Fahrradunfall
Kind - Haftung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
75/07
Beschluss vom
11.03.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 gemäß § 552a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom
21. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 695,91 EUR
Gründe:
I.
Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hinweis gegeben:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts nicht erforderlich, weil die für die angefochtene Entscheidung
maßgeblichen Grundsätze durch die - teilweise nach Erlass des Berufungsurteils
ergangenen - Urteile des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs.
2 Satz 1 BGB geklärt sind.
Danach ist eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmen,
wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die
spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat
der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der
privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein
ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben
(vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR
2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).
Aus den Senatsentscheidungen ergibt sich auch, dass bei dem Haftungsprivileg
nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu
unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im so
genannten ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, dass
sich in besonders gelagerten Fällen auch im ruhenden Verkehr eine spezifische
Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ
161, 180, 185 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - aaO, jeweils m.w.N.).
Zudem ergibt sich aus den Senatsurteilen, dass auf eine typische
Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die
Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten
Straßenverkehr abzustellen ist. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation
konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage
war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es nicht an. Um eine klare
Grenzlinie für die Haftung von Kindern zu ziehen, hat der Gesetzgeber diese
Fallgestaltungen einheitlich in der Weise geregelt, dass er die Altersgrenze der
Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs generell
heraufgesetzt hat (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 181/04 - VersR
2005, 1154, 1155; vom 17. April 2007 - VI ZR 109/06 - VersR 2007, 855, 856,
vorgesehen für BGHZ 172, 83; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 42/07 - VersR 2007,
1669, 1670).
2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet und im Ergebnis richtig
entschieden, so dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des Klägervortrags eine
typische Überforderungssituation für die Beklagte bejaht. Im Unterschied zu den
Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des
Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umständen
schon nicht davon ausgehen, dass der Kläger sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt
ordnungsgemäß geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren Türen auf der
Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen standen und
sich unstreitig sowohl der Kläger als auch der Zeuge E. an den geöffneten Türen
befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere Gefahrenlage für das
als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst 20 m vor diesem Fahrzeug aus einer
anderen Straße eingebogen war, liegt insgesamt eine typische Fallkonstellation
der Überforderung eines Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die
Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr vor.
II.
Die Parteien haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weitere
Stellungnahme abgegeben. Da das Berufungsgericht richtigerweise eine Haftung der
Beklagten verneint hat, ist die Revision des Klägers somit nach § 552a ZPO mit
der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.