Fahrverbot –
Absehen wegen drohenden Arbeitsplatzverlust
Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi
549/07
Beschluss vom
14.08.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 8. Mai 2007 hat der 1.
Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 08. 2007 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 80 a Abs. 1 OWiG)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Unna hat den Betroffenen wegen einer am 12. Dezember 2006 auf
der BAB 44 im Bereich der Gemeinde Unna begangenen fahrlässigen Nichteinhaltung
des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 140,00 €
verurteilt und - unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG - gegen ihn ein
Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt. Nach den getroffenen
Feststellungen hat der Betroffene bei einer Fahrgeschwindigkeit von 105 km/h
über eine Fahrstrecke von zumindest 300 Metern Länge zu einem vorausfahrenden
Verkehrsteilnehmer einen Abstand eingehalten, der weniger als 3/10 des halben
Tachowertes betrug.
Zum Rechtsfolgenausspruch ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:
"Wegen der festgestellten Ordnungswidrigkeit war gegen den Betroffenen zunächst
eine Geldbuße festzusetzen. Bei Bemessung der Höhe der festzusetzenden Buße hat
das Gericht zum Nachteil des Betroffenen gewertet, dass er bereits in
erheblichem Umfang - auch einschlägig - verkehrsrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Das Gericht hielt nach Abwägung die Verhängung einer Geldbuße in
Höhe von 140,00 € für angemessen, um den Betroffenen auf seinen Pflichtenverstoß
hinzuweisen.
Gegen den Betroffenen war des weiteren gemäß § 25 StVG ein Regelfahr-verbot
festzusetzen. Das Gericht sah nach Abwägung keine Möglichkeit, - erneut - gegen
weitere Erhöhung der Regelgeldbuße von der Auferlegung eines Regelfahrverbotes
Abstand zu nehmen.
Der Betroffene ist bereits in erheblichem Umfang - auch einschlägig -
verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Obwohl die Voraussetzungen für die
Auferlegung eines Regelfahrverbotes (zweimalige Geschwindigkeitsüberschreitung
um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres) bei der Entscheidung durch das
Amtsgericht Bottrop vorlagen, hat das Amtsgericht Bottrop ausnahmsweise gegen
erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße von der Auferlegung eines
Regelfahrverbotes Abstand genommen. Der Betroffene hat diese ihm eingeräumte
Chance leider nicht genutzt. Er ist erneut wegen einer erheblichen
Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes in Erscheinung getreten.
Der Betroffene hat damit gezeigt, dass er allein durch die Verhängung - auch
erheblicher - Geldbußen nicht zu einem verkehrsgerechten Fahrverhalten
veranlasst werden kann. Daher bedarf es nunmehr der Festsetzung eines
Regelfahrverbotes, um entsprechend auf den Betroffenen einwirken zu können.
Angesichts der geschilderten Besonderheiten hat der Betroffene im vorliegenden
Fall die beruflichen Folgen der Festsetzung eines Regelfahrverbotes als selbst
verschuldet hinzunehmen, selbst wenn dieses zum Verlust seines Arbeitsplatzes
führen würde.
Das festzusetzende Fahrverbot war mit der geringst möglichen Dauer von einem
Monat anzuordnen."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
und mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des
Betroffenen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig
eingelegt und fristgerecht begründet worden. Sie ist auch wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, da die vom Amtsgericht getroffenen
tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger
Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes tragen.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Die auf die
Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.
1.
Bei der Festsetzung der Geldbuße hat das Amtsgericht den nach der lfd. Nr.
12.5.3 der Tabelle 2 zu Nr. 12 der Anlage zu § 1 BKatV vorgesehenen Regelsatz in
Höhe von 100,00 € zugrunde gelegt und im Hinblick auf sechs Voreintragungen
maßvoll um 40,00 € erhöht. Es hat auch zutreffend dargelegt, dass sich der durch
den Betroffenen begangene Verkehrsverstoß als in subjektiver Hinsicht grobe
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers darstellt.
2.
Auch die Verhängung des Fahrverbots hält rechtlicher Überprüfung Stand.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV in Verbindung mit der lfd. Nr. 12.5.3 der Tabelle 2
des Anhangs zu Nr. 12 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ist für einen solchen wie
von dem Betroffenen begangenen Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 100 km/h in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat festzusetzen.
Allerdings kann ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen des
Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte dann geboten sein, wenn durch seine
Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wäre (vgl.
BGHSt 38, 125 ff.; OLG Hamm VRS 90, 210; OLG Hamm DAR 1996, 325; OLG Hamm NZV
1995, 366 (367); Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG
Rdnr. 18 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall kann hier zwar nicht grundsätzlich
von vornherein ausgeschlossen werden, denn der Betroffene ist
Außendienstmitarbeiter, der in seiner beruflichen Tätigkeit arbeitstäglich
Kunden in NRW aufzusuchen hat, und der nach dem angefochtenen Urteil geltend
macht, für den Fall der Verhängung eines Regelfahrverbotes seinen Arbeitsplatz
durch Kündigung seitens des Arbeitgebers zu verlieren. Das Amtsgericht hat diese
mögliche Auswirkung des Fahrverbotes aber bedacht und gleichwohl von der
Möglichkeit der (noch weitergehenden) Erhöhung der Geldbuße unter Wegfall des
Fahrverbotes abgesehen. Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass selbst
das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes
nicht zwingend dazu führt, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes
abzusehen. Denn auch in einem solchen Fall muss zu berücksichtigender Maßstab
bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den Betroffenen
noch eingewirkt werden kann. Ist dieses nicht der Fall, weil sich der Betroffene
gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so
muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden, denn
ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter
"Freifahrschein" erteilt und eine wegen besonderer Umstände bevorzugte
Behandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen
sein (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 316 (317); OLG Bamberg VerkMitt 2007 Nr. 4).
So verhält es sich hier. Insoweit hat das Amtsgericht auch nicht verkannt, dass
der Frage verkehrsrechtlicher Vorahndungen im Rahmen der Prüfung einer
Grenzüberschreitung hin zur Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbotes entscheidende
Bedeutung zukommen kann. Bereits der Abstand von weniger als 3/10 des halben
Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h stellt einen schweren Verstoß
gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers dar und kann zu erheblicher
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Es handelt sich zudem nicht um
einen Einzelfall; vielmehr ist der Betroffene schon wegen eines am 28. Juni 2004
begangenen Abstandsverstoßes sowie weiterer fünf - vom 11. Oktober 2002 bis 24.
März 2005 - begangener Geschwindigkeitsverstöße auffällig geworden, wobei bei
der letzten Ahndung von der Verhängung eines Fahrverbotes trotz beharrlicher
Pflichtenverletzung durch das Amtsgericht Bottrop ausnahmsweise gegen erhebliche
Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen worden ist. Bei dieser Sachlage ist eine
nachdrückliche Einwirkung auf den Betroffenen geboten, um ihn zukünftig zu
verkehrsgerechtem Verhalten zu veranlassen. Die mit einem Fahrverbot verbundene
Härte in Form des Verlustes des Arbeitsplatzes (Anmerkung des Senats: sofern ein
solcher überhaupt ernsthaft droht und nicht lediglich versucht wird, dies unter
Mithilfe des Arbeitgebers plausibel erscheinen zu lassen), findet daher seine
Berechtigung und ist von dem Betroffenen hinzunehmen.
Soweit mit der Rechtsbeschwerde gerügt wird, die Entscheidung des Amtsgerichts,
nicht von der Verhängung des Regelfahrverbotes abzusehen, sei deshalb
ermessensfehlerhaft, weil das Amtsgericht dem "feststehenden
Arbeitsplatzverlust" lediglich die Vorbelastungen gegenüberstelle, "ohne die
privaten, beruflichen und finanziellen Auswirkungen" "dieses" Fahrverbotes auf
die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu ermitteln", gibt dies zu anderer
Beurteilung keinen Anlass. Gravierende Folgen eines Fahrverbotes für die
allgemeine wirtschaftliche bzw. private Situation des Betroffenen oder seiner
Familie sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Das Amtsgericht war
deswegen nicht gehalten, dieser Frage nachzugehen und etwaige dahingehende
Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon würden solche Auswirkungen auch zu
den Folgen gehören, die der Betroffene aufgrund seiner wiederholten erheblichen
die allgemeine Sicherheit gravierend beeinträchtigenden Verkehrsverstöße, die er
in Kenntnis der Auswirkungen eines etwaigen Fahrverbotes auf seine berufliche
Tätigkeit und seine übrigen Lebensumstände begangen hat, hinzunehmen hätte.
Die Rechtsbeschwerde war deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.