Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi
891/06
Beschluss vom
24.01.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Oktober 2006 hat
der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 01. 2007 durch
den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw.
seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs.
3 StVO in Verbindung mit § 49 StVO und § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von
100 EUR verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung
des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dazu hat es folgende tatsächliche
Feststellungen getroffen:
Am 27.07.2006 gegen 20.10 Uhr befuhr der Betroffene in Bad Lippspringe die D
Straße Fahrtrichtung stadteinwärts mit dem Kraftrad mit dem amtlichen
Kennzeichen XXXXXX. Hierbei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h. Mittels Lasermessung mit dem ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerät
vom Typ LAVEG, Gerätenummer 3256 VL 101 der Firma Jenaoptik wurde beim Fahrzeug
des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 85 km/h bei einer Entfernung von 329 m
vom Messpunkt festgestellt, was nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h eine
vorwerfbare Geschwindigkeit von 82 km/h ergibt.
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt.
Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich
bei dem Betroffenen um einen ledigen, selbständigen Vermögensberater handelt,
der Kunden in Dortmund, Kassel und Lippstadt betreut und ein monatliches
Überbrückungsgeld von 650 EUR und weitere Einkünfte in Höhe von 500 bis 1.000
EUR netto monatlich bezieht. Straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen bestehen
gegen den Betroffenen nicht.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen das Regelfahrverbot und die
Regelgeldbuße festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der
Betroffene insbesondere gegen die Festsetzung des Fahrverbots.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte sowie
form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig teilweise Erfolg.
1. Soweit der Betroffene die formelle Rüge erhoben hat, ist diese allerdings
unzulässig, das sie nicht ausreichend im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
begründet worden ist.
2. Die Sachrüge hat hingegen Erfolg.
a) Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die
Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG.
Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung
genügen den insoweit zu stellenden obergerichtlichen Anforderungen bei
standardisierten Messverfahren (ständige Rechtsprechung aller
Oberlandesgerichte, vgl. schon BayObLG, VRS 74 (1988), 384; bei: Bär, DAR 1987,
314; bei: Rüth, DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf, VRS 81 (1991),
208; 82 (1992), 50; 82 (1992), 382; VM 1992, 36; OLG Frankfurt, NZV 1993, 202;
OLG Köln, VRS 67 (1984), 462; 81 (1991), 128; OLG Schleswig, bei: Ernesti
Lorenzen, SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart, VRS 66 (1984), 57; 81 (1991), 129 f.;
DAR 1993, 72; vgl. grund-legend zu standardisierten Messverfahren: BGH, NJW
1993, 3081 = BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485 = NStZ 1993, 592 = MDR 1993, 1107).
Danach sind mitzuteilen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die verwendete
Meßmethode, die gemessene Geschwindigkeit und der mögliche Fehlerquellen
ausreichend berücksichtigende Toleranzabzug. Zu weiteren Ausführungen ist ein
Gericht nur dann genötigt, wenn aufgrund des festgestellten Sachverhalts oder
der konkreten Einlassung des Betroffenen Veranlassung dafür besteht. Das ist
vorliegend nicht der Fall.
Auch die Überzeugung der Täterschaft des Betroffenen hat das Amtsgericht
rechts-fehlerfrei aus dem Beweisergebnis hergeleitet. Der Betroffene hat zudem
auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten
(OLG Hamm, NZV 1999, 391).
Die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs ist daher zu verwerfen.
b) Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch einen Rechtsfehler
erkennen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur
Zurückverweisung führt. Die vom Amtsgericht dazu bislang getroffenen
Feststellungen sind nämlich lückenhaft und rechtfertigen (noch) nicht die
Anordnung des verhängten Fahrverbots.
Das Amtsgericht hat die Verhängung des Fahrverbotes gegen den Betroffenen, der
formell als selbständiger Vermögensberater tätig ist, jedoch eher als
angestellter Außendienstmitarbeiter anzusehen ist, bislang wie folgt begründet:
Umstände, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, sind nicht
gegeben. Es liegen weder besondere Tatumstände noch eine außergewöhnliche Härte
vor, die dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbotes treffen würden.
Eine solche außergewöhnliche Härte liegt nicht bereits dann vor, wenn mit der
Sanktion eines Fahrverbotes berufliche und/oder wirtschaftliche Nachteile für
den jeweils Betroffenen verbunden sind. Solche Nachteile sind häufig die
zwangsläufige Folge eines Fahrverbotes und deshalb zur Begründung einer Ausnahme
grundsätzlich nicht aus-reichend. Infolge eines Fahrverbotes muss vielmehr die
konkrete Gefahr eines Arbeitsplatz- oder Existenzverlustes drohen, der durch
zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden kann. Tatsachen, die zu einem
Existenz- oder Berufsverlust bei dem Betroffen führen könnten, sind jedoch von
ihm zur Überzeugung des Gerichts weder dargelegt noch aus den Umständen
ersichtlich.
Nach eigenen Angaben verfügte er über ein monatliches Nettoeinkommen von
mindestens 1.150,-- Euro. Dem Betroffenen ist es angesichts dieser
Vermögensverhältnisse zuzumuten das Fahrverbot jedenfalls teilweise während
eines Urlaubs zu verbüßen und im übrigen für die Dauer eines Fahrverbotes einen
Fahrer bzw. zumindest einen Aushilfsfahrer einzustellen. Es ist gerichtsbekannt,
dass von den Arbeitsämtern regelmäßig Aushilfsfahrer vermittelt werden. Darüber
hinaus besteht für die Betroffenen die Möglichkeit für die Dauer eines
Fahrverbotes einen gewerblichen Fahrer einzustellen. Dass die Bezahlung eines
solchen nicht möglich ist bzw. die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers
ausgeschlossen wäre, ist von dem Betroffenen weder vorgetragen noch ist dies
angesichts seiner Tätigkeit und seines Gehaltes vorstellbar. Die hiermit
verbundenen Unannehmlichkeiten sind dem Betroffenen durchaus zuzumuten. Auch
besteht für den Betroffenen die Möglichkeit sich öffentlicher Verkehrsmittel zu
bedienen. Die von ihm angeführten Städte, in denen er Kunden aufsucht, wie
beispielsweise Dortmund, Kassel und Lippstadt sind mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen. Soweit der Betroffene im Termin eine Bescheinigung
der Deutschen Vermögensberatung vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass er
nach eigenen Angaben selbständig ist. Er mag daher einen Kundenstamm aufbauen,
der losgelöst von dem der Deutschen Vermögensberatung ist.
Diese Feststellungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Sie ermöglichen es dem Senat
nicht zu überprüfen, ob die vom Amtsgericht getroffene Fahrverbotsentscheidung
zutreffend ist oder nicht. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens
eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß
von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der
Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter
ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das
nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht
überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum
ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete
Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der
Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle
durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der
Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der
auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des
Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (OLG Hamm,
JMBl 1996, 246; zuletzt in VA 2004, 173). Zwar ist die Entscheidung des
Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des
Vertretbaren hinzunehmen (OLG Hamm, DAR 1996, 68; VRS 92, 40, jeweils m.w.N.).
Der Tatrichter muss jedoch nach ebenfalls übereinstimmender Rechtsprechung der
Obergerichte und, wie auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl.
OLG Hamm, VRS 95, 138), - für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen
gestützte Begründung geben.
Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht teilt
lediglich mit, dass eine drohende Gefährdung der beruflichen Existenz nicht
festgestellt werden konnte. Es ist zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung
anerkannt, dass der Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten
als Folge eines angeordneten Fahrverbotes regelmäßig hinzunehmen hat. Derartige
Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines
Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur erhebliche Härten, wie z.B. ein
drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen
wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm, VRS 90, 210; DAR 1996, 325; NZV
1995, 366). Dass die Verhängung eines Fahrverbotes vorliegend nicht mit derartig
schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, lässt sich den
amtsgerichtlichen Feststellungen gerade nicht entnehmen. Es wird lediglich eine
drohende Gefährdung der beruflichen Existenz verneint, ohne näher darzulegen,
worin diese Gefährdung ggf. besteht bzw. bestehen könnte. Dass die Zumutbarkeit
der Anstellung eines gewerblichen Kraftfahrers während der Fahrverbotszeit für
den Betroffenen dürfte eher unverhältnismäßig sein, wenn sein monatliches
Nettoeinkommen nur etwa 1.150 EUR beträgt.
Soweit das Amtsgericht die Gefährdung der beruflichen Existenz offenbar auch mit
dem Hinweis auf § 25 Abs. 2 a StVG verneinen will, sind auch insoweit nicht
ausreichende Feststellungen getroffen worden. Zwar hat der Senat in der
Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass ein Absehen vom Fahrverbot dann
nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden
Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Das ist z.B. dann
bejaht worden, wenn er die Möglichkeit hat, während der Vollstreckung des
Fahrverbots Urlaub zu nehmen (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 118, 119), wobei die
Vorschrift des § 25 a StVG von erheblicher Bedeutung ist. Allerdings kann der
Betroffene, worauf der Senat bereits ebenfalls hingewiesen hat, nur dann auf die
Möglichkeit des Urlaubs verwiesen werden kann, wenn feststeht, dass er
tatsächlich noch über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er
innerhalb der Frist des § 25 a Abs. 2 StVG auch an einem Stück abwickeln kann
(OLG Hamm NStZ-RR 1999, 313). Das lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht
entnehmen. Es spricht nur pauschal von einem Teil des Jahresurlaubs, der in
Anspruch genommen werden kann.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes zusätzlich hin, dass
von einem Fahrverbot dann abgesehen werden kann, wenn feststeht, dass die mit
dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren
Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot nicht erforderlich ist, um ich
zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten. Zwar wird von den Oberlandesgerichten
angesichts der erheblich gewachsenen Verkehrsdichte und des Umstandes, dass es
sich bei den Katalogtaten um besonders schwere Verstöße handelt, die
Erforderlichkeit des Fahrverbots in der Regel zwar meist nicht verneint.
Zumindest der normale Durchschnittsverdiener mit entsprechenden
Unterhaltspflichten dürfte durch die Ausschöpfung der Höchstsätze für Bußgelder
§§ 17 Abs. 1 und 2 OWiG (1.000 EUR bei Vorsatz, 500 EUR bei Fahrlässigkeit) mehr
als in der Vergangenheit auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung
vergleichbarer Verstöße abzuhalten sein (OLG Hamm, VRS 108, 444, 447; NZV 2001,
436; so auch Deutscher NZV 1999, 113).
IV.
Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass
das angefochtene Urteil wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und
Geldbuße im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist,
das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.