Fahrradunfall:
Kein Schadensersatz für Unfall auf verschwenktem Radweg
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 6 U
189/07
Urteil vom
05.09.2008
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 5 O 1973/07
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. August
2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.11.2007 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatz und
Schmerzensgeldansprüche gegen den beklagten Landkreis auf Grund eines
Fahrradunfalls geltend.
Seiner Behauptung zufolge befuhr er am 25.09.2006 gegen 5.50 Uhr bei Dunkelheit
erstmals den Fahrradweg neben der B... Straße im Außenbereich der Stadt M... mit
seinem Rennrad mit eingeschalteter Fahrradbeleuchtung. Der Fahrradweg verläuft
eine längere Strecke parallel rechts neben der Straße. rechts neben dem Radweg
verläuft wiederum ein Graben. In dem Bereich einer asphaltierten Feldzufahrt
schwenkt der Radweg über die Zufahrt hinweg nach rechts, der Graben setzt sich
hingegen jenseits der Zufahrt zwischen Straße und Radweg in gerader Verlängerung
des Radwegverlaufs vor der Zufahrt fort. Der Kläger hat behauptet, er sei mit
etwa 20 km/h gefahren und sei trotz Versuchs einer Vollbremsung geradeaus in den
Graben gefahren, wo er gestürzt sei und sich Verletzungen im Bereich der Hals
und Brustwirbelsäule zugezogen habe. Er verlangt ein Schmerzensgeld, Ersatz der
Beschädigungen an seinem Fahrrad, an seiner Hose, die Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich
weiteren materiellen und immateriellen Schadens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte keine
Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Auch für Radfahrer gelte das
Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der insbesondere die Auffassung
vertritt, sein Beweisangebot „Sachverständigengutachten" in dem nachgelassenen
Schriftsatz sei nicht verspätet gewesen. Der Beklagte verteidigt das
angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein (Straßen)
Verkehrssicherungspflichtiger muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines
Schadenseintritts Vorsorge treffen. erforderlich sind vielmehr (nur) die
Maßnahmen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet
sind, solche Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer und
nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, und die dem
Verkehrssicherungspflichtigen – auch wirtschaftlich – zumutbar sind (vgl.
PalandtSprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 823 Rn. 51 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben
ist die wechselseitige Verschwenkung des Radwegs und des Grabens im Bereich der
Feldzufahrt bei Dunkelheit für einen Fahrradfahrer, der mit normaler
Geschwindigkeit und eingeschalteter Fahrradbeleuchtung am rechten Fahrbahnrand
fährt, nicht so gefahrenträchtig, dass das Unterlassen eines Warnhinweises –
etwa in Form einer Bake – als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen
ist.
Es ist nämlich allgemein bekannt und entspricht der Lebenserfahrung, dass
Fahrradwege zahlreiche Kurven und Verschwenkungen aufweisen, auch wenn sie
grundsätzlich neben einer Straße verlaufen. Besonders außerhalb des
Siedlungszusammenhangs ist stets damit zu rechnen, dass der Radweg um Bäume oder
andere Hindernisse herumgeführt und zu diesem Zweck verschwenkt wird. Es würde
die Pflichten der jeweils Straßenverkehrssicherungspflichtigen vollkommen
überspannen, wenn vor jeder derartigen Verschwenkung ein Warnhinweis erfolgen
müsste.
Warnschilder oder Baken müssen vielmehr nur an besonders gefahrträchtigen
Stellen aufgestellt werden, insbesondere dort, wo Fahrradfahrern beim Übersehen
der Verschwenkung schwere Verletzungen drohen. derartige Fälle betreffen die von
dem Kläger zitierten Entscheidungen.
Hier bestand weder auf Grund der vorangegangenen Streckenführung ein besonderer
Anlass für den Kläger, darauf zu vertrauen, dass der Fahrradweg ohne
Verschwenkung stets parallel zur Straße verlaufen würde, noch stellte der hinter
der Verschwenkung in gerader Fortsetzung des Fahrradwegs gelegene flache
grasbewachsene Graben eine Gefahrensituation dar, deren Nichterkennen bei dem
betroffenen Fahrradfahrer Verletzungen hervorzurufen drohte, die sich wesentlich
von denjenigen bei einem sonstigen Abkommen vom asphaltierten Weg unterschieden.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht auf das aus § 3 Abs. 1Satz 4
StVO folgende Sichtfahrgebot verwiesen. Allerdings stellt die eventuelle
Verletzung des Sichtfahrgebots durch den Kläger einen ein etwaiges
Mitverschulden begründenden Umstand dar, dessen Vorliegen demgemäß der Beklagte
zu beweisen hätte. Das Sichtfahrgebot kann aber herangezogen werden, um den
Umfang der Sicherungspflichten des Beklagten näher einzugrenzen. Der Beklagte
durfte darauf vertrauen, dass Fahrradfahrer bei Dunkelheit ihre Geschwindigkeit
so herabsetzen, dass sie die Rechtsverschwenkung des Radwegs wahrnehmen und
rechtzeitig darauf reagieren können. Die Unfallstelle war - auch ohne die jetzt
aufgestellte Bake – nicht vergleichbar schlecht zu erkennen wie diejenige in dem
von dem Kläger zitierten Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden
hatte. Anders als in dem dortigen Fall (Urteil vom 20.10.1999 – 9 U 77/99 ) war
die Verschwenkung hier bei Tageslicht gut zu erkennen. Andere Faktoren als die
Dunkelheit beeinträchtigten die Erkennbarkeit bei Nacht nicht. Der Umstand, dass
im Bereich der Verschwenkung eine Feldzufahrt den Radweg kreuzt, erschwerte die
Erkennbarkeit der Verschwenkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der
herannahende Fahrradfahrer entsprechend dem Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2
StVO auf dem Fahrradweg rechts hielt. Fahrradfahrer, die sich vorschriftsmäßig
am rechten Rand des Fahrradwegs orientierten, konnten die Verschwenkung auch im
Dunkeln nicht übersehen. Aus diesem Grund bedurfte es auch nicht der Einholung
des Sachverständigengutachtens zu der generellen Erkennbarkeit der Verschwenkung
im Dunkeln, so dass es nicht darauf ankommt, dass das Landgericht den
diesbezüglichen Beweisantritt nicht als verspätet hätte zurückweisen dürfen.
Zwar muss ein Verkehrssicherungspflichtiger in gewissem Umfang den Verkehr auch
vor Fehlern schützen, die häufig vorkommen, naheliegend sind und mit denen
erfahrungsgemäß zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW 1980, S. 2194). Der Beklagte
durfte jedoch darauf vertrauen, dass Fahrradfahrer, die den Fahrradweg nicht
kannten, bei Dunkelheit schon aus eigenem Antrieb rechts und auf Sicht fuhren,
um fahrradwegtypische Verschwenkungen und andere Hindernisse nicht zu übersehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO. § 26 Nr. 8 EGZPO.