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Geschwindigkeitsüberschreitung - Toleranzabzug - Absehen vom Regelfahrverbot
OLG Hamm
Az.: 3 Ss OWi
11/04
Beschluss vom
18.03.2004
Leitsatz:
1. Enthält
das tatrichterliche Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine
Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit
des Betroffenen, bedeutet das Fehlen dieser Angabe nicht, dass die
Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen
sind.
2. Ein Sonderfall, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, wird
nicht dadurch begründet, dass der Zweck oder der Anlass einer
Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres sofort
erkennbar ist.
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom
28.07.2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.
03. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am
Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen einer fahrlässigen
Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 24 Abs. 2 StVG, 41 (Zeichen 274), 49 Abs. 3
Ziffer 4 StVO (außerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h) zu einer
Geldbuße von 270,- € verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene ein kleines
medizinisch-elektronisches Unternehmen. Um seine Kunden innerhalb Deutschlands
aufzusuchen, ist er regelmäßig mit einem Geschäftsfahrzeug unterwegs, mit dem er
pro Jahr ca. 120.000 km zurücklegt.
Das Amtsgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Betroffene bereits
straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde durch
Entscheidung des Amtsgerichts Vechta vom 05.03.2001, rechtskräftig seit dem
17.02.2001, wegen einer fahrlässigen Überschreitung der durch Verkehrsschilder
angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 27 km/h auf der BAB
A 1 zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt. Gegen ihn wurde außerdem durch
Bußgeldbescheid des Kreises Viechtach vom 17.06.2002, rechtskräftig seit dem
04.07.2002, wegen Überschreitung der durch Verkehrsschilder angeordneten
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 37 km/h auf der BAB A 7 eine
Geldbuße in Höhe von 150,- € verhängt.
Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene befuhr am 22.10.2002 gegen 19.07 Uhr mit einem Pkw, amtl.
Kennzeichen XXXXXXXXXX im Bereich der Gemeinde Kirchlengern die Bundesautobahn A
30 in Fahrtrichtung Bad Oeynhausen. In Höhe des Kilometers 117,650 hatte der
Betroffene eine Baustelle zu passieren. Innerhalb dieser Baustelle war durch
mehrfach aufgestellte Verkehrszeichen eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h
angeordnet. Der Betroffene achtete beim Passieren der entsprechenden
Verkehrszeichen nicht auf die angeordnete Höchstgeschwindigkeit. Er fuhr mit
einer Geschwindigkeit von mindestens 89 km/h durch die Baustelle. Er fiel dabei
einem Polizeibeamten auf, der im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten
Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmeßgerät eine „Nettogeschwindigkeit" von
89 km/h feststellte. Der Betroffene überschritt somit die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h aus Fahrlässigkeit um mindestens 29 km/h.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung hätte er ohne weiteres erkennen und
vermeiden können."
Diese Feststellungen beruhen nach den weiteren Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil u.a. auf der Einlassung, die die Verteidigung für den Betroffenen
abgegeben hat.
Das Amtsgericht ist bei der Bemessung der Geldbuße von der nach der
Bußgeldkatalogverordnung für einen Verstoß der festgestellten Art vorgesehenen
Regelbuße in Höhe von 50,- € ausgegangen und hat diese unter Berücksichtigung
der Vorbelastungen des Betroffenen auf 90,- € erhöht. Es hat sodann
festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für die
Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 4 Abs. 2 der BKatV vorliegen. Es hat aber
dennoch von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen. Im Rahmen der
Begründung dieser Entscheidung wird unterstellt, dass die Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h aus Anlass einer Baustelle erfolgt
sei und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Akteninhalts letztlich offen
bleibe, ob ein Kraftfahrer wie der Betroffene in der Lage gewesen sei, die
Notwendigkeit der aufgestellten Verkehrszeichen mit der Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h zu erkennen und zu beachten oder ob ein Kraftfahrer Anlass gehabt
habe, die Baustellenbeschilderung nicht völlig ernst zu nehmen. Dem Gericht sei
es deshalb letztlich nicht möglich, das Ausmaß des Verschuldens sachgerecht zu
beurteilen und insbesondere festzustellen, ob die Voraussetzungen für die
Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG vorlägen. Als Beurteilungsgrundlage
verbleibe vielmehr lediglich die Höhe der begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitung, also der bloße formelle Verstoß gegen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung. Insbesondere wenn es um die Verhängung eines
Fahrverbotes gehe, müsse aber eigentlich eine weitere Differenzierung erfolgen,
indem die weiteren Einzelumstände, wie Sicht- und Wetterverhältnisse,
Verkehrsdichte, potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie die
konkrete Verkehrssituation berücksichtigt würden. Hinzu komme, dass in den
letzten Jahren die Wahrscheinlichkeit für einen Kraftfahrer, wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung aufzufallen, deutlich gestiegen sei. Die
Vorschriften der Bußgeldkatalogverordnung betreffend die Festsetzung eines
Fahrverbotes seien dabei insbesondere bei formellen
Geschwindigkeitsüberschreitungen mit großer Vorsicht zu bewerten.
Dementsprechend müsse bei der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 4 der BKatV
großzügiger verfahren werden, als es bisher von den Gerichten angenommen worden
sei.
Die Annahme eines Ausnahmefalls im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht
wie folgt begründet:
„Dem Betroffenen kann allein ein formeller Verkehrsverstoß angelastet werden.
Die beiden Vorbelastungen spielten sich ebenfalls auf der Autobahn ab. Auch hier
ging es allein um formelle Verkehrsverstöße ohne Bezug auf die konkrete
Verkehrssituation. Der Betroffene ist als Vielfahrer täglich mit dem Pkw
unterwegs. Bei der erheblich gestiegenen Überwachungsdichte ist es dann kein
Wunder, daß er innerhalb eines kurzen Zeitraumes von ein oder zwei Jahren
infolge einer technischen Verkehrsüberwachung insgesamt dreimal in Erscheinung
getreten ist. Das Gericht hat somit Schwierigkeiten, den Betroffenen als
„Wiederholungstäter" zu qualifizieren. Es ist deshalb ohne weiteres zulässig,
das Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen.
Hinzu kommt, daß vorliegend die „Schmerzgrenze" für einen „Wiederholungsfall"
von 25 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich um 4 km/h überschritten
wurde. Bei der letzten Vorbelastung, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach
ebenfalls innerhalb einer Baustelle auf einer Autobahn abspielte, lag diese
Geschwindigkeitsüberschreitung bei 37 km/h. Das ist nicht allzu erheblich, wenn
man bedenkt, daß in Baustellen auf Autobahnen regelmäßig Geschwindigkeiten von
ca. 100 km/h und mehr zu beobachten sind, auch wenn lediglich 60 km/h erlaubt
sind. Die weitere Vorbelastung erfaßt nur eine mäßige
Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h auf einer Autobahn. Die bisher
festgestellten Geschwindigkeitsverstöße liegen damit insgesamt eher im unteren
Bereich und begründen nicht unbedingt die Annahme, der Betroffene sei ein
„Raser" und müsse schon deshalb mit einem Fahrverbot belegt werden.
Der Wegfall des Fahrverbotes kann im übrigen auch wegen der beruflichen
Belastung, die ein solches Fahrverbot für den Betroffenen bedeuten würde,
begründet werden. Der Betroffene hat unwiderlegt ausgeführt, daß er in seiner
beruflichen Eigenschaft pro Jahr ca. 120.000 km zurücklegt. Das Gericht ist
nicht in der Lage, diese entlastende Einlassung des Betroffenen zu widerlegen.
Es ist in einem Bußgeldverfahren für das Gericht nicht zumutbar, die
persönlichen und wirtschaftlichen Umstände bei einem Betroffenen zu ermitteln,
wenn es um den Wegfall eines Fahrverbotes wegen beruflicher Härte geht. Es ist
aber auch nicht Aufgabe des Betroffenen, seine entlastenden Behauptungen unter
Beweis zu stellen, denn das würde im strafrechtlichen Bereich zu einer Umkehr
der Beweislast führen, was systemfremd ist. Das Gericht ist folglich bei dem
festgestellten Sachverhalt von der Annahme ausgegangen, daß die Behauptungen des
Betroffenen zu seiner beruflichen Situation zutreffend, vollständig und richtig
sind. Dann aber ist ohne weiteres nachvollziehbar, daß der Betroffene in seiner
beruflichen Tätigkeit schwer getroffen wird, wenn er als Vielfahrer mit einem
einmonatigen Fahrverbot belegt wird.
Unter Abwägung aller Umstände hielt es das Gericht für angemessen, die verwirkte
Geldbuße von 90,-- Euro zu verdreifachen, gegen den Betroffenen eine erhöhte
Geldbuße von 270,-- Euro, die von ihm auch wirtschaftlich ohne weiteres
verkraftet werden kann, festzusetzen und dafür das an sich verwirkte Fahrverbot
wegfallen zu lassen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Bielefeld. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich unter
näheren Ausführungen gegen das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Bielefeld unter ergänzenden Ausführungen beigetreten. Sie ist der Auffassung,
dass die Urteilsfeststellungen lückenhaft seien und deshalb bereits den
Schuldausspruch wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung
nicht zu tragen vermögen. Das amtsgerichtliche Urteil enthalte nämlich weder
Angaben zu dem in Abzug gebrachten Toleranzwert noch werde die Art des
verwendeten Messverfahrens mitgeteilt, so dass dem Senat eine Überprüfung der
Ordnungsgemäßheit der Messung nicht möglich sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt auf die erhobene Sachrüge zu einer
Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zu einer
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford.
1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist bei zutreffender
Auslegung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Denn die umfangreiche
Rechtsbeschwerdebegründung vom 11.08.2003 befasst sich ausschließlich mit der
unterbliebenen Verhängung des Regelfahrverbotes und endet mit dem Satz, dass
insgesamt daher festzustellen sei, dass die Gründe der Entscheidung das Absehen
vom Fahrverbot nicht tragen.
Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben sich auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft keine
Bedenken.
Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt nach herrschender
Meinung voraus, dass das angefochtene Urteil eine Prüfung ermöglicht. Unwirksam
ist dagegen eine Beschränkung, wenn die Schuldfeststellungen in dem
angefochtenen Urteil derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich
sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der
Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318
Randziffer 16 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im
Ordnungswidrigkeitsverfahren (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl.,
§ 79 Randziffer 9 m.w.N.).
Das angefochtene Urteil enthält ausreichende Feststellungen sowohl zur äußeren
als auch zur inneren Tatseite der dem Betroffenen vorgeworfenen
Verkehrsordnungswidrigkeit und ermöglicht daher eine Überprüfung des
Schuldumfangs. Denn es wird mitgeteilt, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit
der Betroffene zur Tatzeit mit dem von ihm außerhalb geschlossener Ortschaft
geführten PKW zu beachten hatte, sowie in welchem Umfang der Betroffene diese
Geschwindigkeit überschritten hat. Aus dem angefochtenen Urteil lässt sich auch
entnehmen, dass der Tatrichter von einem fahrlässigen Handeln des Betroffenen
ausgegangen ist.
Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
vom 02.02.2004 wird in dem angefochtenen Urteil das angewandte Messverfahren
mitgeteilt. Denn es wird ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels
eines Radarmessgeräts - hierbei handelt es sich um ein standardisiertes
Messverfahren - ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Es bedarf daher im
vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Erörterung, ob die unterbliebene
Mitteilung der Messmethode möglicherweise zur Wirksamkeit einer rechtswidrigen
Beschränkung führen kann.
Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit
des Betroffenen enthalten die Urteilsgründe allerdings nicht. Das Fehlen dieser
Angabe bedeutet aber nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen
vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind und dass infolge dessen die
erklärte Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch
unwirksam ist. Soweit der Senat bisher bei einer solchen Fallgestaltung von
einer unwirksamen Rechtsmittelbeschränkung ausgegangen ist (vgl.
Senatsbeschlüsse vom
27. Januar 2004 - 3 Ss OWi 829/03 - und vom 05.12.2003 .- 3 Ss OWi 717/03 -),
hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest (vgl. Senatsbeschluss vom
24.02.2004 - 3 Ss OWi 686/03 -; Senatsbeschluss vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03
-). Denn die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes ist nicht zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
erforderlich, sondern um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der
tatrichterlichen Beweiswürdigung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3083).
Eine lückenhafte Beweiswürdigung schließt aber ebenso wie eine falsche Anwendung
des geltenden Rechts (vgl. BGH NStZ 1996, 352) eine Rechtsmittelbeschränkung auf
die Rechtsfolgenentscheidung nicht aus.
2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand
haben. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts über das Absehen von der
Verhängung des Regelfahrverbotes hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 04.03.2004
- 3 Ss OWi 769/03 - m.w.N.).
Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in
der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der
erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen,
dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre.
Ein Sonderfall wird insbesondere nicht dadurch begründet, dass der Zweck oder
der Anlass einer Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Kraftfahrer nicht ohne
weiteres sofort erkennbar ist. Denn auch dann sind durch Verkehrszeichen
getroffene Verkehrsregelungen zu beachten. Verkehrszeichen stellen gemäß § 41
StVO nach herrschender Meinung (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO,
Rdnr. 247) Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung dar. Sie sind nur
ausnahmsweise unwirksam und damit unbeachtlich. Nach der Regel des § 44 Abs. 1
VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig und unbeachtlich, soweit sich die
Fehlerhaftigkeit bei Kenntnis aller für sein Zustandekommen wesentlicher
Tatsachen ohne weiteres aufdrängt. Als nichtig anzusehen sind nach dieser
Vorschrift Vorschriftszeichen, die offensichtlich auf reiner Willkür beruhen
oder sinnwidrig sind (OLG Köln NZV 90, 483; VRS 92, 282; OLG Düsseldorf DAR 99,
82; OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.1997 - 3 Ss OWi 685/97 -) oder bei objektiver
Unklarheit, die sich durch Auslegung nicht beheben lässt (OLG Köln VRS 62, 310;
NZV 92, 200; OLG Düsseldorf DAR 99, 82). Anhaltspunkte dafür, dass die von dem
Betroffenen nicht beachtete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h unter
Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze unwirksam gewesen sein könnte,
lassen sich aus dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen und werden von dem
Tatrichter auch nicht angenommen.
Wie die Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung
zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigen auch die Umstände, dass der
Geschwindigkeitsverstoß zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt
hat, kein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes. Denn eine Gefährdung
Dritter ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 4
Abs. 2 S. 2 der BKatV.
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten
Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile
rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes,
sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein
drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen
wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.02.2002 - 3 Ss
OWi 1065/01 -; 06.06.2000 - 3 Ss OWi 237/00 -; 25.05.1999 - 3 Ss OWi 1095/99 -;
OLG Hamm VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366).
Dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend mit derart schwerwiegenden
Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das Amtsgericht nicht
festgestellt.
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend
zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 04.03.2004 - 3 Ss OWi 769/03 -; vom 06.12.2001 - 3 Ss OWi 975/01 -; OLG Hamm
NZV 1996, 118). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen
vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf entgegen der Ansicht des
Amtsrichters in dem angefochtenen Urteil der positiven Feststellung durch den
Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen
muss. Dazu gehören auch Ausführungen, ob der Betroffene ggf. durch
Inanspruchnahme von Urlaub die beruflichen Auswirkungen eines Fahrverbotes nicht
zumindest teilweise abmildern könnte oder ihm möglicherweise die vorübergehende
Einstellung eines Fahrers zuzumuten ist. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für
nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen, wie es hier in den
Urteilsgründen geschehen ist, reicht dagegen nicht aus. Der Amtsrichter hat
vielmehr die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und
darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.
III. Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und
im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen. Dabei hielt der Senat es für angebracht, von der Möglichkeit
einer Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Herford gemäß §
79 Abs. 6 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Randziffer 48) Gebrauch zu
machen.
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