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Fahrtkostenerstattung – Zahlungseinstellung durch Arbeitgeber möglich?
LAG
Rheinland-Pfalz
Az: 6 Sa
380/04
Urteil vom
09.05.2005
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein
vom 05.02.2004 - AZ. 3 Ca 3489/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, bei der der Kläger seit
03.01.2000 als Betriebsstättenmitarbeiter in Ludwigshafen beschäftigt ist, wobei
ein schriftlicher Arbeitsvertrag die wechselseitigen Rechte und Pflichte regelt
(Bl. 8-10 d. A.), berechtigt ist, die Fahrtkostenerstattung einzustellen. Der
Kläger fordert mit seiner Klage vom 31.10.2003 die Zahlung von Fahrtkosten für
die Monate Mai bis September 2003, nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem
11.04.2003 mitgeteilt hat, dass die sämtlichen bislang gewährten freiwilligen
und außertariflichen Zulagen für die Zukunft wegen der wirtschaftlichen
Situation widerrufen würden.
Da dem Kläger pro Arbeitstag 22,61 Euro zuvor gezahlt wurden, hat der Kläger die
in der Höhe der Forderung unstreitige Klage im Wesentlichen damit begründet,
dass ein Widerruf der Beklagten bezüglich Fahrgelderstattung nicht möglich sei,
weil hier kein Widerruf vorbehalten sei, sondern eine arbeitsvertragliche Zusage
gemacht wurde.
Der Kläger hat beantragt, nachdem er unter dem 09.01.2004 die Klage erweitert
hat,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.740,97 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 08.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Fahrtgeld in Höhe von 1.153,11 Euro
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247
BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sie aufgrund der
arbeitsvertraglichen Abrede berechtigt gewesen sei, bei der gegebenen
wirtschaftlichen Situation auch den in § 2 des Arbeitsvertrages geregelten
Fahrtkostenersatz zu widerrufen.
Das Arbeitsgericht hat den Widerruf als solchen als zulässig erachtet, lediglich
die kurze Frist für das Einstellen der Leistungen moniert und dem Kläger noch
die Beträge bis einschließlich 30.06.2003 zugesprochen und im Übrigen die Klage
abgewiesen.
Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass auch unter der Geltung des
§ 305 c Abs. 1 BGB davon auszugehen sei, dass Widerruf- und
Anrechnungsvorbehalte wegen der weiten Verbreitung objektiv nicht überraschend
seien, so dass der Widerrufsvorbehalt zulässig, jedoch einer Inhaltskontrolle
unterworfen werden müsse.
Nach dem Urteil stellt der Widerruf keine unangemessene Benachteiligung des
Klägers dar, weil in den Kernbestand des Arbeitsverhältnisses nicht eingegriffen
werde, was nur dann bejaht werde, wenn zumindest mehr als 20 % eines
Gesamtverdienstes durch den Widerruf wegfallen würde, was bei der Höhe des
Fahrgeldes nicht der Fall sei.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht
auszumachen und der Beklagten habe angesichts der wirtschaftlichen Situation und
der Betriebsergebnisse kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um Kosten
zu reduzieren ohne Arbeitsverhältnisse zu beendigen. Bei der widerrufenen
Leistung handele es sich, da tarifvertraglich oder gesetzlich nicht geregelt, um
eine übertarifliche Leistung, die die Beklagte im Arbeitsvertrag ausdrücklich
unter einen Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gestellt hat.
Nach Zustellung des Urteils am 28.04.2004 hat der Kläger am 18.05.2004 Berufung
eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 28.07.2004 das arbeitsgerichtliche
Urteil im Wesentlichen damit angegriffen, dass neben der vom Kläger geforderten
Fahrtkostenerstattung weitere außertarifliche Zulagen in Wegfall geraten seien,
die mit dem Prämienlohn insgesamt eine Kürzung des bisherigen Monatslohnes um 34
% reduzieren würde.
Bei derartigen Eingriffen könne eine grundlegende Störung des
Leistungsgleichgewichtes und damit ein Eingriff in den kündigungsschutzrechtlich
geschützten Kernbereich nicht verneint werden. Die Beklagte habe zudem die
Veränderung im Einkommen nur bei den Betriebsstätten-Monteuren, zu denen der
Kläger zähle und nicht auch bei den so genannten Fernmonteuren vorgenommen. Dies
sei kein hinreichender Grund für die vorgenommene Ungleichbehandlung.
Auch habe das LAG Hamm in einem gleichgelagerten Fall den Widerruf für
unzulässig erachtet, so dass der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.02.2004 - 3 Ca
3489/03 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.306,22 Euro brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.153,11 Euro brutto
seit dem 30.09.2003 sowie aus weiteren 1.153,11 Euro brutto seit Zustellung des
Schriftsatzes vom 09.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil damit, dass die vom
Kläger behauptete 14-prozentige Pauschalprämie nicht gezahlt werde, sondern je
nachdem, ob sie anfalle und in welcher Höhe. Nähere Ausführungen mache der
Kläger hierzu nicht.
Darüber hinaus werde dem Kläger ab Mai 2003 die tarifliche Leistungszulage
gewährt, die beim Kläger 350,34 Euro ausmache und die bislang pauschale Prämie
bei weitem aufwiege.
Die Einbußen, die der Kläger erleide, beliefen sich auf 18,23 %, da er nunmehr
als Grundlohn und Leistungszulage 2.102,03 Euro erhalte, während dies vorher
2.570,78 Euro gewesen seien.
Die Montage-Stammarbeiter, die in allen Betrieben eingesetzt werden könnten,
würden nach dem BMTV und den Tarifverträgen NRW bezahlt und hätten keine
übertariflichen Zulagen enthalten.
Die Entscheidung des LAG Hamm berücksichtige die Besonderheiten des
Arbeitsrechtes nach § 310 Abs. 4 BGB nicht ausreichend und seien nicht
zutreffend, weil das bisher geltende Richterrecht dem Arbeitsrecht
gleichzusetzen sei und danach ein Widerrufsvorbehalt, der vertraglich vereinbart
gewesen sei, auch ohne bestimmte benannte Gründe zulässig erachtet worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren
Anlagen Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den
Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil das
Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger, zumindest ab
Juli 2003 die fraglichen Fahrtkosten-Ersatzansprüche in der unstreitigen Höhe
von 22,61 Euro brutto pro Arbeitstag nicht mehr zustehen, weil der erfolgte
Widerruf wirksam ist.
Die Berufungskammer folgt hierbei den ausführlichen Entscheidungsgründen des
Arbeitsgerichtes, wonach die Fahrgelderstattung als zusätzliche Leistung unter
den Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt gestellt worden ist, was dazu führt,
dass ein Widerruf grundsätzlich möglich ist.
Richtig hat das Arbeitsgericht erkannt, dass diese Leistungen zwar vertraglich
zugesichert waren, jedoch in der Form der Widerrufbarkeit.
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch dort, wo es unter
Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens davon ausgeht, dass die
Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation befugt ist, einen Widerruf zu
erklären, dass also die Beklagte das von ihr abgeforderte billige Ermessen i. S.
d. § 315 BGB gewahrt hat.
Auch angesichts der Tatsache, dass die Beklagte vom Kläger nicht widersprochen
ausgeführt hat, dass sich die Gehaltseinbußen des Klägers auf insgesamt 18,23 %
zum bisherigen Lohn belaufen und nicht wie vom Kläger berechnet auf 34 %, weil
anstelle der pauschalen Prämie nunmehr die tarifliche Leistungszulage gezahlt
wird, kann die Kammer nicht erkennen, dass hier der Kernbereich des
Arbeitsvertrages bezüglich des ausgewogenen Verhältnisses zwischen
Arbeitsleistung und Vergütung tangiert ist, was sie jedoch bei 34 % Reduktion
angenommen und damit einem Widerruf entrückt gesehen hätte.
Auch die Behauptung der Beklagten, dass die Montage-Stammarbeiter keine Kürzung
erfahren hätten, weil diese lediglich Tarifleistungen erhalten hätten, blieb vom
Kläger unbestritten, so dass die Berufungskammer hier keinen Verstoß gegen
Gleichbehandlungsgrundsätze durch die Beklagte ausmachen kann.
Bezüglich der Frage, wie sich die arbeitsvertragliche Regelung aus dem Jahre
1999 mit der neuen Gesetzeslage, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB verträgt,
schließt sich die Berufungskammer der Auffassung des LAG Berlin in der
Entscheidung vom 30.03.2004 (AZ: 3 Sa 2206/03) an, wonach es zu den
Besonderheiten des Arbeitsrechtes auch zählt, was durch Richterrecht als
Grundsatz entwickelt worden ist. Dazu zählen auch die vom Bundesarbeitsgericht
entwickelten Grundsätze, wonach der Arbeitgeber bei freiwilligen zusätzlichen
Leistungen, die er unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt hat, bei Beachtung
des billigen Ermessens einen Widerruf vornehmen kann. Wenn zudem neben der
Widerrufbarkeit die Freiwilligkeit vorbehalten ist, bedarf es keiner, vielleicht
auch noch abschließenden Liste, die der Arbeitgeber bei Vertragsschluss
aufstellen muss, unter deren Eingreifens er dann einen Widerruf vornehmen will
und darf. Ebenso wie das LAG Berlin sieht die Berufungskammer in der bisherigen
Rechtsprechungspraxis die Arbeitnehmer im Bereich des Widerrufs freiwilliger
Leistungen vor Überraschungen und unsachgemäßen Handhabungen seitens des
Arbeitgebers ausreichend geschützt.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung als unbegründet mit der Kostenfolge der
§§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, zurückzuweisen.
Die Revision ist für den Kläger zugelassen worden, weil eine Differgenz zu der
Entscheidung des LAG Hamm vom 11.05.2004 (AZ: 19 Sa 2132/03) gegeben ist und die
Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ArbGG.
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