Fahrverbot –
Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach § 25 StVG
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 RBs
31/2010
Beschluss vom
20.04.2010
Auf die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Hagen vom 09. Juli 2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts
Schwelm vom 15. Juni 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.2010 durch die Richterin am Amtsgericht als
Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –
auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2009
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
(innerhalb geschlossener Ortschaften) um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 130,-
Euro und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Maßgabe verhängt,
dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft
des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von
vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dabei hat das Amtsgericht das
Fahrverbot auf „montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und
sonntags ganztägig" beschränkt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, mit der die Verletzung des § 25
StVG und in diesem Zusammenhang gerügt wird, die zeitliche Beschränkung des
Fahrverbotes sei rechtlich nicht zulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft Hagen beigetreten.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht
eingelegte und begründete sowie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zu einer
Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden
Feststellungen und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung
des Amtsgerichts Schwelm.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Er erweist sich hinsichtlich des angeordneten
Fahrverbotes als fehlerhaft, da eine Beschränkung durch die Herausnahme
bestimmter Benutzungszeiten von dem Fahrverbot nicht zulässig ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann das Gericht dem Täter für eine bestimmte Zeit
verbieten, „im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu
führen". Dabei ist eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich statthafte
Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
insbesondere dann zu erwägen, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht
mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte
eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 108, 37 f.; OLG Hamm, VRS 53, 205 f.;
BayObLG DAR 1991, 110 f. = NZV 1991, 120 f.) und eine solche Sanktion als
Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen
ist (OLG Düsseldorf, VRS 113, 442 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.;
OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. September 2005 - 3 Ss OWi 591/05
– m.w.N.).
Nach § 25 StVG kann das Gericht aber nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen
von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen „einer bestimmten Art" sind
zunächst die Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der
Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere
Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine
bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist (vgl. OLG Celle, DAR
1996, 64; OLG Düsseldorf, VRS 113, 442; OLG Brandenburg, VRS 96, 233). Hingegen
ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter,
Benutzungszeit oder Benutzungsart eine Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein
bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen (OLG Celle, DAR 1996, 64).
Wegen der nicht auszuschließenden Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße
und dem - beschränkten - Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch
aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kam
nicht in Betracht. Nach den Ausführungen des Amtsgerichtes „könnte" – ohne dies
näher auszuführen - durch ein uneingeschränktes Fahrverbot die berufliche
Existenz des Betroffenen gefährdet werden, und es hat statt eines Absehens vom
Fahrverbot von der – hier insoweit nicht zulässigen - Beschränkungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage ist weder die Verhängung eines
unbeschränkten oder nur einmonatigen Fahrverbotes noch auszuschließen, dass in
ermessensfehlerfreier Weise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen
werden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt aber in erster Linie der
Würdigung des Tatrichters.
Nach allem war die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen,
wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts Schwelm Gebrauch gemacht hat (vgl. Göhler, OWiG, 15.
Aufl., § 79 Rdnr. 48).