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Fahrverbot –
bestimmte Fahrzeugarten hiervon ausnehmen - Verwendungszweck
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi
536/06
Beschluss vom
14.09.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 3. März
2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 09.
2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung des
Betroffenen beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Menden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 3. März 2006 wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- EUR verurteilt
und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Von diesem
Fahrverbot ausgenommen hat das Amtsgericht Fahrten mit Kunden- oder
Firmenfahrzeugen während der betrieblichen Geschäftszeiten, die zur Abnahme von
Reparaturen durchgeführt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte und fristgerecht eingelegte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist und die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels steht fest, dass der
Betroffene am 12. Juni 2005 gegen 13.43 Uhr mit seinem Kraftrad (amtliches
Kennzeichen XXXXXXX) die Arnsberger Straße in Balve-Beckum in Fahrtrichtung
Hövel befuhr und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30
km/h überschritt.
II.
Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beschränkung des
Fahrverbotes erfolgte nicht rechtsfehlerfrei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Einschränkung des Fahrverbots Folgendes
ausgeführt:
"Das Amtsgericht durfte von dem Fahrverbot nicht - wie geschehen - bestimmte
Fahrten ausnehmen. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann dem Täter für eine bestimmte
Zeit verboten werden "Kraftfahrzeuge jeder Art oder einer bestimmten Art zu
führen". Die mithin zulässige Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen vom
Fahrverbot beschränkt sich zwar nicht auf Fahrzeuggruppen, für die jeweils eine
"Klasse" der Fahrerlaubnis erteilt wird (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 FeV). Auch
innerhalb dieser "Klassen" können einzelne Fahrzeugarten von der Ausnahme
betroffen sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass auch umgekehrt die
Erteilung der Fahrerlaubnis, falls dies notwendig ist, innerhalb einer "Klasse"
auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden kann (§ 6 Abs. 1 S. 2 FeV). Jedoch
muss es sich bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" um eine
Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der
sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat (zu vgl. VRS 96, 233-236
m.w.N.). Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig
(zu vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 44 Rdnr. 15). Die Richtigkeit
dieser Ansicht ergibt sich außer aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auch
aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften sowie aus praktischen
Erwägungen. Auch § 69 a Abs. 2 StGB verwendet den Begriff "bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen" in dem Sinne, daß sie von dem Verbot, eine Fahrerlaubnis zu
erteilen, ausgenommen werden können. Die Bedeutung des Begriffes ist hier
eindeutig. Diese Ausnahme ist nur sinnvoll, wenn die Verwaltungsbehörde von der
Ausnahme auch durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann. Es
entspricht der überkommenden Vorstellung davon, was Inhalt einer Fahrerlaubnis
sein kann, dass die "einzelne Fahrzeugart", auf die die Erlaubnis beschränkt
werden kann, nach Verwendungszweck und Bauart definierbar sein muss. Das ist
schon deshalb nötig, weil sonst die Kontrolle - beispielsweise durch die Polizei
-, ob sich das Führen eines Fahrzeuges im konkreten Fall innerhalb der Grenzen
der Fahrerlaubnis hält, nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit und
Eindeutigkeit möglich ist. Hieraus folgt, dass auch die Ausnahme im Sinne von §
69 a Abs. 2 StGB nach Zweck und Bauart der ausgenommenen Fahrzeuge zu bemessen
ist (vgl. OLG Hamm NJW 1971, 1193; OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052; VRS 43, 22;
OLG Frankfurt VM 77, 30; BayObLG VRS 66, 445). Hinzu kommt folgendes: Das
Fahrverbot wird vollstreckt, indem der Führerschein amtlich verwahrt wird (§ 25
Abs. 2 S. 2 StVG). Das gilt auch, wenn eine Fahrzeugart von dem Fahrverbot
ausgenommen ist. In diesem Fall stellt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen
einen Ersatzführerschein für die ausgenommene Fahrzeugart aus (Tröndle/Fischer,
a.a.O., § 44 Rdnr. 19). Das ist erforderlich, weil der Betroffene seiner
Pflicht, den Führerschein bei den nach wie vor erlaubten Fahrten mitzuführen,
sonst nicht nachkommen kann. Hieraus wiederum ergibt sich, dass von dem
Fahrverbot nur solche Fahrzeugarten ausgenommen werden können, für die die
Verwaltungsbehörde einen Führerschein ausstellen kann. Das Fahrverbot kann
deshalb in seiner bisherigen Form bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen
bleiben.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils im gesamten
Rechtsfolgenausspruch. Eine Entscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG kommt
nicht in Betracht, weil - etwa zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffenen - weitere Feststellungen zu treffen sind.
Es erscheint notwendig, das Amtsgericht im Hinblick auf die erneute Verhandlung
und Entscheidung auf Folgendes hinzuweisen:
Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für die von dem Betroffenen begangene
Ordnungswidrigkeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV bei einem Verstoß gegen § 25
Abs. 1 Satz 1 StVG regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat vor. Die
Einschlägigkeit dieses Tatbestandes indiziert das Vorliegen eines beharrlichen
Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes
Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (vgl. BGHSt 38, 124, 134/135),
sofern nicht besondere Umstände diese Anordnung als unangemessen erscheinen
lassen und ergeben, dass der mit ihr bezweckte Erfolg auch durch eine erhöhte
Geldbuße erreicht werden könnte. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn der
Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich vom Regelfall abweicht, dass
er als Ausnahme zu werten ist, die Anwendung der Regelbeispielstechnik des
Bußgeldkatalogs unangemessen sein kann (KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2001 - 3
Ws (B) 348/01). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch insoweit
enge Grenzen gesetzt und die Feststellungen müssen die Annahme eines
Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (Senatsbeschlüsse vom
07.05.1998 - 4 Ss OWi 426/98 - und vom 18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03 -; KG Berlin,
Beschluss vom 22.08.2001 - 3 Ws (B) 348/01). Zwar kann auch nach Abwägung aller
Umstände - bei der grundsätzlichen Verhängung eines Fahrverbots - eine
einschränkende Bemessung der angeordneten Rechtsfolge angezeigt sein, wenn ein
eingeschränktes Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und
andererseits unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung des
Betroffenen mit sich bringen würde (zu vgl. VRS 96, 233 - 236). Doch auch in
diesem Fall muss der Tatrichter eine dahingehende Entscheidung so mit
tatsächlichen Feststellungen belegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine
Überprüfung möglich ist (zu vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 407; 1996, 247).
Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen Ausnahmefall für
ein eingeschränktes Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art wie
z.B. der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (zu vgl. OLG
Hamm, VRS 1990, 210) begründen. Allein die Feststellung, der Betroffene sei aus
beruflichen Gründen darauf angewiesen, Fahrten mit Kundenfahrzeugen zur Abnahme
von Reparaturen durchzuführen und nicht in der Lage, das Fahrverbot mit seinem
Urlaub zu überbrücken, rechtfertigt die Beschränkung des Fahrverbots indes
nicht. Das Amtsgericht hat insofern nicht positiv festgestellt, dass die
wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bei einem unbeschränkten Fahrverbot
gefährdet wäre, insbesondere hat es nicht geprüft, welche konkreten Auswirkungen
das Fahrverbot nach sich ziehen würde. Es hat weder die Häufigkeit und
Notwendigkeit der Fahrten noch die Möglichkeit von Alternativen geprüft. Die
pauschale Behauptung, ein unbeschränktes Fahrverbot könne weder durch Urlaub
noch durch andere Maßnahmen ersetzt werden, reicht zur Begründung des
eingeschränkten Fahrverbots jedenfalls nicht."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.
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