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Fahrverbot: Absehen bei unbelastetem
Vielfahrer
OLG Hamm
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 789/02
Beschluss vom: 29.10.2002
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen
das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 10. Januar 2002 hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 10. 2002 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen und seines Verteidigers
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit
zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwerte
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 250, - Euro
festgesetzt. Von der Verhängung des im Bußgeldbescheid festgesetzten
Fahrverbotes hat es abgesehen.
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Betroffene arbeitet als Assistent der Geschäftsleitung eines
Einkaufsverbandes. Ab dem 1. April 2002 tritt er eine neue Stelle als
Vertriebsleiter bei der Firma K. in Menden an. Sowohl für die neue Stelle als
auch zur Abwicklung der alten Arbeitsstelle ist er auf Mobilität angewiesen. Mit
seinem PKW legt der Betroffene im Jahr ca. 50.000 bis 60.000 km zurück. Neben
der beruflichen Fahrleistung kümmert sich der Betroffene an den Wochenenden um
seine zu 100 % schwerbehinderte Schwester, die bei den Eltern in Meschede wohnt.
Der Betroffene ist ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Am 25. Januar 2002 (richtig: 2001) gegen 23.44 Uhr befuhr der Betroffene mit
seinem PKW Audi - amtliches Kennzeichen xxxxx - die A 1 in Fahrtrichtung Bremen.
Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die durch ein
Zeichen gemäss §§ 41 Abs. 2 Nr. 274.1 STVO auf 100 km/h festgesetzt war, um 45
km/h.
Diese Feststellung beruht auf der Einlassung des Betroffenen sowie auf
Radarmessungen vom 25. Januar 2001.
Der Betroffene räumt den ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß vollumfänglich
ein."
Im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung hat das Amtsgericht das Vorliegen eines
Regelfalles nach § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. Nr. 3 a. 3 sowie Tabelle 1 a Buchstabe
c Nr. 5.3.4, 25 StVG bejaht.
Unter Erhöhung der Regelbuße um 150 % hat es aber von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen und diese Entscheidung damit begründet, es halte dieses
aufgrund folgender Umstände ausnahmsweise für angemessen:
Der Betroffene sei verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darüber
hinaus habe sich der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit auf der die ansonsten
stark frequentierten A 1, ereignet, so dass die Wahrscheinlichkeit einer
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer reduziert sei. Aufgrund der persönlichen
Umständen des Betroffenen stelle die Verhängung eines Fahrverbotes für ihn eine
besondere Härte dar, denn er sei nicht nur beruflich auf den PKW angewiesen,
sondern benötige ihn auch, um an den Wochenenden zur Betreuung seiner
schwerstbehinderten Schwester von Werl nach Meschede zu gelangen.
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, am 6. März 2002 ohne Gründe zugestellt worden, obwohl die
Staatsanwaltschaft für den Fall, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes
abgesehen werden würde, die Anfertigung von Urteilsgründen beantragt hatte. Die
Staatsanwaltschaft Hagen hat am 11. März 2002 Rechtsbeschwerde, die sie mit der
Verletzung materiellen Rechts begründet hat, eingelegt. Das begründete Urteil
ist der Staatsanwaltschaft am 25. März 2002 zugestellt worden; die weitere
Begründung der Rechtsbeschwerde ist am 5. April 2002 beim Amtsgericht
eingegangen.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet
sich mit näheren Ausführungen dagegen, dass das Amtsgericht von der Verhängung
des Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen hat.
II.
Die gemäss § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Rechtsfolgen und der insoweit
zugrundeliegenden Feststellungen.
1. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat über die Rechtsbeschwerde in
der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden.
Nach § 80 a Abs. 1 OWiG beschließen die Bußgeldsenate in dieser Besetzung,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG
entscheidet der Einzelrichter in Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in §
79 Abs. 1 OWiG bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als
10.000, - DM beantragt oder festgesetzt ist.
Auf Vorlage hat der Bundesgerichtshof entschieden ( vgl. BGH, DAR 1998, 396),
dass der Bußgeldsenat in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern
besetzt ist, wenn im angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist,
oder wenn das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat und die Staatsanwaltschaft ihren
Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt. Diese Verfahrenssituation
entspricht von der Interessenlage und Bedeutung der Sache her dem hier
vorliegenden Fall, dass die Staatsanwaltschaft, weil sie nicht an der
Hauptverhandlung teilgenommen hat, keinen Antrag auf Verhängung eines
Fahrverbotes gestellt hat, sie aber diese im Bußgeldbescheid festgesetzte
Rechtsfolge mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
April 1999 - Ss OWi 1533/98 = NZV 1999, 394 = VRS 97, 261; OLG Zweibrücken, DAR
1999, 131).
2. Die ausdrücklich vorgenommene Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist
zulässig, denn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen
die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 Abs.
3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG.
Das Amtsgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines
Regelfalles für die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG, § 2 Abs. 1
BKatVO i.V.m. Nr. 3a 3, Tabelle 1 a Buchstabe c festgestellt.
Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht von der Verhängung des
Regelfahrverbotes gegen den Betroffenen abgesehen hat, halten hingegen einer
rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe
vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25
Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BKatVO abzusehen (vgl. BGH St 38, 231, 237; OLG
Hamm, NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Dem Tatrichter steht aber
kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu ( vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Denn
auch § 2 BKatVO konkretisiert - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - im
Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen
eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGH St 38, 125, 132)
und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen, wodurch auch ein
Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird ( vgl. BGH, NStZ 92, 286, 288). Deshalb hat
das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu
geben, in der es im einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver
und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom
Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGH, a.a.O., 133; OLG Karlsruhe, a.a.O., 478).
Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von
der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten
Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der
Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das
Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht, denn die vom Amtsgericht
angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in der Gesamtschau
Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäss
vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen
von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre.
Die vom Amtsgericht ausgeführte Tatsache, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei
zu verkehrsarmer Zeit auf einer ansonsten stark frequentierten Autobahn erfolgt,
stellt keinen vom Regelfall abweichenden Umstand dar, denn die Tatbestände, für
die § 2 Abs. 1 BKatVO i.V.m. der Anlage und der Tabelle ein Fahrverbot als
Regelsanktion vorsieht, beschreiben nämlich in objektiver Hinsicht ausnahmslos
Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem
Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation
regelmäßig nicht an. Insbesondere kann den Betroffenen im Allgemeinen nicht
entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH, NJW, 1997,
3252f.).
Auch der Umstand, dass der Betroffene unbelastet war, ist nicht geeignet, einen
Ausnahmefall zu begründen. Die Regelahndung nach der BKatVO geht nämlich gerade
nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. BayObLG, NZV 1994,
487; OLG Hamm, NZV 1995, 366,367). Das folgt für das Fahrverbot aus § 2 Abs.
BKatVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe
Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG qualifiziert ist, die in der
Regel die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge haben sollen, ohne dass eine
Vorahndung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Soweit demgegenüber
Voreintragungen Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes bzw. die
Bemessung seiner Dauer sind, ist dieses in § 2 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 BKatVO zum
Ausdruck gebracht worden (vgl. BayObLG, a.a.O.).
Der weitere Umstand, dass der Betroffene als sogenannter Vielfahrer in
überdurchschnittlichem Umfang am Straßenverkehr teilgenommen hat, rechtfertigt
auch keine andere Beurteilung (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1996, 66f.; BayObLG, NZV
1994, 327), denn gerade für einen erfahrenen Verkehrsteilnehmer ist zum einen
wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Konkretisierung in der BKatVO, nach der
für bestimmte Verstöße regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes vorgesehen
ist, und zum anderen aufgrund der durch hohe Fahrpraxis gewonnenen Erfahrung die
Verhängung eines Fahrverbotes vorhersehbar und berechenbar geworden.
Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass der Betroffene beruflich und zur
Entlastung seiner Eltern bei der Versorgung seiner schwerstbehinderten Schwester
auf den PKW angewiesen ist weder für sich allein noch in der Gesamtschau mit den
übrigen genannten Umständen, ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.
Einen Ausnahmefall können insoweit nur Härten ganz außergewöhnlicher Art - wie
zum Beispiel drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen
wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210) - begründen.
Entsprechende Feststellungen hat das Amtsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus
lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, welche Möglichkeiten der Überbrückung für
die Dauer eines Monats dem Betroffenen zum Beispiel durch die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
Der Senat hat keine eigene Sachentscheidung getroffen, weil die bisherigen
Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht ermöglichen.
Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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