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Fahrverbot auch bei
drohendem Arbeitsplatzverlust? - Prüfungsumfang
OLG Hamm
Az.: 4 Ss OWi 626/03
Beschluss vom: 23.10.2003
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg
gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 18. Juli 2003 hat der 4. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 10. 2003 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Juli 2003 wegen
Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l
gemäß § 24 a Abs. 1 StVG eine - erhöhte - Geldbuße von 600,- € festgesetzt, von
der Verhängung des Regelfahrverbots indes abgesehen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg mit
der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
mit ergänzendem Bemerken beigetreten.
Der Betroffene hat die zunächst von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde
zurückgenommen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet und führt zu der Aufhebung des
angefochtenen Urteils insgesamt.
Dieses weist durchgreifende Rechtsfehler auf, die der Wirksamkeit der
Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch entgegenstehen,
da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.
Zwar unterliegen die Urteilsgründe in Verfahren wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich keinen übertrieben hohen Anforderungen,
wenn ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung gekommen ist. Um ein
derartiges standardisiertes Messverfahren handelt es sich bei der Bestimmung der
Atemalkoholkonzentration mit Hilfe des Geräts Alcotest 7110 Evidential MK III
der Firma Dräger. Wenn kein Verfahrensbeteiligter die Funktionstüchtigkeit des
Messgeräts in Zweifel zieht, müssen in den Entscheidungsgründen lediglich
Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden (vgl. Beschluss des hiesigen
3. Senats vom 2. Oktober 2001 - 3 Ss OWi 989/00 - in NZV 2002, 198; Hentschel,
Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2002, NJW 2003, 716, 725
m.w.N.).
Diesen - ohnehin eingeschränkten - Anforderungen wird das angefochtene Urteil
nicht gerecht. Es fehlt die Mitteilung, mit welchem Gerät bzw. welcher
Messmethode die Atemalkoholkonzentraton bestimmt worden ist. Ferner wird nur e i
n Messwert, offenbar der Mittelwert, genannt. Schließlich lässt das Urteil
jegliche Ausführungen zur Frage, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig
gehandelt hat, vermissen.
Auch der Rechtsfolgenausspruch weist in seiner Begründung zum Absehen von der
Verhängung des Regelfahrverbots durchgreifende Rechtsfehler auf.
Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots auch im Falle einer
Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 StVG ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der
Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn entweder die Tatumstände so aus dem
Rahmen üblicher Begehungsweisen fallen, dass die Vorschrift über das
Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten ist, oder aber die
Anordnung für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten
würde (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 18 zu § 25 StVG
m.w.N.). Eine derartige Härte kann der vom Amtsgericht im vorliegenden Fall
angenommene drohende Arbeitsplatzverlust als Folge des Fahrverbots sein. Der
Tatrichter muss für diese seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles
jedoch eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben (vgl. BGHSt 38, 231, 237),
die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des
Betroffenen erschöpfen darf (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG
Hamm, VRS 95, 138, 140; Hentschel, a.a.O., Rdnr. 26 m.w.N.). Zwar ist es dem
Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Die
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Arbeitsplatzverlustes als Folge eines
Fahrverbots ist jedoch einer besonders gründlichen und kritischen Prüfung zu
unterziehen. Ein Betroffener hat regelmäßig ein hohes Eigeninteresse daran, die
Verhängung eines Fahrverbots zu vermeiden, so dass sein Vorbringen, im Falle
eines Fahrverbots mit der Kündigung rechnen zu müssen, in aller Regel allein
nicht ausreicht. Aber auch die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, der
üblicherweise betriebsbedingt ein Interesse an der uneingeschränkten Mobilität
seines Mitarbeiters hat, ist ebenso kritisch zu hinterfragen. Dabei wird auf die
zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, um sich einen persönlichen
Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen zu können und die Möglichkeit einer
- im beiderseitigen Interesse - liegenden bloßen Gefälligkeitsbescheinigung
auszuschließen, zumeist nicht verzichtet werden können.
Im Übrigen sind die angeblich negativen Folgen eines Fahrverbots und die
verschiedenen Möglichkeiten, diese abzumildern, im Einzelnen konkret abzuklären.
Insoweit ist festzustellen, ob und in welchem Umfang der Betroffene auf die
Benutzung seines PKW angewiesen ist. Die beruflichen Einsätze und Fahrtstrecken
sind ggf. durch schriftliche Unterlagen zu belegen. Daneben ist zu prüfen, ob
für die Zeit der Vollstreckung des Fahrverbots ggf. ein anderer Fahrer zur
Verfügung steht oder die Einsatzstellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
erreichbar sind. Dadurch zusätzlich anfallender Zeit- und Kostenaufwand
rechtfertigt nicht das Absehen vom Fahrverbot, sondern ist als
selbstverschuldet, die Denkzettelfunktion dieser Maßnahme unterstreichend,
hinzunehmen. Ferner ist zu prüfen, ob die nachteiligen Folgen des Fahrverbots
ganz oder teilweise durch Urlaub auszuschließen sind. Die auffällig häufig
anzutreffende Einlassung des Betroffenen, nicht oder nicht in der erforderlichen
Länge über Urlaub zu verfügen, ist, auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht,
kritisch zu hinterfragen.
Der nach alledem vom Tatgericht zu leistende Aufklärungs- und Begründungsaufwand
rechtfertigt sich dadurch, dass ein Fahrverbot in aller Regel die einzig
angemessene und vor allem, wegen der einschneidenden Wirkung, spürbare und
erzieherische Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist. Auch
aus Gründen der Gleichbehandlung ist es nicht hinnehmbar, dass sich ein Teil der
Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf angebliche berufliche Nachteile durch ein
zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld davon freikauft, während
andere, etwa Hausfrauen und Rentner, sich mit der vom Gesetzgeber an sich
gewollten Regelfolge abzufinden haben.
Den aufgezeigten Anforderungen wird das angefochtene Urteil, das neben der
Behauptung des Betroffenen, im Falle der Verhängung eines Fahrverbots seinen
Arbeitsplatz zu verlieren, auf ein inhaltlich nur unvollständig wiedergegebenes
und nicht eindeutiges Schreiben des Arbeitgebers stützt, nicht gerecht.
Soweit das Amtsgericht zwei Vorbelastungen des Betroffenen aus Bußgeldbescheiden
vom 17. März 1998 und 18. Februar 2002 im Rahmen der Erhöhung der Regelgeldbuße
berücksichtigt hat, ist im Übrigen Folgendes anzumerken:
Zum einen fehlt die Mitteilung der Rechtskraftdaten. Da gemäß § 29 Abs. 6 S. 3
StVG die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit spätestens nach Ablauf von fünf
Jahren getilgt wird, könnte die Voreintragung des Betroffenen wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung laut Bußgeldbescheid vom 17. März 1998 einem
Verwertungsverbot unterliegen. Zum anderen fällt bezüglich der Voreintragung
laut Bußgeldbescheid vom 18. Februar 2002 auf, dass ausweislich der Gründe des
angefochtenen Urteils insoweit gegen den Betroffenen wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h angeblich nur die Regelgeldbuße von
150,- € festgesetzt worden ist, nicht aber das Regelfahrverbot. Sollte diese
Angabe daher, was naheliegt, unvollständig sein und gegen den Betroffenen nur
einige Monate vor der hier betroffenen Tat bereits ein Fahrverbot verhängt und
vollstreckt worden sein, dürfte ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots
im vorliegenden Falle trotz eines neuerlichen schweren Fehlverhaltens im
Straßenverkehr und der damit zutage getretenen Unbelehrbarkeit kaum zu
rechtfertigen sein (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots trotz
drohenden Arbeitsplatzverlustes - dort Taxifahrer - OLG Hamm VRS 90, 213).
Nach allem war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden zurückzuverweisen.
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