Fahrverbot –
Augenblicksversagen und berufliche Nachteile
Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi
429/07
Beschluss vom
19.11.2007
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Essen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom
20.03.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.
11. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gem. § 80
a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen
bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Marl
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Marl hat durch Beschluss vom 20.03.2007 gegen den Betroffenen
wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaften um 56 km/h eine Geldbuße von 400,00 EUR verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene am 12.09.2006 um
9.17 Uhr in Marl mit dem von ihm geführten PKW auf der Bundesautobahn A 52 in
Fahrtrichtung Marl/Haltern außerhalb geschlossener Ortschaften die im Bereich
der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Geschwindigkeit
um 56 km/h. Der Messstelle gingen mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungen voraus.
Zwischen der Überführung der B 224 und der Anschlussstelle Dorsten-Ost (L 608)
war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch mehrere beidseitig aufgestellte
Zeichen 274 zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h (mit dem Zusatzschild:
Straßenschäden) beschränkt. Nach dem Passieren des dritten Schildes in Höhe des
Kilometers 10,05 wurde die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten
Fahrzeugs mit einem Verkehrsradargerät gemessen. Die Messung ergab eine
Geschwindigkeit von 136 km/h unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges in
Höhe von 3 %.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht
festgestellt, dass er verheiratet ist und im Vertrieb der Firma M:F. GmbH in
Viersen arbeitet.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
"Nach Maßgabe der Feststellungen ist der Betroffene des fahrlässigen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften gem. §§ 41 II (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG schuldig.
Für die nach Maßgabe der vorstehenden rechtlichen Würdigung gegebene
Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 56 km/h sieht der auf Ermächtigung
von § 26 a StVG ergangene Bußgeldkatalog (Stand 1.5. 2006) in seinem Anhang eine
Regelbuße für den Durchschnittsfall von 150,00 EUR vor.
Das Gericht hat die nach dem Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbusse gem. § 4 IV
BkatV angemessen erhöht und von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen. Es
hat dabei berücksichtigt, dass auf Grund der Fahrbahnschäden jedenfalls derzeit
nicht von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilsnehmer bei - auch erheblichen -
Geschwindigkeitsüberschreitungen auszugehen ist und die Beschilderung vor und
hinter der Messstelle häufiger wechselt. Auf einem kurzen Streckenabschnitt bis
zur Messstelle befinden sich nach Kenntnis des Gerichts etwa 25 verkehrs- bzw.
geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen, z. T. mit Zusatzschildern ("Nässe",
Fahrbahnschäden"). Es ist schon fraglich, ob wegen dieser Umstände von einer
groben oder beharrlichen Pflichtverletzung i. S. d. § 4 I, II StVG auszugehen
ist. Zudem liegt die Tat inzwischen mehrere Monate zurück, da wegen einer
Überlastung der Bußgeldstelle und des Gerichts auf Grund der im Juni 2006 neu
eingerichteten Messstelle keine frühere Entscheidung möglich war, im 2. Halbjahr
2006 wurden nach einer Information der Autobahnpolizei ca. 9000 Bußgeldverfahren
eingeleitet.
Der Betroffene hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Verhängung eines
Fahrverbotes für ihn eine besondere Härte darstellen würde, die über diejenige
Härte, welche zwangsläufig mit einem Fahrverbot verbunden und auch gewollt ist,
hinausgehen würde. Er ist beruflich im Außendienst der Fa. M.F. GmbH tätig und
betreut überwiegend Kunden im norddeutschen Raum, die jährliche Fahrleistung
liegt bei ca. 35.000 km. Es ist nachvollziehbar - und nicht weiter glaubhaft zu
machen -, dass der Betroffene auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges dringend
angewiesen ist. Ein Außendienstmitarbeiter wird auch keinen zusammenhängenden
Urlaub von 4 Wochen nehmen und oder vorübergehend einen Fahrer einstellen
können. Schwierigkeiten bei der Berufsausübung sind zwar i. d. R. als
selbstverschuldet hinzunehmen, wenn die Vollstreckung des Fahrverbotes nicht zu
einer Existenzbedrohung führt. Gleichwohl erachtet das Gericht die mit dem
Fahrverbot verbundenen Belastungen angesichts der oben geschilderten besonderen
Tatumstände als so gravierend, dass ein Absehen vom Fahrverbot oder eine
Reduzierung i. d.R. geboten ist, wenn keine oder nur geringfügige, nicht
einschlägige Vorbelastungen vorliegen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
Essen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und die sich
insbesondere gegen das Absehen von der Verhängung des Fahrverbots richtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Rechtsbeschwerde unter ergänzenden
Ausführungen angeschlossen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist bei zutreffender Auslegung ausweislich ihrer Begründung
wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Sie ist zulässig und
hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses im Rechtsfolgenausspruch.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der
konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäss von der Verhängung
eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch
den Tatrichter (vgl. BGH NZV 1992, 286, 288). Dem Tatrichter ist jedoch insoweit
kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen
von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern
der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich
niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien
eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten
Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht,
und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines
Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw.
des Absehens von der Anordnung des Regelfahrverbots nach der
Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senatsentscheidungen vom 12.04.2006
- 3 SsOWi 140/06 -; vom 04.03.2005 - 3 SsOWi 3/05 -; vom 04.03.2004 - 3 SsOWi
769/03 -; vom 04.07.2002 - 3 SsOWi 339/02 -; vom 06.06.2000 - 3 SsOWi 237/00 -).
Die vom Amtsgericht angeführten Umstände stellen weder für sich allein noch in
der Gesamtschau Gründe dar, die das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der
erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen,
dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre.
Die in dem angefochtenen Beschluss dargestellten Beschilderungssituation stellt
keinen Umstand dar, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnte.
Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss in der Lage sein, sich auf eine wechselnde
Beschilderung sowie auf eine Vielzahl von geschwindigkeitsbegrenzenden
Verkehrszeichen einzustellen. Hinzu kommt, dass in dem angefochtenen Beschluss
ausdrücklich festgestellt wird, dass die hier in Rede stehenden
Streckenverbotsschilder jeweils gut zu erkennen gewesen seien. Warum der
Umstand, dass die hier maßgebliche Geschwindigkeitsbeschränkung Mitte des Jahres
2006 angeordnet worden ist, sich mildernd auswirken sollte, ist nicht ohne
weiteres nachvollziehbar. Denn ein sorgfältiger Kraftfahrer muss auch ihm bisher
unbekannte Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und
befolgen.
Soweit das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen gefolgt ist, dass er die
Geschwindigkeitsbegrenzung wohl übersehen habe, ist anzumerken, dass die
Voraussetzungen für die Annahme eines sog. "Augenblicksversagens" hier nicht
gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1997,
3252) kommt eine Verhängung des Regelfahrverbots dann nicht in Betracht, wenn
der Kraftfahrzeugführer eine objektiv grobe Pflichtverletzung begangen hat, ohne
dass ihm auch subjektiv besonders verantwortungsloses Handeln vorzuwerfen wäre.
Bei einer einen Regeltatbestand der Bußgeldkatalogverordnung erfüllenden
Geschwindigkeitsüberschreitung darf ein Fahrverbot danach nicht verhängt werden,
wenn der Fahrer das die zulässige Geschwindigkeit beschränkende Zeichen nicht
wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf
grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Geht der Messstelle ein sog.
"Geschwindigkeitstrichter voraus oder wird das gleiche Zeichen 274 im Verlaufe
der vor der Messstelle befahrenen Strecke mehrfach wiederholt, so stellt ein
schlichtes Übersehen dieser mehrfachen Vorschriftszeichen keinen den Betroffenen
subjektiv entlastenden Umstand, sondern regelmäßig eine grob pflichtwidrige
Außerachtlassung der gebotenen Aufmerksamkeit dar (vgl. BGH a.a.O.,
Senatsbeschluss vom 04.03.2004 - 3 SsOWi 769/03 - und Senatsbeschluss vom
30.03.2006 - 3 SsOWi 156/06 -), bei der ein Absehen von der Verhängung des
Regelfahrverbots nicht in Betracht kommt. Hier liegt der zuletzt genannte Fall
vor. Denn, wie sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts und aus dem
Messprotokoll - im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ist dem
Rechtsbeschwerdegericht der gesamte Akteninhalt zugänglich, auch wenn
ausschließlich die Sachrüge erhoben wurde (vgl. OLG Frankfurt/ Main NStZ-RR
2002, 220) - ergibt, hat der Betroffene vor der durchgeführten
Geschwindigkeitsmessung drei beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen 274, durch
die die zulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt wurde, passiert.
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten
Fahrverbots hat der Betroffene nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von
der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur Härten ganz
außergewöhnlicher Art, wie z. B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder
der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 12.04.2006 - 3 SsOWi 140/06 -; vom 04.03.2004 - 3 SsOWi
769/03 -; vom 11.05.2004 -3 SsOWi 239/04 -; BayObLG NZV 2002, 143;
Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., §
25 StVG Rdnr. 25 m. w. N.). Dass die Verhängung des Fahrverbots vorliegend mit
derart schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen verbunden ist, hat das
Amtsgericht nicht festgestellt. Aus den Gründen des Beschlusses ergeben sich
keine hinreichenden konkreten Tatsachen, die den Rückschluss zulassen, dass der
Betroffene auch für den Fall, dass er alle ihn zumutbaren Maßnahmen ergriffen
hat, um die Auswirkung des Fahrverbots gering zu halten (vgl. BVerfG NJW 1995,
1541), der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, dass er seinen Arbeitsplatz
verliert. Das Amtsgericht hat sich außerdem nicht ausreichend mit der Frage
befasst, welche zumutbaren Maßnahmen dem Betroffenen zur Abwendung etwaiger
erheblicher beruflicher Nachteile infolge der Verhängung eines Fahrverbots zur
Verfügung stehen. So hätten die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen
Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub
sowie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Taxen oder die
Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während der Vollstreckung des Fahrverbotes
oder eine Kombination dieser Maßnahme näher erörtert werden müssen. Die
Heranziehung derartiger Maßnahmen ist dem Betroffenen auch grundsätzlich
zuzumuten. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss er notfalls
einen Kredit aufnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2006 - 3 SsOWi 140/06 -;
OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2000, 312; OLG Karlsruhe NZV 2004, 653; BayObLG NZV
2002, 143; KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 2 Ss 210/03 -, 3 Ws (B) 500/03,
www.strafverteidiger-berlin.de).
Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist außerdem eingehend
zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen (vgl. Senatsbeschluss
vom 06.03.2006 - 3 SsOWi 86/06 m. w. N.). Ob gravierende berufliche Nachteile
ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot oder die nur eingeschränkte Verhängung
des Fahrverbots rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung durch
den Tatrichter, der die entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen darlegen
muss. Die ungeprüfte Wiedergabe einer für nicht widerlegt gehaltenen Einlassung
des Betroffenen reicht insoweit nicht aus. Der Amtsrichter hat vielmehr die
Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen,
aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom
06.03.2006 - 3 SsOWi 86/06 -; OLG Hamm, 4. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss
vom 18.02.2003 - 4 SsOWi 73/03 und vom 06.02.2003 - 4 SsOWi 75/03).
Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot ist der gesamte
Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gem. §
79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, da noch weitere tatsächliche
Feststellungen getroffen werden müssen. Die Sache ist daher im Umfang der
Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Marl
zurückzuverweisen.