfügig beeinträchtigt, dass er
daraus keine Schadensersatzforderung ableitet.
4. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann dem Kläger auch nicht angelastet
werden, in einer Überreaktion das Vorderrad fehlerhaft so heftig abgebremst zu
haben, dass dieses mit der Folge seines Überschlages vollständig blockierte (Bl.
16 d.A.). Der Kläger behauptet, sowohl die Vorder- als auch die Hinterradbremse
gleichzeitig betätigt zu haben (Bl. 30 d.A.). Da sich der Ablauf des
Unfallgeschehens nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt, bleibt die
Beklagte mit ihrer Behauptung, der Kläger habe schuldhaft falsch gebremst,
beweisfällig. Ebenso wenig lässt die Tatsache des Sturzes des Klägers den
Rückschluss auf eine einseitige, nur mit dem Vorderrad bewirkte Verzögerung zu.
Blockiert infolge einer Gefahrenbremsung das Vorderrad und hebt deshalb das
Hinterrad aus der Fahrt ab, kommt es auf den Umstand, ob auch mit dem Hinterrad
gebremst wird, bewegungsdynamisch nicht mehr an. Auf diesen Umstand weist der
Kläger zu Recht hin (Bl. 30 d.A.).
5. Allerdings begegnet die Richtigkeit der Behauptung des Klägers Bedenken, auf
der ihm nach einer "Schrecksekunde" verbliebenen Restdistanz von nur noch knapp
6 m zu der Position der Beklagten wäre es ohne seinen Abwurf von dem Fahrrad
unweigerlich zu einem Zusammenprall gekommen, da der Bremsweg länger gewesen
wäre als die effektiv noch zur Verfügung stehende Strecke von 5,86 m (Bl. 43 d.A.).
a) Unstreitig war der Kläger in der Lage, mit den Fahrradbremsen mittlere
Verzögerungen in der Größenordnung von 6 m/sec2 bis 7 m/sec2 zu erreichen. Unter
diesen Voraussetzungen hätte sein Gesamtanhalteweg aus einem Tempo von 15 km/h
nur 5,17 m bzw. 4,96 m innerhalb eines Zeitrahmens von 1,59 Sekunden bzw. 1,50
Sekunden betragen. Diese Berechnungen, die der Senat als Fachsenat für
Verkehrsunfallsachen mit einer gängigen - und auch aus dem Internet abrufbaren -
Bremswegberechnungsformel vorzunehmen vermag, lassen darauf schließen, dass der
Kläger bei einem dosierten Einsatz seiner Fahrradbremsen situationsadäquat auf
der Schlussdistanz von knapp 6 m auch dann eine erwartete gefährliche Begegnung
mit der Beklagten hätte vermeiden können, wenn er nicht sogleich - wie die
Tatsache seines Sturzes annehmen lässt - das volle Verzögerungspotenzial der
Fahrradbremsen ausgenutzt hätte. Auf seine Sachkunde bezüglich der
unfallanalytischen Beurteilung der Weg-Zeit-Zusammenhänge hat der Senat in der
mündlichen Verhandlung hingewiesen.
b) Indes bedürfen die Weg-Zeit-Zusammenhänge keiner vertiefenden
unfallanalytischen Erörterung. Denn zutreffend hat das Landgericht darauf
abgestellt, dass das Umdrehen und die Bewegung der Beklagten in Richtung auf den
Radweg mit dem Kläger zugewandten Rücken nach Lage der Dinge darauf schließen
ließen, dass sie einen Weg über den Radweg hinweg nehmen werde (Bl. 7 UA; Bl.
108 d.A.). Da sich in diesem Fall die Bewegungslinien beider gekreuzt hätten,
sah sich der Kläger in nicht zu beanstandender Weise veranlasst, auf der durch
ihn unwidersprochen vorgetragene Restwegstrecke von knapp 6 m eine sofortige
Gefahrenbremsung einzuleiten. Nachdem er unstreitig aus 10 m Entfernung das
Klingelzeichen abgegeben hatte, verblieb ihm nach einer Reaktionszeit von
0,8-1,0 Sek. bei 15 km/h eine Restwegstrecke von etwa 6 m.
c) Der Umstand, dass diese möglicherweise heftiger ausgefallen ist, als dies
nach den Umständen objektiv erforderlich war, gereicht dem Kläger nicht zum
Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB. Nach ständiger
Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers - hier in
Form einer zu heftigen Bremsreaktion - dann kein Verschulden, wenn er in einer
ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage
keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und
Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher
Bestürzung objektiv falsch reagiert (BGH DAR 1976, 185 m. w.
Rechtsprechungsnachweisen; so auch Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U
206/00; Urteil vom 13. September 2004, Az.: I-1 U 31/04; Senat NZV 2006, 415,
416).
d) Die Beklagte machte in einer für den herannahenden Kläger überraschenden -
weil unter Missachtung des vorherigen Klingelzeichens erfolgenden - Weise eine
Körperbewegung in Richtung auf den durch ihn benutzten Radweg, nachdem sie sich
zuvor gefahrenneutral verhalten hatte. Da dem Kläger nach der Reaktionszeit von
0,8-1,0 Sek. nur noch ein sehr begrenzter räumlicher und zeitlicher
Handlungsspielraum verblieb, vermag die Beklagte nichts für sich aus der
Tatsache abzuleiten, dass er das volle Bremspotenzial seines Fahrrades
ausgenutzt hat, obwohl dies möglicherweise objektiv zur Unfallvermeidung nicht
erforderlich war.
e) Dem Kläger darf schließlich kein Eigenverschulden aufgrund des Umstandes
angelastet werden, dass er auf der Schlussentfernung von 6 Metern nicht den
Versuch unternommen hat, der sich auf den Radweg zubewegenden Beklagten
auszuweichen.
aa) Nach den lichtbildlich dargestellten Verhältnissen am Unfallort hatte der
Kläger auf dem Radweg keine Möglichkeit, der erwarteten Bewegungslinie der
Beklagten von der angenommenen Gefahrensituation weg nach rechts großräumig
auszuweichen. Er war gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zur Radwegbenutzung
verpflichtet und durfte deshalb grundsätzlich nicht den angrenzenden Sonderweg
für Fußgänger in Anspruch nehmen. Ganz abgesehen davon wäre ein Ausweichen nach
rechts wegen der an den Gehweg angrenzenden Hausfassaden von vornherein auf
einen sehr engen Raum - schmaler als der Radweg - begrenzt gewesen. Hinzu kam
die Raumeinengung wegen der beiden auf dem Gehweg positionierten Fußgänger, mit
welchen die Beklagte in Gesprächskontakt getreten war.
bb) Zwar hätte ein Ausweichen des Klägers nach links in die Bushaltestelle
hinein die durch ihn befürchtete Kollision mit der Beklagten vermeiden können.
Die Zeit zu einer ruhigen Überlegung, dass ein Ausweichversuch in die erst noch
zu bestimmende richtige Richtung den befürchteten Zusammenstoß vermeiden konnte,
hatte der Kläger auf den restlichen sechs Metern Fahrtstrecke zu der Position
der Beklagten nicht mehr. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu c)
entsprechend.
6. Der Senat vermag sich nicht der Feststellung des Landgerichts anzuschließen,
der Kläger habe mit Rücksicht auf das Verhalten der Beklagten, die sich mit ihm
zugewandten Rücken über den Radweg mit zwei Personen unterhielt, und wegen der
äußeren Umstände (Bushaltestelle, Kiosk mit stetigem Personenverkehr) die
Zufahrt auf eine potenzielle Gefahrensituation erkennen und sogleich mit einer
Verlangsamung des Tempos reagieren müssen (Bl. 8, 9 UA; Bl. 108 R., 109 d.A.).
Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der auf dem Sonderweg bevorrechtigte
Kläger auf ein verkehrsrichtiges Verhalten der Beklagten vertrauen durfte, die
sich zunächst im Bereich der Bushaltestelle - wenn auch dicht am Radweg -
gefahrenneutral positioniert hatte. Er konnte sich deshalb - wie unstreitig ist
- darauf beschränken, in der ersten Annäherungsentfernung von etwa 10 m gemäß §
16 Abs. 1 Ziff. 2 StVO durch ein Schallzeichen (Betätigung der Fahrradklingel)
auf sich als ein ordnungsgemäß den Sonderweg benutzender Radfahrer aufmerksam zu
machen.
a) Die zu den Akten gelangten Lichtbilder (Bl. 36 ff. d.A.; Bl. 47 Beiakte)
verdeutlichen, dass der Kläger einen Sonderweg im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO, und zwar einen solchen für Radfahrer (Zeichen 237), benutzte. Aus seiner
Fahrtrichtung gesehen ist rechts daneben ein weiterer Sonderweg, nämlich ein
solcher für Fußgänger (Zeichen 239), angelegt.
b) Nach der Beschilderung am Unfallort hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde
von der Möglichkeit des § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 StVO Gebrauch gemacht, die
Sinnbilder der Zeichen 237 und 239 gemeinsam auf einem Schild, durch einen
senkrechten weißen Streifen voneinander getrennt, zu zeigen. Links neben der
Radwegauffahrt an der letzten Straßeneinmündung vor der Unfallstelle ist nämlich
das Zeichen Nr. 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO (getrennter Rad- und Fußweg) mit
dem senkrechten weißen Trennstrich aufgestellt (Lichtbild Bl. 47 Beiakte).
c) Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO haben Fußgänger Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs auf dem kürzesten Weg zu überschreiten. Beim Überschreiten
eines Radweges hat der Fußgänger die Sorgfaltspflichten zu beachten, die
denjenigen beim Überschreiten der Fahrbahn entsprechen (KG VM 1984, 94;
Janiszewski NStZ 1985, 115; Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann,
Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage, § 25, Rdnr. 10; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO, Rdnr. 33). Radwege sind ebenfalls zum Befahren
bestimmt, schon also nach dem Sprachgebrauch Fahrbahnen im Sinne des § 25 Abs. 3
Satz 1 StVO. Auch als Sonderweg büßt der Radweg nicht seine Eigenschaft als eine
Fahrbahn ein, die baulich nur neben der allgemeinen Fahrbahn gelegen ist. Zu den
bevorrechtigten Verkehrsteilnehmern, welchen außerhalb von Übergängen nach
Zeichen 293 die Vorschrift des § 25 Abs. 3 StVO Schutz bieten soll, gehören auch
die Radfahrer als Fahrzeugbenutzer, welche nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die
Fahrbahn in Form des Sonderweges gemäß Zeichen Nr. 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO
zu benutzen haben (vgl. Janiszewski NStZ 1985, 115).
d) Entsprechend gilt das Durchfahrtvorrecht des Längsverkehrs grundsätzlich auch
für Radfahrer auf Radwegen (OLG Hamm NZV 1999, 418 m. H. a. BGH NJW 1986, 2651
sowie Janiszewski a.a.O.). Auch zugunsten eines Radfahrers gilt der Grundsatz,
dass der Vorfahrtberechtigte in der Regel auf die Vorfahrtbeachtung vertrauen
darf. Er kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Fußgänger den Radweg nur
unter Beachtung seiner Vorfahrt betreten und ihm den Vorrang gewähren werde.
Dies gilt entsprechend für einen Fußgänger, der von der Fahrbahn auf einen
parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg tritt (OLG Hamm NZV 1999, 418, 419).
e) Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, der sich dadurch auszeichnet,
dass die Beklagte zunächst eine gefahrenneutrale Position im
Bushaltestellenbereich links am Rand des Radweges eingenommen hatte. Der Kläger
durfte nach Abgabe eines Warnzeichens darauf vertrauen, dass die Beklagte diesen
Standort bei seiner Annäherung weiter einhalten und ihm eine problemlose
Vorbeifahrt ermöglichen werde. Er durfte sich darauf beschränken, gemäß § 16
Abs. 1 Nr. 2 StVO vorsorglich ein Warnzeichen durch Betätigung der
Fahrradklingel abzugeben, um sicher zu gehen, dass die mit dem Rücken zu ihm
stehende Beklagte akustisch seine rückwärtige Annäherung als Fahrradfahrer
registrierte und bis zu seiner Vorbeifahrt seine Vorfahrt respektierte.
f) Das Landgericht hat offengelassen, ob der Kläger seiner Darstellung
entsprechend "in einem Abstand von 10 m von der Beklagten ein prophylaktisches
Klingelzeichen gab" (Bl. 7 UA; Bl. 108 d.A.). Dieser Geschehensablauf vor dem
Sturz des Klägers ist jedoch unstreitig. Die Beklagte macht sich die
Darstellungen des Klägers, die er schon in der Strafsache 30 Js 8871/04
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Neuss am 11. Juli 2005
abgegeben hat, zu Eigen, wonach er in einer Entfernung von 10 m von der
Beklagten das Klingelzeichen gab (Bl. 34, 204 d.A.). Erst nachdem die Beklagte
ungeachtet des akustischen Warnsignals sodann in einer Drehbewegung in Richtung
Fahrradweg diesen mit dem Fuß berührte, sah sich der Kläger veranlasst, eine
Vollbremsung einzuleiten. Auch diese zeitliche Abfolge der Reaktionen des
Klägers räumt die Beklagte ein (Bl. 54 d.A.). Nach dem insoweit unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen des Klägers war er zum Zeitpunkt der Einleitung der
Vollbremsung nur noch knapp 6 m von der Beklagten entfernt (Bl. 43 d.A.).
g) Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht war der Kläger nicht
gehalten, in der Ausgangsentfernung von etwa 10 m zu der Beklagten statt oder
zusätzlich zu der Klingelbetätigung sogleich mit einer Reduzierung seines
ohnehin schon moderaten Annäherungstempos von 15 km/h zu reagieren (Bl. 8 UA; Bl.
109 d.A.).
aa) Zwar trifft es einerseits zu, dass der Kläger sich im Grenzbereich zwischen
Bushaltestelle und Radweg einer Verkehrssituation näherte, aus der sich
potenziell eine Begegnungs- und Kollisionsgefahr ergeben konnte: Die dicht neben
dem Radweg stehende Beklagte hatte keinen Sichtkontakt zu ihm, während sie über
den Sonderweg hinweg ein Gespräch mit zwei Personen führte, die vor dem
Kioskgeschäft auf dem Gehweg standen. Der bevorrechtigte Verkehr muss unter
Umständen, worauf auch das Landgericht im Ansatz zutreffend abgestellt hat, sich
auf ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern einrichten (OLG Hamm NZV 1999,
418, 419; OLG Celle, NZV 2003, 179). Das gilt jedoch nur dann, wenn konkrete
Anhaltspunkte im Einzelfall die Annahme nahe legen, dass ein Fußgänger
verkehrswidrig die Fahrbahn überqueren werde (OLG Hamm NZV 1999, 418, 419 m. H.
a. Greger NZV 1990, 412).
bb) Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Da die
Beklagte einen Standort im Bereich der Bushaltestelle - wenn auch am Rand des
Radweges - eingenommen hatte und in Kommunikation mit zwei vor dem Kioskgeschäft
stehenden Personen getreten war, anstatt sich zu diesen zu gesellen, hatte es
zunächst den Anschein, als ob die Beklagte - mutmaßlich in Erwartung eines
Linienbusses - den Haltestellenbereich bewusst nicht verlassen wollte. Da sie
offensichtlich keine Probleme hatte, mit den beiden Personen über den Radweg
hinweg ein Gespräch zu führen, konnte der Kläger von der Annahme ausgehen, dass
die Beklagte auch sein aus der Entfernung abgegebenes Klingelzeichen hören werde
und nach Wahrnehmung des Klingelzeichens sich weiterhin verkehrsgerecht
verhalten und auch weiterhin keine Bewegung in Richtung auf den Radweg machen
werde.
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der durch das Landgericht hervorgehobenen
Tatsache, dass die Unfallstelle im Bereich der Bushaltestelle und des
Kioskgeschäftes gelegen ist. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen
Vorbringen des Klägers war weder ein Linienbus zu sehen noch eine irgendwie
geartete Gedrängesituation auf dem Gehweg, dem Radweg oder im Bereich der
Bushaltestelle; es waren noch nicht einmal Personen sichtbar, die sich im
Bereich des Geschäftes bewegten oder sich anschickten, den Radweg zu überqueren
(Bl. 69 d.A.). Unter diesen Umständen vollzog sich die plötzliche Bewegung der
Beklagten in Richtung auf den Radweg für den Kläger völlig überraschend.
7. Nur wenn der Kläger wegen der Verkehrssituation am Unfallort rechtlich
gehalten gewesen wäre, auf Fußgänger in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen,
wäre ihm ein mitwirkendes Verschulden aufgrund des Umstandes anzulasten, dass er
nicht schon in der angegebenen Ausgangsentfernung von 10 m die Fahrradbremsen
betätigt hat. Eine solche Pflicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahme lässt
sich jedoch nicht feststellen.
a) Wie bereits ausgeführt, fuhr er nicht auf eine nach Maßgabe des § 3 Abs. 2
Buchstabe a StVO hilfsbedürftige Person zu.
b) Zwar haben gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO auf einem gemeinsamen
Rad- und Gehweg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Wie der
Gesamtkontext der Regelung zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO erkennen lässt, bezieht
sich diese Bestimmung aber nur auf einen durch ein Schild mit einem waagerechten
weißen Trennstreifen verdeutlichten gemeinsamen Fuß- und Radweg im Sinne des
Satzes 3 (Zeichen 240). Der vorliegende Fall betrifft jedoch einen getrennten
Rad- und Fußweg, wobei die Streckenparallelität beider Sonderwege auf dem
gemeinsamen Schild durch eine Trennung der Sinnbilder der Zeichen 237 und 239
mittels eines senkrechten weißen Streifens verdeutlicht ist (Satz 2, Zeichen
241). Für einen getrennten Rad- und Fußweg im Sinne des Gesetzes findet sich
keine der Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO entsprechende
Vorschrift.
c) Die o. g. Unterscheidung in der Kombination von Fuß- und Radwegen verkennt
der Beschluss des OLG Oldenburg vom 9. März 2004 zu dem Aktenzeichen 8 U 19/04
(veröffentlicht in NJW-RR 2004, 360 = VersR 2005, 287 = MDR 2004, 1113 = DAR
2004, 588 = NZV 2004, 360). In dieser Entscheidung ist offen geblieben, ob sich
der Zusammenstoß zwischen der klagenden Radfahrerin und dem beklagten Fußgänger
auf einer Verkehrsfläche im Sinne des Zeichens 240 oder 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5
StVO zugetragen hat. Das OLG Oldenburg hat dies dahingestellt sein lassen und
ausgeführt, "auf solchen Wegen" hätten Radfahrer die Belange der Fußgänger
besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage
gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen;
soweit erforderlich, müsse Schrittgeschwindigkeit gefahren werden (OLG Oldenburg
a.a.O.).
d) Diese Bewertung trifft sicherlich für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß
Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO zu, nicht aber für die hier gegebene
räumliche Trennung beider Sonderwege im Sinne des Zeichens 241. Zur Begründung
seiner Entscheidung hat das OLG Oldenburg u.a. die Verwaltungsvorschrift
wiedergegeben, die sich ausschließlich auf den gemeinsamen Fuß- und Radweg nach
Maßgabe des Zeichens Nr. 240 bezieht (abgedruckt bei Hentschel, a.a.O., § 41
StVO, Rdnr. 83 d). Darüber hinaus hat das OLG Oldenburg Bezug genommen auf ein
Urteil des OLG Köln (VersR 2002, 1040). Diese Entscheidung betrifft den
Zusammenstoß eines Radfahrers mit einem Fußgänger, der sich ebenfalls auf einem
gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO
ereignete. Gleiches gilt für die Entscheidung OLG Nürnberg DAR 2004, 451. Zu
Recht ist in diesen Urteilen im Hinblick auf § 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c StVO
ausgeführt, dass auf dem gemeinsamen Weg Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu
nehmen haben. Diese Regelung kann jedoch nicht analog auf eine Verkehrsfläche
übertragen werden, die durch eine räumliche Trennung der beiden Sonderwege gemäß
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 StVO i.V.m. Zeichen 241 gestaltet ist.
e)
Das bedeutet nun nicht, dass auf einem nur durch die optische Gestaltung
getrennten Rad- und Fußweg Radfahrer auf Fußgänger überhaupt keine Rücksicht zu
nehmen hätten. Der nach § 1 Abs. 2 StVO gebotenen Rücksichtnahme hatte der
Kläger jedoch schon dadurch Rechnung getragen, dass er in einer Entfernung von
10 Metern durch Klingelzeichen auf sich aufmerksam machte. Da die Beklagte
daraufhin ihren gefahrenneutralen Standort zunächst unverändert beibehielt, war
keine weitergehende Rücksichtnahme geboten.
f) Müsste etwa ein Radfahrer bei der Benutzung des für ihn vorgesehenen und vom
Fußweg getrennten Sonderweges auf jedes abstrakte Gefahrenpotenzial in der
Begegnung mit Fußgängern sogleich sein Annährungstempo etwa bis auf
Schrittgeschwindigkeit reduzieren, ohne sich auf den Grundsatz des Vertrauens
auf ein verkehrsrichtiges Verhalten der Fußgänger berufen zu dürfen, so führte
dies zu einer unangemessenen weitgehenden Entwertung der Vorfahrt des Radfahrers
auf diesem Weg. Werden Radfahrer- und Fußgängerbewegungen auf jeweils nur
optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen dicht aneinander vorbeigeführt,
sind im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen
zwangsläufig zu erwarten. Müssten unter diesen Umständen Radfahrer auch dann,
wenn keine konkreten Umstände für die Annahme einer bevorstehenden
verkehrswidrigen Radwegüberquerung durch einen Fußgänger vorliegen, ihr
Annäherungstempo schon rein vorsorglich auf eine Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit
reduzieren, so bestünde insbesondere bei größerem Fußgängeraufkommen die Gefahr,
dass viele Radfahrer um eines schnelleren Fortkommens willen sogleich von der
Benutzung der für sie vorgesehenen Wegstrecken absehen und entgegen § 2 Abs. 4
Satz 2 StVO auf die Straßenfahrbahn ausweichen.
8.
Einer Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist der Kläger als nicht motorisierter
Verkehrsteilnehmer nicht ausgesetzt. Deshalb kann ihm entgegen der Rechtsansicht
der Beklagten auch keine Betriebsgefahr anspruchsmindernd entgegengehalten
werden.
II.
Abweichend von der durch das Landgericht vertretenen Rechtsansicht kann dem
Kläger keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung aufgrund des Umstandes
angelastet werden, dass er bei dem Unfallereignis keinen Fahrrad-Schutzhelm
getragen hat. Zum einen gehört er nicht zu den besonderes gefährdeten
Radfahrergruppen, von welchen ohne weiteres abverlangt werden kann, zum eigenen
Schutz vor Unfallverletzungen einen Sturzhelm zu tragen. Unabhängig davon lässt
sich nicht feststellen, dass der Eintritt der durch den Kläger sturzbedingt
erlittenen Verletzungen durch den Schutz eines Helms hätte verhindert werden
können.
1.a) Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung begründet das Radfahren ohne
Schutzhelm - zumindest bei Erwachsenen - nicht den Vorwurf des Mitverschuldens
(OLG Hamm NZV 2001, 86; OLG Hamm NZV 2002, 129; OLG Stuttgart VRS 97, 15; OLG
Nürnberg DAR 1991, 173; OLG Nürnberg DAR 1999, 507; OLG Karlsruhe NZV 1991, 25;
Senat, Urteil vom 13. Januar 2003, Az.: 1 U 110/02). Zur Begründung wird zumeist
ausgeführt, eine allgemeine Verkehrsanerkennung der Notwendigkeit einer solchen
Schutzmaßnahme sei (noch) nicht festzustellen (Senat a.a.O.).
b) Diese Feststellung hat jedoch wegen des seit den vorgenannten Entscheidungen
vergangenen Zeitraums von mehreren Jahren nur noch bedingte Aussagekraft. Zu
beobachten ist, dass sich gerade in den zurückliegenden Jahren die Akzeptanz des
Tragens von Fahrradhelmen allgemein erhöht hat, mag auch die Anzahl der nicht
Helm tragenden Fahrradfahrer zumindest innerorts noch deutlich überwiegen
(Senat, Urteil vom 12. Februar 2007, Az.: 1 U 182/06).
c) In dieser Entscheidung hat der Senat bezüglich der grundsätzlichen Frage, ob
die Unterlassung des Tragens eines Schutzhelms einen vorwerfbaren
Obliegenheitsverstoß darstellt, eine differenzierende Ansicht vertreten: Diese
Frage könne nicht pauschal für alle am Straßenverkehr teilnehmenden Radfahrer
gleich beantwortet werden. Vielmehr erscheine es im Hinblick auf die vollkommen
unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken
geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen
vorzunehmen, u.a. auch danach, ob der Radfahrer einen Radweg benutzt habe oder
auf der Straße gefahren sei, wobei wiederum zwischen einer innerörtlichen und
einer außerörtlichen Verkehrssituation zu unterscheiden sei (Senat a.a.O.).
d) Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales
Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr ohne sportliche Ambitionen einsetzt, hat
der Senat den Radsport betreibenden Rennradfahrer gegenübergestellt. Während dem
ersteren mangels entsprechender allgemeiner Übung nicht ohne weiteres abverlangt
werden könne, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm
zu tragen, sei die Lage in Bezug auf den letzteren anders zu beurteilen. Denn
bei Rennradfahrern sei die Akzeptanz und die Bereitschaft des Tragens von
Schutzhelmen deutlich ausgeprägter sei als bei "normalen" Radfahrern. Deshalb
bestehe grundsätzlich für ihren Sport betreibende Rennradfahrer die Obliegenheit
zum Tragen eines Schutzhelmes (Senat a.a.O.).
2. Knüpft man dann die obige Differenzierung an, bedarf es keiner weiteren
Ausführungen dazu, dass der Kläger zu den "normalen" Radfahrern zählt, die ihr
Zweirad als gewöhnliches Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen
einsetzen. Er hatte ein gefedertes Tourenfahrrad in Benutzung, mit welchem er
einen innerörtlichen Radweg mit der moderaten Geschwindigkeit von 15 km/h
befuhr. Im Vergleich zu einem sportlichen Rennradfahrer war sein Unfallrisiko
und das Ausmaß seiner Eigengefährdung deutlich geringer. Da sich jedenfalls für
einen Fahrradfahrer der durch den Kläger repräsentierten Gruppe noch kein
allgemeines Schutzbewusstsein die Notwendigkeit eines Helmschutzes betreffend
feststellen lässt, kann aus der Tatsache, dass er sein Fahrrad ohne Helm benutzt
hat, keine anspruchsmindernde Obliegenheitsverletzung nach Maßgabe des § 254 BGB
abgeleitet werden.
3. Unabhängig davon hätte ein Fahrradhelm ohnehin nicht den Eintritt der
Verletzungen verhindern können, die sich bei dem Kläger eingestellt haben.
a) Dies versteht sich hinsichtlich der Prellung des rechten Schultergelenkes mit
Stauchung des Schultereckgelenkes, der Quetschung der Rotatorenmanschette, der
Prellung des linken Zeigefingers, des Unfallschocks sowie der durch einen
Brillenbügel verursachten Risswunde am rechten Ohr von selbst.
b) Nichts anderes gilt für die am rechten Stirnbein eingetretene Schürfwunde und
für den Hörsturz, den der Kläger - wie noch darzulegen sein wird - infolge einer
unfallbedingten Panikattacke auf dem linken Ohr erlitten hat. In diesem
Zusammenhang dringt die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durch, der Kläger habe
wegen seiner Taubheit auf dem rechten Ohr und seiner Schwerhörigkeit auf dem
linken Ohr zu einem wegen seiner Vorschäden besonders gefährdeten Personenkreis
gehört und habe deshalb die Obliegenheit gehabt, einen Schutzhelm zu tragen (Bl.
201 d.A.). Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der bei dem Kläger linksseitig
eingetretene Hörsturz durch das Unfallgeschehen psychisch vermittelt war. Aller
Wahrscheinlichkeit nach ging der eingetretene Unfallschock mit einer
Panikreaktion des an seinem Gehör vorgeschädigten Klägers einher, der -
möglicherweise ausgelöst durch die mechanische Verletzung am rechten Ohr - den
Totalverlust seines restlichen Hörvermögens befürchtete. Sehr zweifelhaft ist,
ob sich an dieser psychisch vermittelten Kausalität etwas geändert hätte, wenn
der Kläger einen Schutzhelm getragen hätte. Da dieser die Ohren des Trägers frei
lässt, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die Verletzung des rechten Ohrs durch
den Brillenbügel auch mit dem Kopfschutz eingetreten.
III.
1. Hinsichtlich der sturzbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Klägers steht fest, dass dieser unfallbedingt auf dem linken Ohr den Hörsturz
erlitten hat, über den sich das Attest des Dr. Licht vom 13. Dezember 2005
verhält.
a) Unstreitig erfolgte nach seiner Erstbehandlung im Johanna-Etienne Krankenhaus
eine Überweisung des Klägers in das Lukaskrankenhaus, wo er bis zum 4. September
2004 wegen einer linksseitigen Hörminderung stationär behandelt wurde. Durch
eine medikamentöse Behandlung, u.a. mit Cortison, konnte eine deutliche
Besserung des Hörvermögens erzielt werden.
b) Nach den Umständen ist indes davon auszugehen, dass der Kläger nach der
erfolgreichen medikamentösen Krankenhausbehandlung nicht mehr lange unter den
Folgen des Hörsturzes gelitten hat. Denn er teilte in einem Schreiben vom 9.
November 2004 der Beklagten u.a. mit, sein linkes Gehör sei "weitgehend wieder
hergestellt" (Bl. 19 d.A.).
2. Bei der Schmerzensgeldbemessung stehen deshalb, wie der Kläger in seiner
Berufungsbegründung zu Recht geltend macht, die körperlichen Beeinträchtigungen
im Vordergrund, die mit seiner Schulterverletzung zusammenhängen. Es handelte
sich dabei um eine Prellung des rechten Schultergelenkes verbunden mit einer
Stauchung des Schultereckgelenkes nach Tossi I/II. Ausweislich der
diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigung des Dr. L, vom 13. Dezember 2005 (Bl.
52 d.A.) waren die Bewegungsfunktionen des rechten Schultergelenkes deutlich
schmerzhaft eingeschränkt: Die Abduktionsfähigkeit zeigte sich auf 60 Grad und
die vordere Elevation auf 90 Grad reduziert. Zudem fand sich eine
Druckschmerzhaftigkeit im Verlauf der Bicepsloge sowie der Supraspinatussehne.
Nacken- und Schürzengriff waren nur eingeschränkt möglich. Nach dem weiteren
Inhalt der Bescheinigung bestanden leichte Restbeschwerden noch bis zum Monat
Februar 2005. Eine Arbeitsunfähigkeit war bis zum 20. September 2004 gegeben,
als der Kläger auf eigenen Wunsch dienstfähig geschrieben wurde.
3. Unter Berücksichtigung der für die Schmerzensgeldbemessung nach § 253 Abs. 2
BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren hält der Senat als Ausgleich für die
unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers eine billige
Entschädigung in Höhe von insgesamt 2.000,00 EUR für angemessen.
a) Die durch den Kläger zur Begründung seiner weitergehenden
Schmerzensgeldforderung von 3.000,00 EUR angeführte Rechtsprechung, die
Schmerzensgelderkenntnisse in der Größenordnung von 5.000,00 EUR zum Gegenstand
hat, kann auf den vorliegenden Fall allein schon aufgrund der Tatsache nicht
übertragen werden, dass den Entscheidungen Fallgestaltungen zugrunde lagen, die
eine Rotatorenmanschettenruptur betrafen. Hingegen war die Verletzung des
Klägers auf eine - wenn auch schmerzhafte - Quetschung dieser Manschette
begrenzt.
b) Zudem hat der Senat nicht unberücksichtigt gelassen, dass die
Pflichtwidrigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Verletzung des § 25 Abs.
3 Satz 1 StVO von begrenztem Gewicht ist. Sie war möglicherweise durch das
Gespräch über den Radweg hinweg abgelenkt, so dass sie auf das akustische
Warnsignal des Klägers es versäumt hat, jegliche irritierende Bewegung, auch
eine nur leichte mit dem Fuß, in Richtung auf den Fahrradweg zu unterlassen.
Schließlich dürfen die begrenzten Vermögensverhältnisse der Beklagten nicht
außer Acht gelassen werden, die sich aus der Erklärung über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO ergeben. Sie wohnt noch
bei ihren Eltern und erzielt ein geringes Einkommen als Briefzustellerin. Eine
den streitgegenständlichen Schadensfall abdeckende Haftpflichtversicherung
besteht unstreitig nicht.
4.
Unstreitig hat der Kläger durch die Behandlung der unfallbedingten Verletzungen
auch Vermögensschäden erlitten. Dazu zählen Eigenbeteiligungen anlässlich der
Krankenhausbehandlungen von 10 EUR und 40 EUR, Zuzahlungen für Medikamente im
Umfang von 25,95 EUR sowie eine Zuzahlung für die Krankengymnastik von 19,72
EUR. Die Summe dieser Beträge nebst der Kostenpauschale von 25 EUR macht den
Betrag von 120,67 EUR aus, der ebenfalls von der Schadensersatzpflicht der
Beklagten erfasst wird.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre
Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.084,47 EUR.
Der Senat lässt gegen seine Entscheidung die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer
2 ZPO zu. Die Zulassung betrifft die Fragen der Sorgfaltspflicht eines
Radfahrers gegenüber einem Fußgänger auf einem getrennten Rad- und Fußweg
(Zeichen Nr. 241 zu § 41 StVO) sowie der Obliegenheitsverletzung durch das
Unterlassen des Tragens eines Schutzhelmes im innerstädtischen Verkehr bei einer
Fahrt mit einem nicht für einen Sporteinsatz konzipierten Fahrrad.