Fahrverbot –
Absehung – Ausnahmecharakter und Würdigung
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
82/07
Beschluss vom
01.03.2007
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 07.
August 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
01. 03. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gem.
§ 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung
des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse als
unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Märkischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 15. Februar 2006
gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro sowie
ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a
StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht Lüdenscheid ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe
von 200,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es
abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
I.
Der nicht vorbelastete Betroffene ist Hilfsarbeiter. Er ist verheiratet und hat
zwei Kinder. Sein monatliches Nettoeinkommen ist unterdurchschnittlich.
II.
Am 10.01.2006 gegen 16.46 Uhr befuhr der Betroffene als Fahrzeugführer in
Neuenrade die D Straße mit einem VW Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen. Er
befand sich innerhalb geschlossener Ortschaft, fuhr aber stadtauswärts in
Annäherung an den Ortsausgang. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h hielt er aufgrund unaufmerksamen Verhaltens nicht ein. Er fuhr 81 km/h.
Die erhöhte Geschwindigkeit wurde mit einem Laser-Gechwindigkeits-messgerät vom
Typ LR 90-235/P, das geeicht war, aus einer Entfernung von 107 m gemessen. Das
Display des Messgerätes wies eine Geschwindigkeit von 84 km/h auf. Unter
Berücksichtigung eines Toleranzabzuges von 3 km/h ergibt sich eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerorts. Das Messgerät arbeitete
einwandfrei. Der Messbeamte J. bediente es ordnungsgemäß.
Das Fahrzeug des Betroffenen wurde alsbald angehalten. Der Betroffene räumte
sein Fehlverhalten gegenüber der Polizei ein und entschuldigte sich damit, dass
er nicht gedacht habe, so schnell zu fahren.
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV
festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt
begründet:
Das Gericht hat ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen.
Es ist davon überzeugt, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck
bei dem Betroffenen auch durch eine hohe Geldbuße Euro hier 200,00 Euro -
erreicht werden kann. Eine Geldbuße von 200,00 Euro trifft den Betroffenen, der
von einem Hilfsarbeiterlohn lebt und drei Familienmitglieder unterhalten muss,
besonders schwer.
Hinzu kommt, dass der Betroffene in Wechselschicht bei einer Entfernung zum
Arbeitsplatz von knapp 15 km arbeitet. Es ist gerichtsbekannt, dass er von
Neuenrade aus seine Arbeitsstelle zu den seiner Schicht entsprechenden Tages-
und Nachtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise nur schwer oder gar
nicht erreichen kann. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte
das Fahrverbot während seines Jahresurlaubes vollstrecken lassen kann. Der
Betroffene hatte in der Zeit vom 26.06. bis zum 01.08.2006 Jahresurlaub, den er
in der Türkei verbracht hat. Wenngleich er zu diesem Zeitpunkt schon wusste,
dass ein Bußgeldverfahren mit drohendem Fahrverbot gegen ihn anhängig war, hat
es das Gericht in dem vorliegenden Fall nicht für zumutbar erachtet, von der
geplanten Urlaubsreise in sein Heimatland Abstand zu nehmen. Zum einen ging es
hierbei erkennbar um die Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen zu
Verwandten und Bekannten in der Türkei. Zum anderen würden es die finanziellen
Möglichkeiten des Betroffenen nicht erlaubt haben, seine Urlaubsreise in die
Türkei zusammen mit seiner Familie etwa mit öffentlich zugänglichen
Verkehrsmitteln wie einem Flugzeug durchzuführen; sein Wohnmobil hat er sich
erkennbar angeschafft, um derartige lange Reisen zusammen mit seiner Familie
kostengünstiger durchzuführen.
Schließlich konnte das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass der
unvorbelastete Betroffene bei einer nur um 1 km/h geringeren Geschwindigkeit,
nämlich bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h, lediglich
eine Geldbuße von 60,00 Euro verwirkt hätte; ein Fahrverbot wäre in diesem Fall
nach der Bußgeldkatalogverordnung nicht anzuordnen gewesen.
In einer Gesamtschau erscheinen dem Gericht die hier zu berücksichtigenden
Umstände so gravierend, dass von einer erheblichen Härte für den Betroffenen im
Falle eines Fahrverbotes ausgegangen werden müsste. Es hat daher von der
Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, nicht ohne die Regelgeldbuße von 100,00
Euro auf eine Geldbuße von immerhin 200,00 Euro zu erhöhen, wobei dieser Betrag
für den Betroffenen als Familienvater eine erhebliche Belastung darstellt, die
schon für sich allein den ansonsten mit einem Fahrverbot verfolgten
Erziehungszweck beim Betroffenen erreicht.
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die
Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des
Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln
verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 05.
Oktober 2006 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil
form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren
Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Der zulässigen und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten
Rechtsbeschwerde muss der Erfolg versagt bleiben.
Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keine sachlich-rechtlichen Fehler
ergeben.
Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei
der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h innerhalb
geschlossener Ortschaft neben der gemäß § 1 BkatV zu bestimmenden Geldbuße wegen
grober Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers gemäß § 4 Abs. 1 BkatV i. V.
m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 a (Geschwindigkeitsüberschreitungen) im Anhang zu
Nr. 11 BKat regelmäßig ein Fahrverbot von einem Monat in Betracht kommt. Der
Tatrichter ist bei der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs weiterhin
zutreffend davon ausgegangen, dass nur ausnahmsweise von der Anordnung des
Fahrverbots abgesehen werden kann (vgl. § 4 Abs. 4 BkatV).
Ein solcher Ausnahmefall ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann
anzunehmen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen wesentliche
Besonderheiten aufweist, wobei schon eine Vielzahl für sich genommen
gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht, wenn der Tatrichter
aufgrund dessen die Überzeugung gewinnt, dass es der Warn- und
Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, da der an sich
mit der Verhängung eines Fahrverbots erstrebte erziehende Zweck ausnahmsweise
auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (vgl. BGH NJW 1997, 1398).
Für diesen Fall des Abweichens von der Regelahndung bedarf es indes, anders als
im Fall der Verhängung eines Regelfahrverbots, einer eingehenden, auf Tatsachen
gestützten Begründung (vgl. BGH, a.a.O.). Die Entscheidung, dass trotz
Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat,
unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (vgl. BGHSt 38, 231,237
= NZV 1992, 286, 288; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG Rdnr.
24 m. w. Nachw.), die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem
Umfange, nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, überprüft werden
kann und im Zweifel bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl.
Beschluss des erkennenden Senats, VRS 91, 138 f.). Nur bei solchen Fehlern,
insbesondere wenn das Tatgericht die Grenzen seiner Ermessensfreiheit durch
unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und
Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., §
337 Rdnr. 16), ist seine Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren angreifbar (vgl,
hierzu auch die Entscheidung des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen, NZV 1996,
118, 119 m. w. Nachw.). Solche Rechtsfehler sind der angefochtenen Entscheidung
nicht zu entnehmen.
Trotz der als grober Verstoß gegen die Pflichten eines Kfz-Führers gewerteten
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht im Hinblick auf
die familiäre und berufliche Situation des Betroffenen von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen. Es hat eine Reihe von Umständen erörtert, die nach
seiner Überzeugung den vorliegenden Fall zugunsten des Betroffenen vom
Normalfall abweichen lassen. Die vom Amtsgericht genannten Gründe bislang keine
straßenverkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen, kurzfristige
Unaufmerksamkeit, minimaler Handlungsunwert, Einsehen des Fehlverhaltens und
Tätigkeit in Wechselschicht in einem Betrieb mit äußerst schlechter Anbindung an
öffentliche Verkehrsmittel sind, jeweils für sich allein betrachtet zwar nicht
geeignet, eine Ausnahme von der Verhängung des Regelfahrverbots zu
rechtfertigen. Es ist nach den amtsgerichtlichen Feststellungen auch weder eine
denkbar geringe Gefährlichkeit noch eine persönliche Härte ganz
außergewöhnlicher Art gegeben; auch hätten, was die beruflichen Konsequenzen
angeht, noch ergänzende Feststellungen dazu getroffen werden können, ob es dem
Betroffenen z. B. möglich ist, während der Zeit des Fahrverbotes seinen
Schichtdienst regelmäßig zu einer Zeit zu verrichten, in der er seinen
Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Den Hinweis der
Staatsanwaltschaft, der Betroffene könne die Strecke von 15 km zu seinem
Arbeitsplatz notfalls mit dem Fahrrad zurücklegen, hält der Senat im
vorliegenden Fall allerdings für nicht angebracht der Betroffene wohnt und
arbeitet im Sauerland mit nicht unerheblichen Steigungen und er hat
Wechselschicht.
In ihrer Gesamtheit, gestützt vor allem auf den persönlichen Eindruck, den der
Tatrichter von dem Betroffenen im Hauptverhandlungstermin gewonnen hat, wonach
es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, ist die Entscheidung des
Amtsgerichts aber, auch im Hinblick auf den an sich mit der Verhängung eines
Fahrverbots verfolgten Zweck, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten bzw. zu
erhöhen, vertretbar und damit vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch eine andere Entscheidung vertretbar
gewesen wäre.
Die Erhöhung der Regelgeldbuße auf 200,00 Euro erscheint im vorliegenden Fall
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen er ist
Hilfsarbeiter mit unterdurchschnittlichem Einkommen und hat zwei Kinder als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme angemessen. Aufgrund des Umstandes, dass der
Betroffene selbst nicht Rechtsbeschwerde eingelegt hat, er also die Festsetzung
der Geldbuße von 200 Euro hinnimmt, gibt er nach Auffassung des Senats zu
erkennen, dass er offenbar in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen. Damit war
die ansonsten erforderliche eingehendere Prüfung und Erörterung der finanziellen
Lage des Betroffenen - insbesondere wie empfindlich und nachhaltig den
Betroffenen die Geldbuße trifft - entbehrlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3
OWiG.