Fahrtenbuchauflage –Anordnung bei Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn
Oberverwaltungsgericht Bremen
Az: 1 A 465/06
Beschluss vom
01.08.2007
In der Verwaltungsrechtssache hat
das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - am
01.08.2007 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Bremen - 5. Kammer - vom 07.09.2006 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 3.600,- €
festgesetzt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Der Zulassungsantrag bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 124 Abs.
2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Ihm ist zu entnehmen, dass die Klägerin in
erster Linie den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils geltend machen will.
Ernstliche Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche
Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer
rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter
Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts
auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen
diese ernstlichen Zweifeln begegnen und warum diese Zweifel eine andere
Entscheidung wahrscheinlich machen. Dazu reicht es, wenn ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR
830/00 - NordÖR 2000, S. 453).
Die Richtigkeit des Urteils vom 07.09.2006 begegnet nach diesem Maßstab keinen
ernstlichen Zweifeln.
(1) Gemäß § 31 a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage
voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist anzunehmen, wenn die
Behörde nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie die
nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren
Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Behörde im
vorliegenden Fall alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur
Täterfeststellung getroffen hat. Der Verkehrsverstoß
(Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB 7) wurde am 07.03.2005 begangen. Am
08.03.2005 wurde bereits ein Zeugenfragebogen an die Klägerin abgesandt. Auf
diesen Fragebogen hat die Klägerin nicht reagiert, worauf aufgrund eines
Ersuchens des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.04.2005 von der Polizei Bremen
- im Ergebnis erfolglose - Ermittlungen aufgenommen wurden.
Dass der Zeugenfragebogen zunächst an die Klägerin als juristische Person
gesandt wurde, die nicht selbst das Fahrzeug geführt haben konnte, kann
offenkundig nicht beanstandet werden: Die Klägerin war nach der Auskunft des
Kraftfahrt-Bundesamtes Halterin des Fahrzeugs. Die Geschäftsleitung einer
juristischen Person treffen, was die Zurechnung der Firmenfahrzeuge an die
einzelnen Firmenangehörigen angeht, auch durchaus eigenen Pflichten (vgl. OVG
Bremen, B. v. 12.01.2006 - 1 A 236/05 - juris).
Die weiteren Ermittlungen, die aufgrund der fehlenden Mitwirkung der
Geschäftsleitung erforderlich wurden, waren zeitnah, zielgerichtet und
angemessen. Nach dem Ermittlungsergebnis, auf das das Verwaltungsgericht
ausdrücklich Bezug genommen hat, wurde das Fahrzeug zu dem betreffenden
Zeitpunkt von Klaus A. für eine Urlaubsfahrt genutzt. Klaus A. , der aufgrund
eines Lichtbildvergleichs als Fahrer ausschied, erklärte dem ermittelnden
Polizeibeamten, mit zwei weiteren Personen unterwegs gewesen zu sein und sich
beim Fahren abgewechselt zu haben. Angaben zu diesen beiden Personen wolle er
nicht machen.
Damit waren die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde ersichtlich ausgeschöpft.
Die jetzt im Zulassungsantrag aufgestellte pauschale Behauptung, eine Befragung
"unter den Mitarbeitern der Firma" hätte ergeben, wer der Fahrer gewesen sei,
geht am konkreten Inhalt des Ermittlungsergebnisses vorbei. Das
Ermittlungsergebnis wird in dem Schreiben an das Regierungspräsidium Kassel vom
25.04.2005 konkret und detailliert wiedergegeben. Anhaltspunkte, die seine
Richtigkeit in Zweifel ziehen könnten, werden im Zulassungsantrag nicht
aufgezeigt.
Der Zulassungsantrag zeigt ebenfalls nicht auf, unter welchen Gesichtspunkt die
durchgeführten Ermittlungen in zeitlicher Hinsicht Bedenken erregen könnten.
(2) Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist nicht unverhältnismäßig.
Eine Fahrtenbuchauflage ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden
soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer
Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche
Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der
sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die
charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die
Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa
in dem Überholen im Überholverbot (Missachtung des Verkehrszeichens 276), das
zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister mit wenigstens
einem Punkt führt, einen in dieser Hinsicht wesentlichen Verkehrsverstoß gesehen
(U. v. 17.05.1995 - 11 C 12/94 - NJW 1995, S. 2866).
Es kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass danach die Überschreitung der auf
einer Autobahn festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h
(abzüglich Toleranz) einen wesentlichen Verkehrsverstoß darstellt. Für diese
Verkehrsordnungswidrigkeit ist als Regelsanktion eine Geldbuße von 50,- € und
ein Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister vorgesehen. Diese vom
Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es, den Verstoß als so
gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zum
Führen eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.05.1995, a.
a. O.). Ein atypischer Sachverhalt, der die - gravierende -
Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Fall in einem milderen Licht
erscheinen lassen könnte, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch
sonst nicht ersichtlich.
(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin leidet die Anordnung der
Fahrtenbuchauflage auch nicht unter Ermessensfehlern.
Die Dauer der Anordnung ist auf 9 Monate begrenzt. Die Behörde hat damit eine
dem Gewicht des Verkehrsverstoßes angemessene Befristung vorgenommen.
Sie hat die Fahrtenbuchauflage ausserdem auf das Tatfahrzeug (HB- ) sowie dessen
Nachfolgefahrzeug beschränkt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Lüneburg, die die Klägerin zitiert (B. v. 02.11.2005 - 12 ME 315/05 - DAR 2006,
S. 167), betraf eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark eines
Halters, also einen ungleich intensiveren Eingriff.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung der Berufung unter den weiteren in § 124
Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründen in Betracht kommen könnte, lassen sich
dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung
auf § 52 Abs. 1 GKG.