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Fahrräder: Kein Halteverbot vor Bahnhöfen! VG Lüneburg Az.: 5 A 161/01 Urteil vom 25.09.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): „Wild geparkte“ Fahrräder dürfen nicht ohne weiteres von der Stadtverwaltung entfernt werden, da die Straßenverkehrsordnung ein Halteverbotsschild für Gehwegflächen nicht kennt. Sachverhalt: Der Kläger hatte 15 € für die Auslösung seines Rades zahlen müssen, nachdem städtische Mitarbeiter das auf dem Bahnhofsvorplatz abgestellte Gefährt entfernt hatten. Die Stadt Lüneburg hatte seit 1999 regelmäßig „wild“ abgestellte Fahrräder entfernt. Mit Verkehrsschildern für ein eingeschränktes Halteverbot und dem Zusatzschild „auch Radfahrer“ sollten die Fahrräder vom Bahnhofsvorplatz ferngehalten werden. Entscheidungsgründe: Das Gericht gab dem Kläger Recht. Das von der Stadt Lüneburg aufgestellte Halteverbot kann sich nur auf die Fahrbahn im Bahnhofsbereich beziehen, nicht auf die Gehwege. Die Straßenverkehrsordnung untersagt ein Abstellen von Fahrrädern weder auf Gehwegen noch auf anderen Plätzen.
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