Fahrverbot –
Absehen vom Regelfahrverbot in Härtefällen
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi
966/08
Beschluss vom
20.08.2008
Zum Sachverhalt:
Das AG hat den als Berufskraftfahrer tätigen Betr. wegen einer am 26.06.2007
begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit
einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer
solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24 a I, III StVG zu einer
Geldbuße von 500 Euro verurteilt; von dem im Bußgeldbescheid neben einer
(Regel-) Geldbuße von 250 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat nach
Maßgabe des § 25 IIa StVG hat es demgegenüber unter gleichzeitiger Verdoppelung
des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 250 Euro (§ 4 IV BKatV) abgesehen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der StA führte zur Urteilsaufhebung
und Zurückverweisung der Sache an das AG.
Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige,
ausweislich der Rechtsmittelbegründung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Rechtsbeschwerde der StA erweist sich – zumindest vorläufig - als
erfolgreich.
1. Zwar hat das AG nicht verkannt, dass ein Absehen von dem gesetzlich
angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24 a I, III, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III
BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher in Betracht kommen kann oder
wenn wegen – hier nicht gegebener - besonderer Umstände äußerer oder innerer Art
das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit
nach § 24 a I StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots
als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (BGHSt 38,125/134; OLG Saarbrücken
VRS 102, 458 ff. sowie schon OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2005 – 2 Ss OWi
236/05; vgl. auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 25 StVG Rn. 18
m.w.N.). Denn anders als bei den Katalogtaten nach § 4 I und II BKatV, in denen
ein Fahrverbot lediglich in der Regel „in Betracht" kommt, ist bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG gemäß § 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV
in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Den Gerichten ist deshalb in den
Fällen des § 24 a StVG bei der Entscheidung darüber, ob von einem Fahrverbot im
Einzelfall ausnahmsweise abgesehen werden kann, ein geringerer
Ermessensspielraum eingeräumt. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der
Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich die
grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst (st.Rspr.
des Senats, vgl. zuletzt z.B. Beschluss vom 12.02.2008 – 3 Ss OWi 1776/07).
2. Mit dieser Maßgabe rechtfertigen jedenfalls die bisherigen Feststellungen des
AG keine Ausnahme von dem verwirkten Regelfahrverbot:
a) Zwar hat sich das AG zu Recht mit den persönlichen, beruflichen und
wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots für den als angestellter
Berufskraftfahrer einer Bäckerei tätigen Betr. und seine Familie, darunter zwei
minderjährigen Kindern, auseinandergesetzt. Denn der Tatrichter bleibt auch in
den Fällen des § 24 a StVG verpflichtet, sich mit den möglichen Folgen eines
Fahrverbots für den Betr. auseinanderzusetzen; die Befassung mit dieser Frage
gebot vorliegend schon das mit Verfassungsrang ausgestattete rechtsstaatliche
Übermaßverbot, nachdem der Betr. eine von einem Fahrverbot ausgehende Gefährdung
seiner wirtschaftlichen Existenz vorgetragen hat.
b) Es entspricht andererseits ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass
Angaben eines Betr., es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der
Existenzverlust, nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein
derartiger Vortrag vom Tatrichter kritisch zu hinterfragen, um das
missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen. Zugleich
wird das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt, die
Rechtsanwendung – wenn auch eingeschränkt – nachzuprüfen (vgl. u.a.
Senatsbeschlüsse vom 14.12.2005 – 3 Ss OWi 1396/05 = ZfSch 2006, 412 ff.; vom
11.04.2006 – 3 Ss OWi 354/06 = ZfSch 2006, 533 ff. = DAR 2006, 515 f. = VRS 111,
62 ff. = VRR 2006, 230 f. = SVR 2007, 65 f. und vom 12.02.2008 – 3 Ss OWi
1776/07, jeweils mit zahl. weit. Nachw.).
c) Dies ist hier zumindest nicht mit der gebotenen Sorgfalt geschehen.
Insbesondere vermag der Senat anhand der Urteilsgründe schon im Ansatz nicht zu
übersehen, ob die Feststellungen des AG auf einer hinreichend tragfähigen
Beweisgrundlage beruhen. So wird der Inhalt des in Bezug genommenen Schreibens
der Arbeitgeberin des Betr. vom 25.07.2007, in welchem dem die deutsche Sprache
nur unzureichend beherrschenden Betr. „mit dem Verlust des Arbeitsplatzes
gedroht" wird „für den Fall, dass der Betr. seinen Aufgaben als Kraftfahrer
nicht mehr nachzukommen vermag" in den Urteilsgründen nur in letztlich nicht
aussagekräftigen, weil inhaltlich vage anmutenden und möglicherweise verkürzten
Thesen (Möglichkeit der Urlaubsgewährung erst „gegen Ende des Jahres";
kategorischer Ausschluss einer – auch nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen –
anderen Stellenzuweisung innerhalb des Bäckereibetriebs der Arbeitgeberin;
„Kündigungsoption") angedeutet. Schließlich bleibt offen, ob und wie der Inhalt
des vom Betr. vorgelegten Schreibens vom 25.07.2007 zum Gegenstand der
Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gemacht worden ist.
3. Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass das AG seinen Feststellungen zwar
nicht ausschließlich die Angaben des Betr., diese im Ergebnis jedoch ohne
hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche
verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen hat. Dies genügt den aus § 267
III StPO in Verbindung mit § 71 I OWiG resultierenden sachlich-rechtlichen
Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe regelmäßig nicht. Zur
kritischen Überprüfung der Einlassung des Betr., namentlich zu Abklärung aller
sein Arbeitnehmerverhältnis für den Fall eines Fahrverbots betreffender Fragen,
u.a. nach Möglichkeiten der Urlaubsgewährung bzw. teilweisen Freistellung,
Vermittlung und Einsatz eines gegebenenfalls von dem Betr. auf den
Auslieferungsfahrten als Beifahrer begleiteten und hierbei zugleich
einzuarbeitenden Ersatzfahrers oder in Fällen einer auch sonst jederzeit
möglichen Erkrankung des Betr., lag vorliegend insbesondere die persönliche
Einvernahme des Inhabers bzw. Geschäftsführers des Bäckereibetriebs bzw. eines
für diese verantwortlich handelnden Mitarbeiters nahe. Keinesfalls durfte sich
das AG insoweit mit der schlichten Kenntnisnahme eines – inhaltlich in den
Urteilsgründen wiederum nur unzureichend wiedergegebenen - Schreibens zufrieden
geben.
4. Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist auf die
Rechtsbeschwerde der StA das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch sowie
in der Kostenentscheidung aufzuheben. Wegen der Wechselwirkung zwischen
Fahrverbot und Geldbuße betrifft die Aufhebung nicht nur die
Fahrverbotsanordnung, sondern den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm
zugrunde liegenden Feststellungen (§ 79 III 1 OWiG, § 353 StPO). Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen (§ 79 VI OWiG).
5. Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 V 1 OWiG. Gemäß § 80 a I
OWiG entscheidet der Einzelrichter.