Fahrstreckenzusammenführung - Geschwindigkeitsaufhebung
Amtsgericht
Stolberg
Az: 2 OWi 550
Js 10913/08
Urteil vom
27.04.2009
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht
Stollberg - Bußgeldrichter aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2009,
für Recht erkannt
1. Der Betroffene ist schuldig der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften..
2. Er wird deshalb zu einer Geldbuße vom 240,- KUR verurteilt.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen.
Gründe
Von der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe wird gemäß § 77 b OWiG
abgesehen.
Nachträgliche Urteilsgründe
Gründe zu dem Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 27.04.2009
in der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
(§ 77 b Abs. 2 OWiG)
Der am .... in .... geborene Betroffene ist von Beruf ........
Der Verkehrszentralregisterauszug vom 06.04.2009 enthält für den Betroffenen
folgende zwei Eintragungen:
............................
II.
Am 12.10.2007 gegen 18:05 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW, mit dem
amtlichen Kennzeichen XXXXXX die S 259 von Stollberg in Richtung Zwönitz. Hierzu
fuhr der Betroffene nach Passieren der Einmündung den Hang in Richtung Goldene
Höhe hoch und passierte vollständig die dort befindliche
Fahrbahnzusammenführung. Auf der Anhöhe nach Ende der Schallschutzbegrenzung in
Höhe der Einmündung zur Einfahrt des Betriebes H, fand zu diesem Zeitpunkt eine
Geschwindigkeitsmessung statt. Die Strecke befindet sich außerhalb geschlossener
Ortschaften. Aufgrund der dortigen Fahrstreifenzusammenführung im Rahmen der
Anfahrt auf die Goldene Höhe, ist die dortige Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Die
Geschwindigkeitsbegrenzung wird dort unmittelbar nach dem Warnschild zur
Zusammenführung der beiden aufwärtsführenden Fahrstreifen angeordnet.
Die an der dortigen Messstelle durchgeführte Geschwindigkeitsmessung mit dem
Verkehrsradargerät Typ MU-VR 6F-2, ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 110
km/b. Da sich das Fahrzeug des Betroffenen zum Zeitpunkt der
Geschwindigkeitsmessung in einer Schrägfahrposition zum Messgerät befand, war
die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen auf 134 km/h zu korrigieren. Unter
Berücksichtigung das üblichen Korrekturwertes von minus 3 %, ergibt sich zu
Lasten des Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 129 km/h. Der
Betroffene hat somit die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59
km/h überschritten.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Betroffenen, des in
der Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen YYY, der in der Hauptverhandlung in
Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Urkunden sowie des Gutachtens
des Sachverständige PP. von der DEKRA Automobil GmbH Chemnitz.
Der Betroffene hatte sich zu Anfang der Hauptverhandlung zwar zur Sache nicht
eingelassen, im Laute der Hauptverhandlung hat er jedoch eingeräumt, dass er zum
Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe. Darüber hinaus hat der Betroffene
mitgeteilt, dass er in Richtung Zwönitiz in der Regel über den Hohnecker Berg
und damit über eine andere Strecke fahre. Dort über die Goldene Höhe und über
die S 258 fahre er selten. Er meine dort die linke Spur hochgefahren zu sein, da
er wohl ein Fahrzeug überholt habe. Dies wisse er nicht mehr genau. Am Ende der
Streckenzusammenführung habe er sich dann auf den rechten weiterverlaufenden
Fahrstreifen eingeordnet. Daraus sei wohl die Schrägfahrt zu erklären.
Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass nach Ende der Streckenzusammenführung die 70
km/h weitergelten würden. Eigentlich dürfe man dort 100 km/h fahren.
Aufgrund der Aussage des einvernommenen Zeugen PP. ergibt sich, dass die dortige
Einfahrt an der sich die Messstelle befindet und die unmittelbar nach der
Streckenzusammenführung -und nach Ende der Schallschutzwände liegt,
ausschließlich der Zufahrt zu dem dortigen Holzhandelsbetrieb F. dient, Es
handelt sich um eine Firmeneinfahrt für Kunden dieses Unternehmens. Nach dieser
Einfahrt liegt rechter Hand eine Bushaltestelle.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h befindet sich unmittelbar nach dem
Warnschild zur Fahrstreifenzusammenführung und ist rechts- und linksseitig
angebracht.
Über Fehler im Rahmen des Messbetriebes konnte der Zeuge keine Angaben mehr
machen. Derartige waren ihm nicht erinnerlich. Er verwies darauf, wenn es eine
solche gegeben hätten, wären diese im Messprotokoll vermerkt worden. Er konnte
sich nur noch daran erinnern, dass zum damaligen Zeitpunkt der Messung ein hohes
Verkehrsaufkommen herrschte. Der Zeuge war der Auffassung, dass über den ganzen
Messbetrieb hin etwa 1.000 Fahrzeuge die Messstelle passiert hätten.
Aufgrund des schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachtens des
Sachverständigen steht fest, dass entsprechend des Eichscheines, Bl. 1 der Akte,
dass zum Zeitpunkt duz Messung verwendete Messgerät Multanova VR 6 F-2
ordnungsgemäß geeicht gewesen ist. Die Messung wurde am 12.10.2007 Nach dem
Eichschein war die Eichung bis 31.12.2008 gültig.
Die Auswertung des Messfilmes hat für den Sachverständigen ergeben, dass vor und
nach der Messung die durch die PTB vorgeschriebenen Messbilder ordnungsgemäß
gefertigt wurden. Die Fotodokumentation beginnt im gegenständlichen Messvorgang
mit der Bildnummer 097. Während des Messeinsatzes wurden 54
Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. hierbei hat der Messfilm nur zwei
Annullierungen dokumentiert. Diese Annullierungen wurden in plausibler
Fotoposition auf dem Messfilm abgebildet.
Die Annullierungen wurden dadurch erzeugt, dass die internen Kriterien. zur
Verwertbarkeit der Messung nicht erfüllt waren. Hinweise darauf, dass es
Annullierungen aufgrund von Knickstrahl oder Doppelreflexionen am Gerat gegeben
hat, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Daher weist die Messung einen
vollständigen Datensatz auf und ist problemlos dem Fahrzeug des Betroffenen
zuzuordnen. Aufgrund der Lichtbilddokumentation konnte der Sachverständige
feststellen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer Schrägfahrposition
zum Messgerät bewegte. Diese wirkt sich nach Ausführungen des Sachverständigen
bei einer Geschwindigkeitsmessung dahingehend aus, dass das Messergebnis zu
Ungunsten des Betroffenen beeinflusst wird. Die seitens des Sachverständigen
festgestellte Winkelabweichung liegt bei 7 Grad. Hieraus ergibt sich ein
resultierender Fahrzeugwinkel zum Objekt des Messkamera von 11,8 Grad. Aufgrund
dieser Verschiebung des Messwinkels, sind nach den Ausführungen des
Sachverständigen von der gemessenen Geschwindigkeit 140 km/h, 6 km/h abzuziehen,
so dass sich eine korrigierte Geschwindigkeit von 134 km/h aufgrund der
Schrägfahrtsposition des Fahrzeuges des Betroffenen ergibt.
Unter Berücksichtigung der allgemein vorgeschriebenen Abzüge von weiteren 3 %,
ergibt sich nach den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des
Sachverständigen, eine vorwerfbare Geschwindigkeit -von 129 km/h.
In diesem Zusammenhang verweist das Gericht ausdrücklich auf die rechnerische
Auswertung des Sachverständigen, welche sich als Anlage 1 zum Gutachten auf Bl.
59 der Akte befindet.
Aufgrund dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen ergibt sich, dass zwar kein allgemeines standardisiertes
Messverfahren. vorliegt, jedoch eine ordnungsgemäß verwendbare und auswertbare
Individualmessung. Aufgrund dieser Individualmessung ergibt sich zu Lasten des
Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 129 km/h.
Der Betroffene hat somit bei objektiver Betrachtung die dort angeordnete
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten.
III.
Der Betroffene war daher der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nach § 41 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG schuldig zu
sprechen.
Der damals gültige Bußgeldkatalog, der zur Zeit der Geschwindigkeitsmessungen
12.10.2007 galt, sah für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb
geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 150,-- Euro sowie ein
Fahrverbot von einem Monat vor.
Von dieser Regelanordnung war aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls
deutlich abzuweichen. Insbesondere war es unverhältnismäßig, gegen den
Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen.
I
Bei der genannten Messstelle handelt es sich nach dem landläufigen
Sprachgebrauch um eine sogenannte '"Radarfalle".
Die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h dient ausschließlich der
Zusammenführung der dortigen Fahrstreifen auf der Vorfahrtsberechtigten S 258.
Die dortige S 258 ist in Richtung Zwönitz und somit zur Auffahrt an die Goldene
Höhe wegen. des dortigen Hanges zweispurig als Schnellstraße ausgebaut. Oben auf
der Anhöhe werden die beiden hangaufwärtsführenden Fahrstreifen wieder zu einer
Fahrspur zusammengeführt. Aus diesem Grund wird zu Beginn der
Fahrstreifenzusammenführung dies mit einer Verkehrslenkungstafel angezeigt.
Unmittelbar dahinter befindet sich das Zeichen 274, welches die Geschwindigkeit
dort auf 70 km/h begrenzt.
Wegen der Einzelheiten der dorten Streckenführung, der Verkehrsbeschilderung und
der Fahrstreifenzusammenführung wird ausdrücklich Bezug genommen und verwiesen
auf die vom Sachverständige gefertigten Lichtbilder, Bild 13 und Bild 14 auf
Blatt 68 der Akte (gemäß § 267 Abs. 1. S. 3 StPO) . Die vom Sachverständigen im
Rahmen seines Gutachtens gefertigten Lichtbilder, Bild 9, 10 und 11 zeigen die
näheren Örtlichkeiten zu der hier streitgegenständlichen Messstelle. Insoweit
wird ebenfalls wegen der Einzelheiten in § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vom
Sachverständigen gefertigten Lichtbilder, Bild 9, 10 und Bild 11, die sich auf
Blatt 66 und Bl. 67 der Akte befinden, Bezug genommen und verwiesen. Die seitens
des Sachverständige vorgenommene Auswertung des Lichtbildmateriales der damals
durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen zeigt, dass die Fahrzeuge unmittelbar
im Bereich der zusammengeführten Messstrecke, nämlich im Bereich des dort
befindlichen Sperrstreifens, am Eingang zur Einfahrt des dortigen Betriebes H.
gemessen werden. Insoweit wird ausdrücklich gemäß § 267 Abs. 2 S. 3 StPO Bezug
genommen und verwiesen auf die Lichtbilder Bild 1 bis 7, die sich als Fotoanlage
zum Gutachten des Sachverständigen auf Blatt 63 bis Blatt 65 der Akte befinden.
Unmittelbar vor der Fahrstreifenzusammenführung wird zusätzlich noch einmal ein
Überholverbot angeordnet. Diese Anordnung des Überholverbot befindet sich ca. 50
bis 100 m vor der eigentlichen Messsteile. Wegen der diesbezüglichen
Einzelheiten wird Bezug genommen und verwiesen auf die Fotoanlage zum Gutachten
des Sachverständigen, die sich auf Blatt 37 der Akte befindet (gemäß § 267 Abs.
1 S. 3 StPO).
Dieses Lichtbild zeigt die Anfahrt zur Anhöhe mit der dort rechtsseitlich
befindlichen Lärmschutzwand. Die linksseitig und rechtsseitig angebrachte
Anordnung des Überholverbotes.
Es ist herrschende Rechtssprechung, dass die durch Verkehrszeichen angeordnete
Regelung klar und eindeutig sein muss, da Verkehrszeichen sofort befolgt werden
müssen (§ 80 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 VwGO). Verkehrszeichen sind deshalb nach dem
Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein
durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen
Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter
dieser Voraussetzung äußern Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem
der von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das
Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Bundesverwaltungsgericht
Urteil- vom 13.03.2008, Az.; 3 C 18.07; abgedruckt in DAR 2008, Seite 657;
BGH-Urteil vom 08.04.1970, Az.: III ZR 167/2968, abgedruckt in DAR 1970, Seite
206; OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2008, Az: 3 3s OWi 79S/07, abgedruckt im DAR
2099, Seite 181).
Diesen Anforderungen wird die vorgenommene Beschilderung nicht gerecht.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschilderung auf einer Schnellstraße
angebracht ist, bei der auch grundsätzlich hohes Verkehrsaufkommen herrscht. Ein
durchschnittlicher Kraftfahrer, der die ihm obliegende Sorgfalt walten lässt,
hat somit auch angesichts dar dort gefahrenen Geschwindigkeiten nur einen kurzen
Augenblick, um die dortige Verkehrsregelung zu erfassen. Aus den in der
Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern ergibt sich, dass vor
der Fahrstreifenzusammenführung in unmittelbarer Nähe drei Verkehrsschilder
aufgestellt sind. Zum einen wird dem Kraftfahrer angezeigt, dass er sich auf
einer Vorfahrtsstraße befindet. Unmittelbar danach steht das Warnschild, welches
auf die Zusammenführung der Fahrstreifen hangaufwärts bei einer Strecke von 400
m aufmerksam macht. Einige Meter dahinter, befindet sich die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h.
Für einen Kraftfahrer, dem die Strecke nicht aufgrund ständigen Befahrens
vertraut ist, entsteht somit der Eindruck, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung
wegen der Fahrstreifenzusammenführung angeordnet ist. Weil insbesondere auf den
Warnschild die Weglänge der Fahrstreckenzusammenführung angegeben ist, geht
damit ein durchschnittlicher Kraftfahrer davon aus, dass das Streckenverbot -
die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h - mit Abschluss der
Fahrstreifenzusammenführung auch automatisch endet (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO
Streckenverbote; letzter Satz vor Zeichen 276).
Die Kenntnis, das jedoch ein automatisches Ende einer Streckenverbotes nach der
Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO nur dann gilt, wenn das Streckenverbot
gemeinsam mit dem Gefahrzeichen an einem Pfosten angebracht ist, kann von einem
juristischen Laien und einen durchschnittlichen Kraftfahrer nicht verlangt
werden. Insbesondere dann nicht, wenn die Verkehrsschilder in unmittelbarer Nähe
gemeinsam aufgestellt sind und das Streckenverbot gerade den Sinn hat, die
Geschwindigkeit wegen der Einziehung des zweiten Fahrstreifens zu reduzieren.
Letzteres ergibt sich auch ausdrücklich aus der in der Hauptverhandlung
verlesenen Stellungnahme des Landratsamtes Stollberg vom 10.07.2008 Die
Problematik der dortigen Messstelle ist in der Verwaltungsbehörde hinlänglich
bekannt. Aus diesem Grunde, hat die Bußgeldstelle auch versucht, eine Klarheit
im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung dahingehend zu erreichen, dass die
Geschwindigkeitsbegrenzung gemeinsam mit dem Überholverbot noch einmal
wiederholt wird. Es vermag sich für das Gericht die Sinnhaftigkeit dahingehend
nicht zu erschließen, weshalb unmittelbar vor der Messstelle das Überholverbot
nach einmal angeordnet wird, man sich aber weigert, darunter das Strecken-verbot
zur Klarheit zu wiederholen.
Selbst für einen aufmerksamen Kraftfahrer, ist nämlich das tatsächliche Ende des
Streckenverbotes auch bei Erreichen der Goldenen Höhe nicht erkennbar. Die
Aufhebung des Streckenverbotes befindet sich erst mehrere hundert Meter nach
Überschreitung der Kuppe. Dieses Aufhebungsschild ist aber bei Erreichen der
Kuppe nicht erkennbar. Diesbezüglich wird noch einmal wegen der Einzelheiten
ausdrücklich auf Bild 10, Bl. 66 gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen und
verwiesen.
Aus diesen Gründen ist die verkehrsrechtliche Anordnung als solche schon höchst
bedenklich, aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung noch hinzunehmen.
Zu Lasten des Betroffenen kann. allerdings der Umstand nicht gehen, dass sich
die Anordnungsbehörde weigert, an der dortigen Stelle für Rechtsklarheit zu
sorgen.
Da dem Betroffenen seine Einlassungen nicht zu widerlegen ist, er fahre die
Strecke nur sehr selten und er sei davon ausgegangen, dass im dortigen Bereich,
nämlich nach Ende der Fahrstreifenzusammenführung wieder 100 km/h zulässig
seien, bleibt gegenüber dem Betroffenen der Vorwurf, dass er rein objektiv
betrachtet, ein Streckenverbot von 70 km/h nicht beachtet hat und die Beachtung
ihm gegebenenfalls unter der Beachtung äußerster Sorgfalt möglich gewesen wäre.
Darüber hinaus bleibt gegenüber dem Betroffenen Vorwurf, auch die nach seinen
Vorstellungen zulässigen 100 km/h überschritten zu haben. Bereits diese
Überschreitung rechtfertigt ein Bußgeld in Höhe von 50,- Euro.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände und unter Abwagung aller für
und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkten, war daher gegen den
Betroffenen von der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 4 Abs. 4 der BKatV
unter Erhöhung des gesetzlich angeordneten Bußgeldes abzusehen. Das Gericht sah
es daher als angemessen an, gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 200,00
EUR zu verhängen. Dieses Bußgeld vermag der Betroffene angesichts seiner
Veimögensverhältnis5e zu verkraften, aber es belastet ihn deutlich. Der
Betroffene hat sich insoweit in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt, so dass
das Gericht auch davon ausgeht, dass dieses deutlich erhöhte Bußgeld ausreichend
ist, den Betroffenen zukünftig zu einer aufmerksameren und vorsichtigeren
Fahrweise im Straßenverkehr zu bewegen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m § 475 StPO.