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Fahrverbot – absehen von der Verhängung
durch Richter
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 502/03
Beschluss vom: 22.07.2003
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg
gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 07. April 2003 hat der 4. Senat
für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 07. 2003 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Meschede
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Meschede hat den Betroffenen durch Urteil vom 06. November 2002
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
- erhöhten - Geldbuße von 150,00 € verurteilt, jedoch von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde
der Staatsanwaltschaft Arnsberg hat der Senat mit Beschluss vom 06. Februar 2003
das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen
aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Meschede zurückverwiesen.
Mit Urteil vom 07. April 2003 hat das Amtsgericht Meschede den Betroffenen wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
erhöhten Geldbuße von 180,00 € verurteilt, von der Verhängung des
Regelfahrverbotes jedoch erneut abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die statthafte sowie form- und fristgerechte
eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, der
die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Meschede.
Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots
abgesehen hat, ist lückenhaft.
Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil:
"Gem. § 4 Abs. 4 BKatV kann von einem Fahrverbot ausnahmsweise abgesehen werden
und das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld
angemessen erhöht werden. Ein Absehen kommt dann in Betracht, wenn erhebliche
Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen
erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Verstoßes
mit einem Fahrverbot zu belegen.
Eine solche erhebliche Härte liegt zur Überzeugung der Richterin nach der
durchgeführten Beweisaufnahme vor.
Der Zeuge W. hat das Arbeitsgebiet des Betroffenen beschrieben. Er hat ferner
ausgesagt, dass der Betroffene rund um die Uhr flexibel einsatzbereit sein müsse
und dass, falls er dies aufgrund eines Fahrverbotes nicht mehr sei, der Betrieb
aufgrund seiner Unternehmensstruktur gezwungen sei, sich von dem Betroffenen zu
trennen, da der Betrieb einen vierwöchigen Ausfall des Betroffenen aus
betriebswirtschaftlichen Gründen nicht abfangen könne. Das Fahrverbot hätte also
den Verlust des Arbeitsplatzes für den Betroffenen zur Folge. Der Betroffene ist
53 Jahre alt. Bei der derzeitigen Situation auf dem Arbeitsmarkt ist es für den
Betroffenen äußerst schwer, eine neue Stelle zu bekommen. Er ist aber zwei
Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Der Verlust seines Arbeitsplatzes hätte
für den Betroffenen und seine Familie existentielle Folgen.
Der Betroffene ist als Service-Techniker "Vielfahrer". Er fährt im Jahr rd.
80.000 km. Bislang ist er aber "nur" einmal verkehrsrechtlich in Erscheinung
getreten. Dies zeigt nach Auffassung der Richterin, dass es sich "normalerweise"
bei dem Betroffenen um einen Fahrer handelt, der die Verkehrsregeln beachtet.
Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es, als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme
zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen, erfüllt also in erster Linie
spezialpräventive Aufgaben. Sinn ist es nicht, dem Betroffenen und seiner
Familie die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen.
Die Richterin ist davon überzeugt, dass die spezialpräventive Aufgabe der
"Denkzettel-Funktion" mit der Verhängung einer Geldbuße, die die Regelgeldbuße
um mehr als 200 % übersteigt, sowie mit der Erkenntnis des Betroffenen, dass er
bei einem weiteren Verkehrsverstoß Gefahr läuft, endgültig mit einem Fahrverbot
belegt zu werden, sowie mit der Ermahnung, dass er, wenn er auf seinen
Führerschein angewiesen sei, sein Fahrverhalten auch danach auszurichten habe,
ausreichend erfüllt wird."
Diese Ausführungen lassen wesentliche Gesichtspunkte unerörtert.
Zwar kann von der Verhängung eines gem. § 4 Abs. 1 BKatV indizierten
Regelfahrverbotes ausnahmsweise - unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen
werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände
vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des
groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (vgl.
BGHSt 38, 125, 134; ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 24 m. w. N.). Die
Tatrichterin hat versucht, für diese ihre Überzeugung vom Vorliegen eines
Ausnahmefalles eine auf Tatsachen gestützte Begründung zu geben und die
Einlassung des Betroffenen durch Zeugenvernehmung überprüft.
Dabei hat sie die Zeugenaussage jedoch völlig unkritisch hingenommen und nicht
hinterfragt.
Ob der Betroffene im vorliegenden Fall tatsächlich mit schwerwiegenden
beruflichen bzw. wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat, ist sehr fraglich.
Zwar hat der vom Amtsgericht vernommene Mitarbeiter der Arbeitgeberin des
Betroffenen dessen Kündigung für den Fall der Verhängung eines Fahrverbots als
unausweichlich dargestellt. Das Amtsgericht hat es jedoch unterlassen, die
arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit einer solchen Kündigung kritisch zu erörtern.
Selbst wenn der Betroffene, der nach den Feststellungen des angefochtenen
Urteils tagtäglich rund um die Uhr im Einsatz und damit unersetzlich ist, für
die Dauer des Fahrverbots nicht in der Lage wäre, seine Arbeitsstellen
eigenhändig anzusteuern, wären die naheliegenden anderen Möglichkeiten, den
Betroffenen dorthin zu verbringen, vor dem Hintergrund der Angemessenheit einer
Kündigung zu prüfen gewesen. Es ist kaum nachvollziehbar, warum es für eine
mittelständische Firma, die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen über zwei
weitere Techniker und wahrscheinlich über weitere Angestellte verfügt, nicht
möglich und zumutbar sein sollte, einen derart wertvollen und unersetzlichen
Mitarbeiter wie den Betroffenen über einen begrenzten Zeitraum, der sich durch
die Inanspruchnahme der durch § 25 Abs. 2 a StVG eröffneten Möglichkeit noch
verkürzen ließe, zu seinen jeweiligen Einsatzorten mit einem Fahrer bringen zu
lassen. Ausführungen dazu lässt das Amtsgericht vermissen.
Ferner hat die Amtsrichterin, worauf die Staatsanwaltschaft und die
Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweisen, die erschreckend hohe
Rückfallgeschwindigkeit des Betroffenen unberücksichtigt gelassen. Dieser ist
erst mit Bußgeldbescheid vom 12. März 2002, rechtskräftig seit dem 28. März
2002, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße belegt
worden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hier ist nur einige Tage später, am
25. April 2002, begangen worden. Ferner wird dem Betroffenen im Verfahren 9 OWi
110 Js 865/02 AG Arnsberg eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung am 19.
April 2002 zur Last gelegt. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 04. März
2003 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg das Urteil des
Amtsgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 2002, das ebenfalls von der Verhängung des
Regelfahrverbots abgesehen hatte, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Unter
diesen Umständen hätte es nahegelegen, die Verhängung eines Fahrverbots selbst
bei Annahme schwerwiegender beruflicher Nachteile in Erwägung zu ziehen, wenn
nur damit der offenbar dringend erforderliche Besinnungs- und Denkzetteleffekt
erzielt werden kann (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots gegen
Berufskraftfahrer - dort Taxifahrer - die Beschlüsse des hiesigen 2. Senats vom
21. Februar 1997 - 2 Ss OWi 1545/96 - in ZAP EN-Nr. 288/97 und 18. Juli 1995 - 2
Ss OWi 386/95 - in NZV 1995, 498).
Wegen der aufgezeigten Begründungsmängel unterliegt das angefochtene Urteil der
Aufhebung im tenorierten Umfange. Die Sache war daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Amtsgericht Meschede zurückzuverweisen.
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