Fahrverbot –
beharrlicher Pflichtverstoß
Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi
422/07
Beschluss vom
29.03.2007
Leitsätze:
1. Von
Beharrlichkeit im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG ist auszugehen
bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben
Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe
wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die
Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in
zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter
Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt
(Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann
unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (u.a. Anschluss an BGHSt
38, 231/234 f; BayObLGSt 2003, 132/133).
2. Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes
außerhalb eines Regelfalls (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV) ist wegen der
Vorahndungslage des Betroffenen angezeigt, wenn mit die neuerlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht
erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig aufgrund der
Rückfallgeschwindigkeit und einer nur knappen Unterschreitung des Grenzwertes
von 26 km/h dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§
24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV
gleichzusetzen ist.
3. Der zeitlichen Abfolge kommt neben der Anzahl sowie der Tatschwere und den
Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße, wie sich aus der
Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt,
überragende Bedeutung auch für das Vorliegen eines beharrlichen
Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls insoweit zu, als der Zeitablauf
zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen
Rechtskrafteintritts zu berücksichtigen ist.
4. Der Begriff der Beharrlichkeit ist prinzipiell losgelöst von der konkreten
Schuldform zu bestimmen.
5. Das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzung eines Fahrverbots, darunter die
Wertung eines Pflichtenverstoßes als beharrlich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG, ist unabhängig von dem gegebenenfalls auf einer späteren Stufe zu
erörternden Eingreifen des Übermaßverbotes mit der Folge eines ausnahmsweisen
Wegfalls des Fahrverbots zu beurteilen.
Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 29. März 2007 folgenden B e
s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10. Januar 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aschaffenburg zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Mit Ersturteil vom 21.06.2006 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen
wegen einer am 29.12.2005 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (mindestens) 25
km/h zu einer Geldbuße von 120 Euro; von dem im Bußgeldbescheid neben einer
Geldbuße von 80 Euro angeordneten Fahrverbot von einem Monat sah es demgegenüber
ab.
Auf die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verhängung eines Fahrverbots wegen
beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 Abs.
1 Satz 1 StVG außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV
erstrebte, hob der Senat das Ersturteil vom 21.06.2006 mit Beschluss vom
18.10.2006 (im Rechtsfolgenausspruch) mit den zugehörigen Feststellungen sowie
in der Kostenentscheidung auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu
neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Urteil vom 10.01.2007 hat das
Amtsgericht an seiner im Ersturteil vorgesehenen Rechtsfolge festgehalten,
insbesondere erneut von einem Fahrverbot abgesehen.
Hiergegen wendet sich wiederum die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des
Betroffenen eingelegten und mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde, mit
der sie weiterhin das Ziel einer Fahrverbotsverhängung gegen den Betroffenen
verfolgt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich wiederum als erfolgreich.
Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts, insbesondere die Begründung, mit
der das Amtsgericht erneut von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den
Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.10.2006 dargelegt hat, ist
aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen von einem Verkehrsverstoß
auszugehen, welcher wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen
Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 26 a StVG i.V.m.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist.
Ein solcher setzt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV voraus, dass gegen den
Betroffenen als Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer früheren
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft
der Vorahndung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26
km/h begangen wird.
Vorliegend wurden gegen den Betroffenen wegen zweier massiver
Geschwindigkeitsüberschreitungen, nämlich um 30 km/h und um 33 km/h, Geldbußen
in Höhe von 50 Euro bzw. von 75 Euro verhängt. Als Tatzeiten wurden der
11.02.2004 und der 01.10.2004 festgestellt; Rechtskraft trat am 08.01.2005 und
zuletzt am 11.02.2005 ein. Damit steht im Hinblick auf die dem Betroffenen im
vorliegenden Verfahren bereits rechtskräftig festgestellte fahrlässige
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29.12.2005 um 25 km/h fest, dass der
Betroffene in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren in drei Fällen jeweils
wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen, davon in zwei Fällen
deutlich über 26 km/h, in Erscheinung getreten ist, wobei seit
Rechtskrafteintritt der beiden Vorahndungen zur verfahrensgegenständlichen Tat
lediglich ein Zeitraum von knapp 11 bzw. 12 Monaten vergangen ist.
Die Annahme eines vom Betroffenen begangene Verkehrsverstoßes von ähnlich
starkem Gewicht wie der Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ergibt sich
deshalb insbesondere aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen des Regelfalls
fast erreicht sind. Denn die verfahrensgegenständliche
Geschwindigkeitsüberschreitung vom 29.12.2005 um 25 km/h liegt nur um 1 km/h
unterhalb des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Grenzwerts von 26 km/h. Seit
Rechtskraft der beiden den in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Grenzwert von 26
km/h jeweils erheblich übersteigenden - einschlägigen Vorahndungen war im
Begehungszeitpunkt jeweils noch kein Jahr vergangen. Die einschlägigen
Vorahndungen und ihre zeitliche Abfolge belegen deshalb hinreichend, dass sich
der Betroffene wiederholt in dem Bestreben, möglichst rasch voranzukommen, über
seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer bedenkenlos hinwegsetzt und ihm deshalb
die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und
die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (BayObLG NZV 1991,
199; NZV 2003, 349 f.).
2. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist von Beharrlichkeit im
Sinne der §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG auszugehen bei Verkehrsverstößen,
die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen
(Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung
erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die
Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in
zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter
Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen wiederholt verletzt
(Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße kann
unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, 231/234 f;
BayObLGSt 2003, 132/133).
a) Wie dem Klammerzusatz auf Seite 4 unten seines Urteils entnommen werden muss,
verkennt das Amtsgericht, dass die Frage der Beharrlichkeit nicht mit der Frage
der konkreten Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu verwechseln ist. Wie
sich aus dem Gesetz selbst ergibt (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV), gehen die
in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelahndungen grundsätzlich von
fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen
eines Betroffenen auch insoweit aus, als die Verhängung eines Fahrverbots nach §
25 Abs. 1 StVG in Rede steht. Der Begriff der Beharrlichkeit und der ihm sowohl
nach Auffassung des Verordnungsgebers der Bußgeldkatalogverordnung als auch nach
der obergerichtlichen Rechtsprechung beizumessende Inhalt ist deshalb
prinzipiell losgelöst von der konkreten Schuldform zu bestimmen.
b) Auch kann es für die Frage der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen
Verkehrsverstoßes vom 29.12.2005 als beharrlich nicht wovon das Amtsgericht
allerdings erklärtermaßen rechtsfehlerhaft mit der Folge einer nicht mehr
vertretbaren Bagatellisierung der früheren Verkehrsverstöße des Betroffenen
ausgeht darauf ankommen, wie lange die den (einschlägigen) Vorahndungen zugrunde
liegenden Taten im aktuellen Zeitpunkt der (neuen) Hauptverhandlung über den
verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß zurück liegen. Vielmehr kommt dem
Zeitmoment, wie sich § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV entnehmen lässt, überragende
Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu,
als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit)
und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist.
c) Schließlich kann mit Blick auf den in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten
Grenzwert von 26 km/h keine Rede davon sein, dass wie das Amtsgericht meint eine
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h dem untersten
Bereich solcher Verstöße zuzurechnen ist.
d) Sachfremd erscheint in diesem Zusammenhang auch die auffällige Gewichtung des
Geständnisses des Betroffenen; das Amtsgericht übersieht hier u.a., dass die
überwältigende Mehrzahl der Adressaten eines auf vergleichbarer tatsächlicher
Grundlage beruhenden Fahrverbots dieses ohne Einspruchsverfahren gegen sich
gelten lässt.
e) Hinweise auf ein privilegierendes Augenblicksversagen können auch den
zusätzlich getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnommen werden.
Nach alledem lässt die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts bei einer
Gesamtschau der tatrichterlichen Erörterungen im Hinblick auf die Frage der
Fahrverbotsverhängung besorgen, dass das Amtsgericht die Frage der
Anordnungsvoraussetzung eines Fahrverbots auf der Tatbestandsebene, hier die
Frage des Vorliegens eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25
Abs. 1 Satz 1 StVG, mit den allenfalls auf einer späteren Stufe
(Rechtsfolgenebene) zu erörternden Gesichtspunkten, darunter insbesondere die
Frage des Eingreifens des Übermaßverbotes, in rechtlich unzulässiger Weise
miteinander vermengt hat.
III.
Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel muss auf die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch sowie in der Kostenentscheidung wiederum aufgehoben
werden; wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße betrifft die
Aufhebung den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden
Feststellungen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat wiederum verwehrt, da in der neuen
Verhandlung gegebenenfalls Feststellungen zu der Frage getroffen werden können,
ob schon ein einmonatiges Fahrverbot für den Betroffenen insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Möglichkeiten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG - eine
unverhältnismäßige Härte darstellt.
Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die
Feststellungen im hier angegriffenen Urteil zu den persönlichen und beruflichen
Verhältnissen des Betroffenen keine Ausnahme von der gebotenen Verhängung eines
Fahrverbots rechtfertigen könnten. Insbesondere bieten sie keinerlei Anhalt
dafür, dass bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots vom Eintritt
existenzgefährdender Nachteile für den Betroffenen auszugehen wäre (zu den
insoweit gesteigerten Darlegungsanforderungen vgl. u.a. Senatsbeschluss vom
11.04.2006 - 3 Ss OWi 354/2006 = VRR 2006, 230 ff. = DAR 2006, 515 f. = ZfSch
2006, 533 ff. m. zahlr. weit. Nachw.).
IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.