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Fahrverbot:
Absehen hiervon, wegen „großer Angst um Arbeitsplatz"
OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi
86/06
Beschluss vom
06.03.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom
30.11.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06.
03. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a
Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw.
seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Bottrop zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bottrop hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb der geschlossenen
Ortschaft - fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. den §§
3, 41, 49 StVO - eine Geldbuße in Höhe von 200,- Euro kostenpflichtig
festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die
Generalstaatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den
Rechtsfolgenausspruch beigetreten ist.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen hat auch in der
Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung, nämlich im
Rechtsfolgenausspruch.
Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil seine
Begründung nicht den nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bestehenden
Anforderungen an das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes genügt.
Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann in Ausnahmefällen unter Erhöhung der Geldbuße von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Auch besteht für den Fall der
Verhängung eines Fahrverbotes gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG die Möglichkeit, das
Fahrverbot auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art zu beschränken. Die
Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung des Regeltatbestandes der
Bußgeldkatalogverordnung - hier des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der
Bußgeldkatalogverordnung i.V.m. der lfd. Nr. 11.3.6 Tabelle 1 c des Anhangs zum
Bußgeldkatalog - der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass ein
gänzliches Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes oder aber eine
Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Fahrzeugen gerechtfertigt
ist, unterliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. Dem
Tatrichter ist insoweit aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen
eingeräumt, vielmehr ist der ihm verbleibende Entscheidungsspielraum durch
gesetzlich niedergelegte und durch von der Rechtsprechung herausgearbeitete
Zumessungskriterien eingeengt. Insoweit unterliegt die verhängte Rechtsfolge
hinsichtlich ihrer Angemessenheit in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das
Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme der
Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die
Frage der Verhängung des Fahrverbotes oder des Absehens von einem solchen zu
zählen ist. Soweit der Tatrichter ein Absehen vom Regelfahrverbot aus
beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen des Betroffenen für angemessen
erachtet, reicht hierzu indes nicht jeder berufliche Nachteil aus. Nach
einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt vielmehr nur eine
Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen
Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein - uneingeschränktes - Fahrverbot
(Senat, Beschluss vom 03.05.2004 - 3 Ss OWi 239/04 OLG Hamm -; vgl. auch OLG
Hamm, VRS 90, 210, 212; DAR 1996, 325; NZV 1995, 366 f.; OLG Hamm, 4. Senat,
Beschlüsse vom 18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03 OLG Hamm - und vom 06.02.2003 - 4 Ss
OWi 75/03 OLG Hamm -).
Angaben des Betroffenen zu beruflichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten
dürfen dabei vom Tatrichter nicht ungeprüft übernommen werden. Vielmehr muss das
Urteil sich mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Betroffenen
auseinandersetzen, der sich auf besondere Härten wie etwa drohenden Existenz-
oder Arbeitsplatzverlust beruft (Senat, a.a.O.).
Insoweit liegen nur dann hinreichende, das Absehen von der Verhängung des
Fahrverbotes oder aber die nur eingeschränkte Verhängung des Fahrverbotes
tragende Urteilsgründe vor, wenn im Einzelnen dargelegt wird, dass es dem
Betroffenen nicht möglich ist, zumutbare Maßnahmen zur Milderung der
wirtschaftlichen Auswirkungen des Fahrverbotes zu ergreifen (Senat, Beschluss
vom 28.10.2004 - 3 Ss OWi 601/04 OLG Hamm -). Die Entscheidung über das Absehen
vom Regelfahrverbot ist nämlich eingehend zu begründen und mit ausreichenden
Tatsachen zu belegen (BGH MDR 1992, 278; OLG Hamm, NZV 1996, 118). Ob
gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot oder
die nur eingeschränkte Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen können, bedarf
der positiven Feststellung durch den Tatrichter, der die entsprechenden
Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer
für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung des Betroffenen reicht insoweit nicht
aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die Angabe des Betroffenen auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für
glaubhaft erachtet (OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom
18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03 OLG Hamm - und Beschluss vom 06.02.2003 - 4 Ss OWi
75/03 OLG Hamm -).
Das Amtsgericht hat das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbotes hier
wie folgt begründet:
"Die Verhängung eines Fahrverbots wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art.
Der Betroffene ist Auslieferungsfahrer bei der Firma R.S.. Hierbei handelt es
sich um einen großen Reifenhändler mit insgesamt acht Filialen. Die Firma
beliefert Tankstellen und Kfz-Betriebe mit Reifen. Aufgabe des Betroffenen ist
die Belieferung der acht Filialen und der anderen Abnehmer mit dem
betriebseigenen LKW. Die betrieblich veranlasste Kilometerleistung beläuft sich
auf 60.000 bis 70.000 km/Jahr. Der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr ist bis
auf einen Rest von zwei Tagen verbraucht. Ein zusammenhängender Urlaubsanspruch
für einen ganzen Monat besteht ohnehin nicht. Der Betroffene hat bei einem
Vollzug des Fahrverbotes große Angst um seinen Arbeitsplatz, da es am
Arbeitsmarkt kaum Alternativen für den 45 Jahre alten Betroffenen gibt.
Der Betroffene besitzt die Fahrerlaubnis seit dem Jahr 1979; Vorbelastungen
liegen nicht vor.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von der Verhängung eines Fahrverbotes
unter gleichzeitiger Verdoppelung der Geldbuße abgesehen worden."
Diese Ausführungen tragen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes nicht.
Das Amtsgericht hat keine hinreichend konkreten Tatsachen festgestellt, die den
Rückschluss zulassen, dass der Betroffene auch für den Fall, dass er ihm alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen des Fahrverbotes gering
zu halten (vgl. BVerfG, NJW 1995, 1541), der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist,
dass er seinen Arbeitsplatz verliert. Allein die Feststellung, der Betroffene
habe "große Angst um seinen Arbeitsplatz" reicht hierfür nicht aus, da diese
Feststellung sich in einer durch konkrete Tatsachen nicht hinreichend
untermauernden Wertung bzw. Befürchtung des Betroffenen selbst erschöpft. Dem
Umstand, dass der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr bis auf einen Rest von
zwei Tagen verbraucht war, kommt bereits deshalb keine maßgebende Bedeutung zu,
weil der Betroffene verpflichtet gewesen wäre, sich mit der Urlaubsplanung auf
die Verhängung eines Fahrverbotes einzustellen. Der Bußgeldbescheid datiert auf
den 10.06.2005 und ist dem Betroffenen am 14.06.2005 zugestellt worden. Ab
diesem Zeitpunkt musste der Betroffene sich darauf einstellen, dass er das
Fahrverbot zu verbüßen hatte.
Soweit das Amtsgericht darauf hinweist, dass ein zusammenhängender
Urlaubsanspruch für einen ganzen Monat ohnehin nicht bestehe, hätte es sich mit
der Frage befassen müssen, für welchen zusammenhängenden Zeitraum genau der
Arbeitgeber des Betroffenen bereit ist, diesem Urlaub zu gewähren, sowie, ob der
Betroffene in der den Urlaub überschreitenden Restzeit des Fahrverbotes ggf.
anderweitig in dem Betrieb seines Arbeitgebers eingesetzt werden kann.
Endlich hätte das Amtsgericht noch überprüfen müssen, ob angesichts des
Umstandes, dass der Betroffene die zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit
mit seinem Krad begangen hat, er beruflich aber lediglich auf das Führen eines
LKWs angewiesen ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht die
eingeschränkte Verhängung eines Fahrverbotes etwa in der Weise, dass von dem
Fahrverbot ausgenommen werden Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500 kg, in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NZV 2004,
653, 654). Die Möglichkeit, das Fahrverbot auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten
Art zu beschränken, sieht § 25 Abs. 1 S. 1 StVG nämlich ausdrücklich vor (vgl.
hierzu auch Senat, Beschluss vom 31.01.2006 - 3 Ss OWi 799/05 OLG Hamm -).
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