Fahrtkostenerstattung – Widerruf der vertraglich zugesagten
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR
721/05
Urteil vom
11.10.2006
In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung
vom 11. Oktober 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2004 - 6 Sa 380/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs einer vertraglich zu-
gesagten Fahrtkostenerstattung.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter der K GmbH & Co KG, D, über deren Vermögen
am 1. Mai 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger war bei der
Insolvenzschuldnerin seit 3. Januar 2000 als Energieanlagenelektroniker in L
beschäftigt.
Nach dem Formulararbeitsvertrag vom 26. Oktober 1999 finden die für die
Arbeitnehmer der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens
maßgeblichen tariflichen Bestimmungen und die Arbeitsordnung in den jeweils
geltenden Fassungen Anwendung. § 2 des Arbeitsvertrags lautet:
"Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Lohngruppe
08/Rheinland Pfalz eingestuft. Als Arbeitsentgelt erhält er einen festen
Monatslohn von DM 3.539,20 einschließlich außertariflicher Zulage von DM 379,20.
Aufgrund eines betriebsbezogenen Vergütungssystems kann der vereinbarte
Monatslohn durch zusätzliche Leistung bereits im ersten Monat der Tätigkeit
überschritten werden.
Für die Einarbeitungszeit von einem Monat wird zusätzlich eine Prämie von 15 %
vom Prämienausgangslohn (Ecklohn) je Arbeitsstunde gezahlt.
Danach wird eine Pauschalprämie gewährt, die sich nach dem Prämienaufkommen der
jeweiligen Betriebsstätte als Einzel- oder Gruppenprämie bemißt und nach
betriebsüblichen Maßstäben festgelegt wird.
Darüberhinaus erhält der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenersatz in Höhe von DM
44,23 arbeitstägig.
Die Firma behält sich vor, alle übertariflichen Bestandteile in seinem Lohn -
gleich, welcher Art - bei einem Aufrücken in eine höhere Altersstufe in der
Lohngruppe oder in eine höhere Tarifgruppe teilweise oder ganz anzurechnen.
Abgesehen davon hat die Firma das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile
jederzeit unbeschränkt zu widerrufen und mit etwaigen Tariferhöhungen zu
verrechnen.
Auch jede andere Leistung, die über die in den Tarifverträgen festgelegten
Leistungen hinausgeht, ist jederzeit unbeschränkt widerruflich und begründet
keinen Rechtsanspruch für die Zukunft."
Bis einschließlich April 2003 erhielt der Kläger einen Tariflohn in Höhe von
1.751,69 Euro brutto, die vertraglich vereinbarte außertarifliche Zulage in Höhe
von 227,72 Euro brutto, auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung einen
Prämienlohn, der im Durchschnitt der ersten vier Monate des Jahres 2003 207,00
Euro brutto betrug, sowie den vertraglich zugesagten Fahrtkostenersatz in Höhe
von 22,61 Euro je Arbeitstag.
Im Jahr 2002 erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin einen Verlust in Höhe von
236.000,00 Euro, wobei sich der Gesamtverlust, bedingt durch die Abschreibung
von Forderungen infolge der Insolvenz der Muttergesellschaft auf 839.900,00 Euro
belief.
Am 11. April 2003 widerrief die Insolvenzschuldnerin unter Bezugnahme auf den
arbeitsvertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalt die außertarifliche Zulage
sowie die Fahrtkostenerstattung zum 1. Mai 2003. Sie begründete den Widerruf mit
ihrer wirtschaftlichen Situation. Gleichlautende Schreiben erhielten alle
Beschäftigten. Ab Mai 2003 zahlte die Insolvenzschuldnerin nach der Umstellung
auf Zeitlohn anstelle des Prämienlohns eine tarifliche Leistungszulage. Diese
betrug im Mai 2003 350,34 Euro brutto.
Mit der am 3. November 2003 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit
Schriftsatz vom 9. Januar 2004 erweiterten Klage hat der Kläger für die vom 1.
Mai bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten 128 Arbeitstage Fahrtkostenerstattung
in Höhe von jeweils 22,61 Euro verlangt.
Der Kläger hat im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, die Anmeldung zur Tabelle und das Bestreiten der
Forderungen durch den Beklagten in der Revision beantragt,
Fahrtgeld in Höhe von 1.153,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. August 2003 sowie Fahrtgeld in
Höhe von 1.153,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszins seit Rechtshängigkeit als Insolvenzforderung festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Forderungen des
Klägers bestritten und die Auffassung vertreten, der Widerruf der
Fahrtkostenerstattung sei wegen der eingetretenen Verluste wirksam erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat den Widerruf der zugesagten Fahrtkostenerstattung dem
Grunde nach für wirksam erachtet, die Insolvenzschuldnerin jedoch für
verpflichtet gehalten, eine Auslauffrist von zwei Monaten einzuhalten und
deshalb den Widerruf erst ab dem 1. Juli 2003 wirksam werden lassen. Im Übrigen
hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nach Aufnahme des durch
Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens sein Zahlungsbegehren im Wege der
Feststellungsklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
I. Der vereinbarte Widerrufsvorbehalt hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr.
4 BGB nicht stand und ist deshalb unwirksam. Dies führt jedoch nicht zur
Unwirksamkeit des erfolgten Widerrufs. Die Vertragslücke ist durch eine
ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR
364/04 - BAGE 113, 140). Die Parteien hätten redlicherweise für den Fall der
vorliegenden wirtschaftlichen Verluste ein Widerrufsrecht vereinbart.
1. Die arbeitsvertragliche Widerrufsregelung ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
a) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch
daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs.
1 Satz 2 BGB). Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. In
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam die Vereinbarung
eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr
abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil
zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB).
b) Bei dem umstrittenen Widerrufsvorbehalt handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Zwischen den Parteien steht
außer Streit, dass der Arbeitsvertrag im Betrieb der Insolvenzschuldnerin
standardmäßig Verwendung fand.
c) Der Widerrufsvorbehalt soll das Recht der Insolvenzschuldnerin begründen,
versprochene Leistungen einseitig zu ändern.
d) In materieller Hinsicht verbietet es das Gesetz nicht, den im Streit
stehenden Vergütungsbestandteil als widerruflich auszugestalten, wenn
wirtschaftliche Gründe für einen Widerruf vorliegen.
aa) Der Widerrufsvorbehalt stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende
Regelung gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Nach dieser Bestimmung unterliegen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn
durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind nicht
nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot
entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh. auch alle
ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die auf
Grund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des
jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (Senat 7.
Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 4 b der
Gründe; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8 = EzA ArbZG § 6 Nr.
6, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 3 a der
Gründe; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 -BGHZ 137, 27, 29 f., zu I 2 a der
Gründe; 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90 - BGHZ 121, 13, 18, zu II 6 b der
Gründe). Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht
einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern,
auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle. Sie
weichen von dem allgemeinen Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind
einzuhalten) ab. Der Vertrag und die sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen
sind für jede Seite bindend (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113,
140, 144, zu B I 4 a der Gründe; BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 488/04 - AP BGB § 308
Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 2, zu II 2 c der Gründe). Eine Vertragspartei
kann grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag
Abstand nehmen (zB § 323 Abs. 1, § 324, § 326 Abs. 5 BGB).
bb) Die Wirksamkeit des Widerrufsrechts richtet sich nach § 308 Nr. 4 BGB als
der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Da § 308 Nr. 4 BGB den § 307 BGB
konkretisiert, sind auch die Wertungen des § 307 BGB heranzuziehen. Außerdem
sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
angemessen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 -
AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 5 der Gründe).
cc) Die Vereinbarung des Widerrufsrechts ist gem. § 308 Nr. 4 BGB zumutbar, wenn
der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren
Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (Senat
12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140, 144 f., zu B I 4 c der Gründe;
BGH 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651).
(1) Auch im Arbeitsverhältnis muss in diesem Sinne ein Grund für den Widerruf
bestehen. Unabhängig davon, ob der Grund als sachlich, hinreichend, triftig oder
schwerwiegend bezeichnet wird, muss jedenfalls die gebotene Interessenabwägung
zu einer Zumutbarkeit der Klausel für den Arbeitnehmer führen. Das richtet sich
in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die
widerrufen werden soll, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der
Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller
Gesichtspunkte muss der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise
rechtfertigen.
(2) Im Grundsatz hat der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des
Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran, bestimmte
Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten. Dadurch
darf aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer
verlagert werden. Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der
Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig. Insofern ist die bisherige
Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Widerrufs weiterhin heranzuziehen. Der
Vertragsinhaltsschutz gem. § 2 KSchG kann dabei als Maßstab dienen (Senat 12.
Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140, 145, zu B I 4 c aa der Gründe; BAG
7. August 2002 - 10 AZR 282/01 - AP BGB § 315 Nr. 81 = EzA BGB § 315 Nr. 51, zu
B II 3 der Gründe; 15. August 2000 - 1 AZR 458/99 -, zu A II 1 der Gründe; 28.
Mai 1997 - 5 AZR 125/96 - BAGE 86, 61, 71; 13. Mai 1987 - 5 AZR 125/86 - BAGE
55, 275, 281). Allerdings kommt es nicht auf eine konkrete Umgehung des Schutzes
vor Änderungskündigungen (Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes) an (ErfK/Preis
6. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 54).
(3) Danach ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der
im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes
unter 25 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird (Senat 7. Dezember
2005 - 5 AZR 535/04 - AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2., auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 7 d der Gründe).
Sind darüber hinaus Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine
unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz
für Aufwendungen, die an sich der Arbeitnehmer selbst tragen muss, erhöht sich
der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30 % des
Gesamtverdienstes (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BA-GE 113, 140, 145,
zu B I 4 c bb der Gründe). Dem Arbeitnehmer wird hier zu seinem Vorteil eine
Leistung zusätzlich zum üblichen Entgelt gewährt. Der Arbeitgeber ist dann bis
zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und
dementsprechend auch den Widerruf zu erklären.
(4) An einer fehlenden Frist für die Wirkung des Widerrufs kann die Vereinbarung
nicht scheitern (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140, 145, zu B
I 4 c cc der Gründe). Hierfür gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Allenfalls bei
der Ausübungskontrolle kommt die Einräumung einer Auslauffrist in Betracht.
dd) Die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Widerrufsrechts aus
wirtschaftlichen Gründen sind erfüllt. Dem Kläger verbleibt auch nach Ausübung
des Widerrufsrechts mindestens die tarifliche Vergütung. Ein Eingriff in den
Kernbereich des Arbeitsvertrags ist nicht ersichtlich. Der Schutz gegenüber
Änderungskündigungen wird nicht umgangen, denn der vertraglich vorbehaltene
Widerruf erfasst insgesamt weniger als 20 % der Gesamtvergütung. Hinzu kommt,
dass es sich bei dem widerruflich gewährten Fahrtkostenersatz nicht um eine
unmittelbare Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern um einen Ersatz von
Aufwendungen handelt, die der Arbeitnehmer nach allgemeinen Regeln selbst tragen
muss. Der Vertrauensschutz ist gering. So werden derartige Zuschüsse vielfach
befristet oder nur in Zeiten eines Arbeitskräftemangels gewährt, um Arbeitnehmer
zu gewinnen. Dem Arbeitgeber kann berechtigterweise daran gelegen sein, insoweit
einheitliche Arbeitsbedingungen im Betrieb herzustellen. Der Widerruf greift
trotz der Höhe der Leistung nur gering in das Vertragsgefüge ein.
e) Die Vertragsregelung der Parteien wird den formellen Anforderungen von § 308
Nr. 4, § 307 BGB nicht gerecht.
aa) Was die Vertragsregelung enthalten muss, richtet sich nicht allein nach §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bestimmung muss nicht nur klar und verständlich sein.
Sie darf auch als solche nicht unangemessen benachteiligen; die Vereinbarung des
konkreten Widerrufsrechts muss zumutbar sein. Das bedeutet: Die Bestimmung muss
die Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen. Der Maßstab von § 307 Abs.
1 und Abs. 2, § 308 Nr. 4 BGB muss nach dem Text der Klausel zum Ausdruck
kommen. Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht
ohne Grund erfolgen darf (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140,
146, zu B I 5 a der Gründe; BGH 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97 - NJW 1998, 3114,
zu III 3 der Gründe; 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - BGHZ 158, 149, zu II 2 b
bb der Gründe).
bb) Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen müssen möglichst
konkretisiert werden. Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe
eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. "auf ihn
zukommt". Diese Anforderung lässt sich auch angesichts der Besonderheiten des
Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) im Regelfall erfüllen. Bei den
Voraussetzungen der Änderung, also den Widerrufsgründen, lässt sich zumindest
die Richtung angeben, aus der der Widerruf möglich sein soll (wirtschaftliche
Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers). Welches die Gründe sind, ist
keineswegs selbstverständlich und für den Arbeitnehmer durchaus von Bedeutung.
Der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives
wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn,
Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung,
unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende
Pflichtverletzungen) muss konkretisiert werden, wenn der Verwender hierauf
abstellen will und nicht schon allgemein auf die wirtschaftliche Entwicklung,
die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers gestützte Gründe nach dem
Umfang des Änderungsvorbehalts ausreichen und nach der Vertragsregelung auch
ausreichen sollen (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140, 146 f.,
zu B I 5 b der Gründe).
cc) Der Arbeitsvertrag der Parteien nennt keine Widerrufsgründe. Vielmehr soll
die Insolvenzschuldnerin das Recht haben, die genannten Leistungen "jederzeit
unbeschränkt" zu widerrufen. Dieser Änderungsvorbehalt ist nicht zumutbar.
f) Die §§ 305 ff. BGB finden seit dem 1. Januar 2003 auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung. Die Vereinbarung des Widerrufsrechts ist deshalb gem. §
308 Nr. 4 BGB seit dem 1. Januar 2003 unwirksam.
aa) Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind
nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden. Der
Arbeitsvertrag wurde im Jahre 1999 geschlossen. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB findet
auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind,
vom 1. Januar 2003 an das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung
Anwendung. Hierzu gehören auch die §§ 305 bis 310 BGB. Vertrauensschutz hat das
Gesetz nur bis zum 31. Dezember 2002 eingeräumt.
bb) Da die §§ 307, 308 Nr. 4 BGB einheitlich inhaltliche und formelle
Anforderungen aufstellen, kommt eine auf das materielle Schutzniveau beschränkte
Geltung nicht in Betracht. Die Anwendung des Gesetzes lässt sich nicht
aufteilen. Jedoch sind für vor und ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge
unterschiedliche Konsequenzen aus der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung
zu ziehen.
2. Die unwirksame Vertragsklausel fällt bei dem hier vorliegenden Altfall nicht
ersatzlos weg.
a) Auch wenn der Verwender des Formulararbeitsvertrags angesichts des
Gesetzeszwecks die Voraussetzungen für einen Widerruf in der bezeichneten Weise
- im Rahmen der Möglichkeiten - konkretisieren muss, ergibt sich daraus bei vor
dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Verträgen nicht zwingend die Unwirksamkeit
des erfolgten Widerrufs, wenn die Konkretisierung unterblieben ist. Es geht
dabei nicht um die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, da langfristig
angelegte Formularverträge ohne die Möglichkeit der einseitigen Änderung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen im gesamten Vertragsrecht regelmäßig vorkommen.
Vielmehr resultieren die Bedenken aus der rückwirkenden Anwendung von förmlichen
Anforderungen (hinreichend deutliche Formulierung der Rechtslage) auf einen
abgeschlossenen Sachverhalt (Abschluss des Arbeitsvertrags). Da das Gesetz auch
für Altverträge gilt und dies hinsichtlich der Anforderungen an die
Vertragsformulierung auf eine echte Rückwirkung hinausläuft, bedarf es der
verfassungskonformen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Auslegung
und Anwendung. Das führt dazu, dass die unwirksame Klausel nicht gemäß § 306
Abs. 2 BGB ersatzlos wegfällt. Eine Bindung des Arbeitgebers an die vereinbarte
Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit würde unverhältnismäßig in die
Privatautonomie eingreifen. Mit einer solchen Rechtsfolge konnte, musste und
durfte niemand rechnen. Sie würde keine angemessene, den typischen Interessen
der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten (vgl. BGH 3. November 1999 -
VIII ZR 269/98 - BGHZ 143, 104, zu II 4 der Gründe mwN). Da der Verwender bei
Abschluss des Arbeitsvertrags die §§ 307 f. BGB nicht berücksichtigen konnte und
die Klausel nur deswegen unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen
Anforderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der
ergänzenden Vertragsauslegung (Senat 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113,
140, 147 f., zu B II 1 der Gründe). Es ist zu fragen, was die Parteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der
Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. Maßgeblich ist nicht die subjektive
Vorstellung einer Vertragspartei, sondern was die Parteien bei einer
angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche
Vertragsparteien vereinbart hätten (Senat 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP
TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 -NZA 2006,
1042, zu A II 7 der Gründe). Nur so wird die unverhältnismäßige Rückwirkung des
§ 306 Abs. 2 BGB verfassungskonform abgemildert und dem Willen und den
Interessen der Vertragsparteien angemessen Rechnung getragen.
b) Bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen hätten redliche Parteien
die Widerrufsmöglichkeit zumindest für den Fall wirtschaftlicher Verluste
vereinbart, wie sie bei der Insolvenzschuldnerin nach den Feststellungen des
Arbeitsgerichts, auf die das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, vorgelegen
haben. Eine solche Bestimmung wäre für den Kläger als redliche Vertragspartei
zumutbar gewesen und hätte ihn nicht unangemessen benachteiligt. Die Behauptung
des Klägers in der Revisionsbegründung, er hätte wegen seines weiten
Anfahrtswegs einen Widerruf der Fahrtkostenerstattung aus wirtschaftlichen
Gründen nicht akzeptiert, steht dem nicht entgegen, weil es nicht auf die später
entwickelten subjektiven Vorstellungen der Partei ankommt. Das Vorbringen steht
im Widerspruch zu seinem Verhalten bei Abschluss des Vertrags. Seinerzeit hat
der Kläger in ein freies Widerrufsrecht der Insolvenzschuldnerin eingewilligt,
das nach damaliger Rechtslage nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen
konnte, sondern auch aus sonstigen Gründen, sofern der Widerruf billigem
Ermessens entsprach.
c) Die sich durch ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags ergebenden Vor-
aussetzungen des Widerrufs liegen vor. Die Insolvenzschuldnerin hat nach den vom
Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts zum
Zeitpunkt des Widerrufs erhebliche Verluste erlitten.
II. Neben der Inhaltskontrolle steht weiterhin die Ausübungskontrolle im
Einzelfall gem. § 315 BGB. Die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung
der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss
im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran hat die generelle Regelung
der §§ 305 ff. BGB nichts geändert. Der Umfang des Widerrufsrechts wird hier
nicht durch objektive Beurteilungsmaßstäbe abschließend festgelegt (Senat 12.
Januar 2005 - 5 AZR 364/04 -BAGE 113, 140, 149, zu B III der Gründe). Vorliegend
hat bereits das Arbeitsgericht eine Ausübungskontrolle vorgenommen und
entschieden, der Widerruf werde erst zum 1. Juli 2003 wirksam. Die Revision hat
nicht dargelegt, dass dies nicht billigem Ermessen entspricht.
III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.