Fahrtenbuchauflage für 6 Monate und Geschwindigkeitsüberschreitung von 75 km/h
Verwaltungsgericht Münster
Az: 10 K
1207/07
Urteil vom
16.11.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Am 22. Juli 2006 überschritt der Fahrer des Pkw in T. -X. auf der Bundesstraße
54 in Fahrtrichtung Gronau außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort
zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 75 km/h.
Nachdem der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 2006 Gelegenheit
gegeben hatte, zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit Stellung zu nehmen, gelangte
der Anhörungsbogen nicht in den Rücklauf.
Unter dem 6. September 2006 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers
und bat um Akteneinsicht, die Statusangaben seien zutreffend, im übrigen lasse
er sich erst nach Einsichtnahme in die Akten ein. Da der Fahrzeugführer jünger
als der Kraftfahrzeughalter erschien, dehnte der Beklagte seine Ermittlungen
auch auf den Sohn des Klägers aus. Mit Schreiben vom 15. September 2006 bat der
Beklagte seinen Ermittlungsdienst, die für die Tat verantwortliche Person
festzustellen, sie zu dem Vorwurf anzuhören und die für das Verfahren
notwendigen Personalien aufzunehmen.
Der Ermittlungsdienst teilte dem Beklagten mit, dass örtliche Ermittlungen gegen
den Sohn des Klägers negativ verlaufen seien. Der verantwortliche Fahrzeugführer
habe nicht ermittelt werden können.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Der Beklagte gab dem Kläger unter dem 11. Dezember 2006 Gelegenheit, zur
Auferlegung eines Fahrtenbuches Stellung zu nehmen. Der Kläger ließ daraufhin
unter dem 22. Januar 2007 vortragen, eine Fahrtenbuchauflage sei mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht vereinbar. Die notwendigen und möglichen
Ermittlungen seien nicht im angemessenen und zumutbaren Umfang durchgeführt
worden.
Mit Ordnungsverfügung vom 5. März 2007 gab der Beklagte dem Kläger die Führung
eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auf. Seinen dagegen
gerichteten Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, eine Fahrtenbuchauflage
sei schon allein deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte eine
Zeugenbefragung des Klägers nicht durchgeführt habe, die ggf. zu einem anderen
Ergebnis geführt hatte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Bezirksregierung N1. den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 26. Juli 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er
sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. März 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N1. vom 28. Juni 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die
angegriffenen Bescheide entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten
vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung und zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der
angefochtenen Bescheide, was hiermit festgestellt wird.
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers und auf die von seinem
Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente
ist lediglich Folgendes ergänzend hinzuzufügen:
a) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist es nicht zu beanstanden, für die Frage der
Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere
eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt
bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt zu erachten.
OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –. Im vorliegenden Fall wurde
mit dem Fahrzeug des Klägers eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen,
die bei einer Ermittlung des Fahrzeugführers drastische Sanktionen nach sich
gezogen hätte. Der ermittelte Fahrer hätte neben 375,– Euro Bußgeld und einem
dreimonatigem Fahrverbot mit der Eintragung von 4 Punkten in dem
Verkehrszentralregister rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund liegt die
Anordnung der sechsmonatigen Führung eines Fahrtenbuches deutlich an der unteren
Grenze des Möglichen.
Im Übrigen geht das Führen eines Fahrtenbuchs – dies sei wegen des nach
Auffassung des Klägers gegebenen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
hervorgehoben – „über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht
hinaus."
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 – 8 B 2769/06 –.
b) Soweit der Kläger meint, dass er im Rahmen der Ermittlungspflicht noch als
Zeuge hätte gehört werden müssen, verkennt er, dass im der Anhörungsbogen zum
Tatvorwurf übersandt worden ist. Darin hätte er bekunden können, dass er nicht
gefahren sei, aber wisse, um welchen Fahrzeugführer es sich gehandelt habe.
Diese Angaben hat der Kläger aber unterlassen und deshalb an der Aufklärung
nicht mitgewirkt. Vor diesem Hintergrund konnte der Beklagte auch nicht
erwarten, dass der Kläger sich im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung zu
seinem Wissen äußern würde.
c) Es bleibt nach alledem dabei, dass derjenige, der ein Bußgeld für eine
Verkehrsordnungswidrigkeit nicht zu zahlen bereit ist, die sich hieraus
ergebenden Konsequenzen in Gestalt einer Fahrtenbuchauflage immer dann zu tragen
hat, wenn nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung eine atypische
Ausnahmekonstellation gegeben ist. Eine derartige Ausnahme liegt hier aber
gerade nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.