Hauptverhandlung - Entbindung von der Verpflichtung zu Erscheinen
KG Berlin
Az: 2 Ss
243/06 - 3 Ws (B) 501/06
Beschluss vom
26.10.2006
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts
in Berlin am 26. Oktober 2006 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.
Auf den Antrag der Betroffenen wird deren Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Mai 2006 zugelassen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen die Betroffene wegen nicht
ordnungsgemäßer Führung eines Fahrtenbuches einen Bußgeldbescheid in Höhe von
80,- Euro erlassen. Auf ihren rechtzeitig eingelegten Einspruch wurde sie zur
Hauptverhandlung geladen. Im Termin erschien sie nicht. Hingegen meldete sich
Rechtsanwalt ... ihr Verteidiger unter Vorlage einer unter anderem zur
Vertretung in Ordnungswidrigkeitensachen berechtigenden Vollmacht. Er
beantragte, die Betroffene von ihrer Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung zu entbinden, da sie beabsichtige, sich nicht zur Sache
einzulassen und eine weitere Aufklärung durch ihre persönliche Anwesenheit nicht
gefördert werde. Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, da er
erst nach Aufruf der Sache gestellt worden sei. Sodann verwarf es den Einspruch
formularmäßig durch Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf ihre
ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge zuzulassen, da es geboten ist, das
Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Entgegen dem
Amtsgericht kann der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach
Aufruf der Sache gestellt werden, sofern - wie vorliegend - noch nicht zur Sache
verhandelt worden ist (vgl. OLG Naumburg, ZfS 2.002, 595; Brandenburgisches OLG,
ZfS 2004, 235; Senge in KK, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 18; s. auch OLG Karlsruhe
VRS 109, 282; Bohnert, OWiG, § 73 Rdn. 13; Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl., § 73
Rdn. 3 a. E.; Ferner, OWiG, § 73 a. E.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 73 Rdn.
7; Wieser, OWiG, § 73 Rdn. 3.2; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 73 Rdn.
2). Danach durfte der Entpflichtungsantrag nicht bereits aus dem vom Amtsgericht
angeführten Grund abgelehnt werden. Vielmehr hätte es sich mit der Frage
befassen müssen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entbindung von der
Pflicht zum Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) erfüllt waren und gegebenenfalls
darlegen müssen, weshalb es diese Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen
hat (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.).
Der Senat hebt nach alledem das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -
an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.