Fahrverbot –
Absehen bei Autohausbesitzer
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi
105/08
Beschluss vom
08.11.2007
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 8. November 2007
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 02. 2008
durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße
von 450,- EUR verurteilt und zugleich - unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG -
ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 1. Mai 2007 gegen
09.27 Uhr mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen XXXXXX in Lengerich die
Bundesautobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund. Innerhalb einer ausgeschilderten
Geschwindigkeitsbegrenzungszone auf 100 km/h befuhr er den rechten Fahrstreifen
der Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h und
überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 63 km/h.
Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen:
"Der Betroffene räumt den Verstoß ein. Er wendet sich gegen das Fahrverbot und
trägt dazu vor, er sei Betreiber eines Autohauses. Er benötige den Führerschein
für Probefahrten, für die An- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und für den Hol-
und Bringedienst. Darüber hinaus müsse er 13 Kilometer zurücklegen zwischen
seiner Wohnung und der Betriebsstätte. Das sei nur schwer mit öffentlichen
Verkehrsmitteln überbrückbar. Eine zusätzliche Kraft für die betriebsbedingten
Fahrten sei nicht finanzierbar. Einen mehrmonatigen Urlaub könne sich das
Unternehmen nicht leisten. Es würde zu Umsatzrückgängen führen. In der Firma
würden zwei Monteure beschäftigt."
Das Gericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der
geständigen Einlassung des Betroffenen den Verkehrsverstoß für erwiesen
angesehen und den Rechtsfolgenausspruch wie folgt begründet:
"Der Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß der vorliegenden Art eine Regelbuße
von 275,00 EUR und ein zweimonatiges Fahrverbot vor. Der Betroffene ist nicht
vorbelastet.
Dem Gericht ist bekannt, dass in geeigneten Ausnahmefällen vom Vorschlag des
Bußgeldkataloges Abstand genommen werden kann und das Fahrverbot, gegebenenfalls
unter Erhöhung der Geldbuße, entfallen kann oder auch bei mehrmonatigen
Fahrverboten verkürzt werden kann. Das Gericht geht davon aus, dass in einem
Autohaus mit zwei Monteuren nicht nur der Betroffene als Chef im Besitz eines
Führerscheins ist. Fahrten können danach auch von Monteuren durchgeführt werden.
Die Fahrt zur Arbeitsstätte müsste mit öffentlichen Verkehrsmitteln überbrückbar
sein. Insofern berichtet der Betroffene lediglich von Schwierigkeiten.
Schwierigkeiten bedeuten wohl zusätzlichen Zeitaufwand und Unbequemlichkeit. Das
reicht zum Wegfall des Fahrverbotes nicht aus. Allerdings ist nachzuvollziehen,
dass bei einem Autohaus mit wenigen Beschäftigten der Wegfall des Führerscheins
für den Betriebsinhaber eine erhebliche Einschränkung bedeutet, insbesondere,
wenn das Fahrverbot zwei Monate dauert. Ein Wegfall des Fahrverbotes insgesamt
erschien hier nicht vertretbar da nicht von einer Existenzgefährdung ausgegangen
wird, jedenfalls nicht bei einem Fahrverbot von einem Monat. Bei der gegebenen
Situation und den Folgen eines Fahrverbotes für den Betroffenen erschien ein
einmonatiges Fahrverbot ausreichend um mit großer Wahrscheinlichkeit den
Betroffenen dazu zu bringen, sich in Zukunft sorgfältiger an die Regeln des
Straßenverkehrs zu halten. Ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von
450,00 EUR erschienen insgesamt schuld- und tatangemessen und erforderlich bei
dieser erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch ausreichend unter
Berücksichtigung der Folgen eines Fahrverbotes für den Betroffenen und des
Umstandes, dass der Betroffene nicht vorbelastet ist."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die formelle und materielle Rüge
gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft
beantragt die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und die
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die formelle Rüge ist unzulässig, da sie nicht ausreichend i.S.d. § 344 Abs.
2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG begründet worden ist.
2. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass das
Rechtsmittel in zulässiger Weise ersichtlich auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt ist. Denn mit der Rechtsbeschwerde richtet sich der geständige
Betroffene erkennbar ausschließlich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes. Die
getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
3. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt einen Rechtsfehler nicht
erkennen. Die Bedenken der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft
greifen insofern nicht durch.
Die Generalstaatsanwaltschaft weist im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass es
in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter unterliegt, ob trotz
Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und
demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Diesem ist
insoweit kein rechtlich ungebundenes und freies Ermessen eingeräumt, sondern der
dem Tatrichter gegebene Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das
Rechtsbeschwerdegericht. Die Entscheidung des Tatrichters ist jedoch vom
Rechtsbeschwerdegericht im Zweifelsfall bis an die Grenze des Vertretbaren
hinzunehmen, der Tatrichter muss indes für seine Entscheidung eine eingehende,
auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Letzteres ist hier der Fall. Der
Betroffene hat in der Hauptverhandlung behauptet, dass ein Fahrverbot Probleme
für seinen Betrieb zur Folge hätte, eine Existenzgefährdung, die Anlass geben
könnte, das Fahrverbot in Wegfall zu bringen, hat er jedoch nicht vorgetragen.
Insbesondere ist eine Existenzgefährdung nicht darin zu sehen, dass der
Betroffene die 13 Kilometer zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte nur
schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kann. Dem Betroffenen ist es
zuzumuten, zusätzlich auf ein Fahrrad zurückzugreifen oder auch einige Kilometer
zu Fuß zurückzulegen. Solche "Unannehmlichkeiten" muss eine Vielzahl von
Arbeitnehmern "ertragen", um den Arbeitsplatz zu erreichen. Darüber hinaus sind
auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein einmonatiges Fahrverbot die
Existenz des Betriebes des Betroffenen gefährden könnte. Der Betroffene hat
hierzu selbst angegeben, dass lediglich ein mehrmonatiger Urlaub für das
Unternehmen nicht tragbar sei. Bereits daraus ist zu schließen, dass ein
einmonatiger Urlaub ohne Weiteres zu verkraften sein wird. Die dabei
entstehenden Umsatzrückgänge sind typisch für die Urlaubszeit und für sich
betrachtet nicht existenzgefährdend. Es liegen mithin keinerlei Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein einmonatiges Fahrverbot nennenswerte negative Auswirkungen
auf die Existenz des Unternehmens des Betroffenen haben könnte. Insofern war
eine weitere Aufklärung und/oder Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt der
Existenzgefährdung durch den Tatrichter nicht erforderlich.
Rechtsfehler sind auch nicht hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße von
450,- EUR zu erkennen, zumal der Tatrichter statt des zweimonatigen Fahrverbots
lediglich ein solches von einem Monat verhängt hat, so dass die Erhöhung der
Regelbuße von 275,- EUR im Rahmen der Angemessenheit liegt.
III.
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.