Fahrverbot –
Absehen aufgrund beruflicher Nachteile
Oberlandesgericht Hamm
Az: 5 Ss OWi
112/08
Beschluss vom
18.03.2008
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Essen vom 18. Dezember 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts
Essen vom 11. Dezember 2007 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 18. 03. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht
- als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG - nach Anhörung und auf Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen und seines
Verteidigers beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11. Dezember 2007 wird im
Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht
Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 11. Dezember 2007
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 540,- EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Juni 2007 gegen 00.28 Uhr
die Wuppertaler Straße außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer
Geschwindigkeit von 125 km/h, wobei die zulässige Geschwindigkeit 70 km/h
betrug.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen, der die Generalstaatsanwaltschaft
Hamm beigetreten ist.
II.
Die gemäß §§ 79 Abs. 3 u. 4 OWiG, 341 Abs. 1 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat
in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Die Urteilsfeststellungen tragen die
Verurteilung des Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft im genannten Umfang, wie
das Amtsgericht im Wesentlichen aufgrund der geständigen Einlassung des
Betroffenen festgestellt hat. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch des
angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Die Erwägungen des Amtsgerichts
rechtfertigen weder für sich genommen noch unter Gesamtwürdigung aller Umstände
das Absehen von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1, 11.3.8 der Tabelle
1 des Anhangs der BKatV i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indizierten Fahrverbots.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2004
- 3 Ss OWi 769/03 - m.w.N.; Beschluss vom 09.03.2004 - 4 Ss OWi 145/04 -).
Nach diesen Maßstäben stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände weder für
sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom
Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend
erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes
angemessen wäre. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines
angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung
eines Regelfahrverbots, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B.
drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen
Existenzgrundlage (OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 - m.w.N.;
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 18 zu § 25 StVG m. zahlr. w.
N.). Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend
zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische
Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 18.03.2004 - 3 Ss OWi 11/04 -; OLG Hamm, NZV 1996, 118;
Hentschel, a.a.O.). Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein
Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven
Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen,
die für das Rechtsbeschwerdegericht im Einzelnen nachprüfbar sein müssen.
Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche
Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbotes hinzunehmen und durch selbst
veranlasste Maßnahmen, wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub oder
anderem auszugleichen.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, aufgrund derer das Amtsgericht gegen
Verdreifachung des an sich für angemessen erachteten Bußgeldes von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat, tragen diese Entscheidung nicht.
Soweit das Amtsgericht ausführt, dass das indizierte Fahrverbot hier deshalb
nicht angemessen erscheine, weil der Betroffene als Angestellter keinen Monat
Urlaub nehmen könne und das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz gefährde - der
Betroffene ist seit 2001 Chauffeur und Fahrer für die Geschäftsführung und für
Geschäftskunden eines Essener Unternehmens - reichen diese Ausführungen nicht
aus.
Die Angabe, warum der Betroffene keinen Monat Urlaub nehmen kann, ist in keiner
Weise nachvollziehbar dargetan. Das Gericht hat keine Feststellungen dazu
getroffen, ob und ggf. für welchen Zeitraum der Arbeitgeber des Betroffenen
bereit ist, ihm Urlaub zu gewähren. Das Gericht darf Angaben des Betroffenen im
Zusammenhang mit den Feststellungen zur Existenzgefährdung nicht ungeprüft
übernehmen.
Die von dem Betroffenen vorgelegte Bescheinigung seines Arbeitgebers, nach der
es dem Unternehmen im Falle eines Fahrerlaubnisentzuges nicht möglich sei, den
Betroffenen weiter zu beschäftigen, da ihm keine anderweitige Tätigkeit
angeboten werden könne, stellt ebenfalls keine tragfähige Begründung für das
Absehen vom Fahrverbot dar. Diese Bescheinigung rechtfertigt das Absehen vom
Fahrverbot schon deshalb nicht, weil es vorliegend nicht um die Frage eines
Fahrerlaubnisentzuges geht, sondern lediglich um die Verhängung eines
Fahrverbotes von einem Monat. Die Auswirkungen eines Fahrerlaubnisentzuges, bei
dem es viele Monate oder noch länger dauern kann, bis dass eine Fahrerlaubnis
wieder erteilt wird, unterscheiden sich drastisch von den Auswirkungen des
zeitlich überschaubaren Fahrverbotes von einem Monat. Dass die Kündigung des
Arbeitsplatzes auch für den Fall der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes
gelten soll, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bescheinigung gerade nicht.
Das Amtsgericht hat auch keinerlei - kritisch geprüfte - Umstände dargetan,
aufgrund derer es zu einer entsprechenden Annahme gelangen konnte. Die Angaben
des Betroffenen sind insoweit nicht ausreichend; vielmehr war das Amtsgericht
gehalten, den Umständen vorliegend im Einzelnen durch eine weitergehende
Beweisaufnahme, beispielsweise die zeugenschaftliche Vernehmung eines
verantwortlichen Entscheidungsträgers des Arbeitgebers, nachzugehen.
Dabei wird im Rahmen der neuen Entscheidungsfindung auch zu bedenken sein, dass
allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren
Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit ein Absehen von einem regelmäßig zu
verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen vermag ( OLG Hamm, Beschluss vom
17.11.2005- 3 Ss OWi 717/05 m.w.N.).
Überdies hat das Amtsgericht bei der Frage des Absehens vom Fahrverbot die
angeführten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen, insbesondere die
seit 2004 abgeurteilten fünf nicht unerheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht erwogen. Auch dies ist rechtsfehlerhaft.
Verkehrsrechtlichen Vorbelastungen kann bei der Frage des Absehens vom
Fahrverbot entscheidende Bedeutung zukommen. Denn der Gesichtspunkt einer
nachhaltigen Existenzgefährdung muss dann zurücktreten, wenn ein Betroffener
innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße
gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist (vgl.
OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 88, 89; OLG Hamm NZV 1995, 498 f). Selbst ein
tatsächlich drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt nicht
dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Vielmehr
verbleibt es auch dann bei dem Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Fahrverbot
nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch ohne das Fahrverbot noch wirksam auf
den Betroffenen eingewirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich der
Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen
uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine
Berechtigung finden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313, 314).
Da das Absehen von der Verhängung mithin auf einer nicht tragfähigen Begründung
beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der Wechselwirkung zwischen
Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand
haben. Da weitere Feststellungen zur Frage der außergewöhnlichen Härte
wahrscheinlich sind, kommt eine Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht.
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Essen
zurückzuverweisen.