Fahrtenbuchauflage bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Oberverwaltungsgericht Saarland
Az: 1 B 121/07
Beschluss vom
25.05.2007
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 EUR festgesetzt.
Unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Kosten
erster Instanz von der Antragstellerin zu 2/3 und von der Antragsgegnerin zu 1/3
zu tragen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 12.1.2007 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung des
Sofortvollzugs die Führung eines Fahrtenbuches für alle auf die Antragstellerin
zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr. Begründet wurde diese
Maßnahme im Kern damit, dass am 27.7.2006 mit einem auf die Antragstellerin
zugelassenen Pkw (amtl. Kennzeichen VK - ) auf der Bundesautobahn A 3 eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h festgestellt worden sei, ohne dass -
wie bereits bei mehreren Verkehrsverstößen in der Vergangenheit - der
verantwortliche Fahrzeugführer habe ermittelt werden können.
Mit dem von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss vom 12.3.2007 hat das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid
vom 12.1.2007 wiederhergestellt, "soweit in dem Bescheid für auf die
Antragstellerin als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge die Führung eines
Fahrtenbuches angeordnet ist". Im Übrigen wurde das Begehren der Antragstellerin
auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der
Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen.
Mit Teilabhilfebescheid vom 26.3.2007 hat die Antragsgegnerin die
Fahrtenbuchauflage betreffend die auf die Antragstellerin zugelassenen Lkw
aufgehoben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie (weiterhin)
belastenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die von der
Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 23.3.2007 dargelegten Gründe,
die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine
Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn um einen
erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß §
31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
rechtfertigt. Das folgt bereits daraus, dass es sich hierbei um eine
Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Regelsatz-Geldbuße von 100 EUR
und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist vgl. Lfd. Nr. 11.3.7 des
Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung.
Zudem wird der Betreffende wegen der in Rede stehenden
Verkehrsordnungswidrigkeit mit drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet
siehe dazu § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13, Ziffer 5.4; zu den rechtlichen
Auswirkungen des vermerkten Punktestandes: §§ 4 StVG, 41 bis 45 FeV.
Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit
rechtfertigt es, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h außerhalb
geschlossener Ortschaften, mithin auch auf einer Bundesautobahn, als so
gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände, etwa den Eintritt
einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Anordnung zur Führung
eines Fahrtenbuches bei Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers
verhältnismäßig ist vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -,
BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21 = NJW 1995, 2866.
Im weiteren wendet die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der
Fahrtenbuchauflage ein, die Antragsgegnerin habe keine zumutbaren Ermittlungen
zur Feststellung "des Halters" - gemeint ist offensichtlich "des
Fahrzeugführers" - vorgenommen, wobei dem Halter, das heißt ihrem
Geschäftsführer, keine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung vorgeworfen werden
könne, da vorliegend die von der Rechtsprechung grundsätzlich geforderte
Zweiwochenfrist zur Benachrichtigung des Halters hinsichtlich der
Zuwiderhandlung bei weitem überschritten worden sei. Beide Einwände sind in der
hier gegebenen Situation rechtlich ohne Bedeutung.
Was die gebotene Ermittlungstätigkeit anbelangt, ist das Aussageverhalten des
Fahrzeughalters - vorliegend des Geschäftsführers der Antragstellerin - von
maßgeblicher Bedeutung. Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der
Halter eines Fahrzeugs - im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder
unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge - jede Aufklärung
darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat vgl. u.a.
BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12
= MDR 1983, 782 = VRS 64, 466 = BayVBl. 1983, 310, und Beschluss vom 1.3.1994 -
11 B 130/93 -, VRS 88, 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.1991 - 10 S
938/91 -, NJW 1992, 132 = DAR 1991, 433, sowie Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S
2173/92 -, NZV 1993, 47 = VRS 84, 73.
So liegt der Fall. Der für den Fuhrpark der Antragstellerin verantwortliche
Geschäftsführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss (Seite 5)
nach Vorlage die Lichtbilds des bei dem Verkehrsverstoß fotografisch
festgehaltenen Fahrzeugführers gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion
A-Stadt unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht keine
Angaben gemacht. Er hat damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er nicht willens ist, zu der Feststellung des für den Tatzeitpunkt
verantwortlichen Fahrzeugführers durch ihm mögliche Kenntnisse beizutragen.
Dabei lag auf der Hand, dass bei insgesamt sechs auf die GmbH zugelassenen
Personenkraftwagen außer dem Geschäftsführer der Antragstellerin und seinen
Angehörigen weitere Mitarbeiter der Antragstellerin die Firmenfahrzeuge benutzt
haben bzw. benutzt haben können. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass
die sechs Pkw lediglich aus steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen
Gründen auf die GmbH zugelassen worden sind, obwohl sie in Wirklichkeit allein
dem Geschäftsführer und seinen Angehörigen - dabei diesen allein zur privaten
Nutzung - zur Verfügung gestanden haben. Auch in Ansehung eines ihm zustehenden
Zeugnisverweigerungsrechts hätte der Geschäftsführer der Antragstellerin
zumindest die in Betracht kommenden Firmenmitarbeiter, denen gegenüber ihm kein
Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stand, namhaft machen können und müssen vgl.
dazu Beschluss des Senats vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 -, Seite 4 des amtl.
Ausdrucks.
Da die als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Mitarbeiter vom Geschäftsführer
der Antragstellerin gerade nicht namhaft gemacht wurden, waren weitergehende
erfolgversprechende Ermittlungen nicht zu erwarten und von daher auch nicht
zumutbar. Insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit war zudem der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht
geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und
des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert vgl. dazu Beschluss
des Senats vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 -, Seite 5 des amtl. Ausdrucks unter
Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -,
NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.
Die von der Antragstellerin reklamierte, vorliegend unstreitig erheblich
überschrittene "Zweiwochenfrist", innerhalb der der Fahrzeughalter über den
Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen ist, damit es ihm mit Blick auf sein
zeitlich begrenztes Erinnerungsvermögen möglich ist, diejenige Person
festzustellen, die zum Tatzeitpunkt "sein" Fahrzeug gefahren hat, steht der
Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO aus Kausalitätsgründen
nicht entgegen. Denn der Geschäftsführer der Antragstellerin hat sich gerade
nicht darauf berufen, dass er infolge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht
mehr nachvollziehen könne, welcher Firmenmitarbeiter das Fahrzeug zum fraglichen
Zeitpunkt benutzt hat. Vielmehr hat er sich - wie bereits erwähnt - unter
Hinweis auf das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts generell geweigert, an
der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken. Ob ihm diese
Mitwirkung aufgrund des Umstands, dass es sich bei der maßgeblichen Fahrt um
eine Geschäftsfahrt oder auch Privatfahrt handelte, die den betreffenden
Firmenmitarbeiter bzw. Privatfahrer in den Raum Passau führte, etwa auf der
Grundlage von Geschäftsunterlagen auch noch nach einem längeren Zeitraum hätte
möglich sein müssen, ist angesichts des erwähnten Aussageverhaltens des
Geschäftsführers der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich.
Zuletzt kollidiert das vom Geschäftsführer der Antragstellerin für sich in
Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht nicht mit der Vorschrift des § 31 a
StVZO, wobei entgegen der im erstinstanzlichen Beschluss vertretenen Ansicht
eine Benennung der Person, von der das Aussageverweigerungsrecht (richtig:
Zeugnisverweigerungsrecht) abgeleitet wird, nicht geboten ist. Allerdings muss
der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende
Fahrzeughalter sich darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage
ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen
Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes "Recht", nach
einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu
verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des
Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht
nicht. Ein solches "Recht" widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen vgl. BVerwG, Beschluss vom
22.6.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397 =
DAR 1995, 459 = VRS 90, 70; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981 - 2 BvR
1172/81 -, NJW 1982, 568.
Da nach alldem die von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände eindeutig nicht
durchgreifen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.
1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004,
1327 ff..
Da die Beschwer der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nur noch sechs
Fahrzeuge betrifft, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, reduziert sich der
Streitwert in Anlehnung an die zutreffenden Berechnungsgrundlagen im
erstinstanzlichen Beschluss auf den festgesetzten Betrag von 14.400 EUR (12 X
400 = 4.800 X 6 = 28.800 : 2)
Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht zutreffend errechneten Streitwerts
ist die Antragsgegnerin erstinstanzlich allerdings zu 1/3 unterlegen, so dass
die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen
entsprechend abzuändern ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.