Fahrverbot –
Ausnahme von Krankenwagen und Feuerwehrwagen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-2 Ss (Owi)
118/07-(Owi) 50/07
Beschluss vom
24.09.2007
In der Bußgeldsache wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen am 24. September
2007 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Wuppertal vom 7. Mai 2007 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, zu 3. auf
deren Antrag, beschlossen:
1. Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der
Besetzung mit drei Richtern.
2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge
jeder Art im Straßenverkehr zu führen, jedoch ausgenommen Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr und Krankenkraftwagen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses
Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von
vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
3. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit der
Maßgabe, dass die Rechtsbeschwerdegebühr um 1/4 ermäßigt wird. Die im
Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die
notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a StVG, §§ 3 Abs. 3 Nr.
1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der beruflich als Feuerwehrbeamter tätig
ist, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu
einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat
verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch
teilweise Erfolg.
II.
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG
dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, das
angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Es bedarf
vorliegend der grundsätzlichen Klärung, ob es sich bei Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr und Krankenkraftwagen um Kraftfahrzeuge "einer bestimmten Art"
handelt, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen
werden können.
IIII.
Hinsichtlich des Schuldspruchs erweist sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet
im Sinne von § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.
Im Rechtsfolgenausspruch führt die Rechtsbeschwerde zu einer Ermäßigung der
Geldbuße auf 125 Euro und zu einer Beschränkung des einmonatigen Fahrverbots des
Inhalts, dass hiervon Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen
ausgenommen werden.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene die zulässige
Höchstgeschwindigkeit mit seinem Kraftrad innerhalb geschlossener Ortschaft
unter Berücksichtigung des Toleranzwertes von 3 km/h fahrlässig um 41 km/h
überschritten.
Die Bemessung der Geldbuße auf 160 Euro ist in doppelter Hinsicht
rechtsfehlerhaft. Zum einen ist das Amtsgericht unzutreffend davon ausgegangen,
dass der Regelsatz bei der hier festgestellten Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit 150 Euro beträgt. Tatsächlich sieht Nr. 11.3.7 der Tabelle
1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 125 Euro vor, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 41-50 km/h
überschritten wird. Zum anderen hat das Amtsgericht zwei tilgungsreife
Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen verwertet und - ausgehend von einer
unzutreffenden Regelbuße (150 Euro statt richtigerweise 125 Euro) - zum Anlass
für eine Erhöhung der Geldbuße auf 160 Euro genommen. Hinsichtlich der beiden
rechtskräftigen Bußgeldbescheide vom 24. Juni 2004 und 23. September 2004 war
die zweijährige Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG) bei Erlass
des angefochtenen Urteils am 7. Mai 2007 bereits abgelaufen. Das
Verwertungsverbot (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG) besteht auch während der in § 29
Abs. 7 Satz 1 StVG bezeichneten Überliegefrist von einem Jahr (vgl. OLG
Düsseldorf DAR 1994, 162; KG NStZ-RR 2004, 91, 92; OLG Hamm DAR 2005, 693; NZV
2006, 487).
Dass das Amtsgericht ein dem Regelfahrverbot (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr.
11.3.7 der Tabelle 1 des Anhangs zum Bußgeldkatalog) entsprechendes Fahrverbot
von einem Monat verhängt hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Jedoch hat
das Amtsgericht rechtsfehlerhaft ein uneingeschränktes Fahrverbot angeordnet.
Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Amtsgericht erwogen hat, von der
Möglichkeit einer Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugarten
Gebrauch zu machen, wie es § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ausdrücklich erlaubt. Da der
Betroffene als Feuerwehrbeamter tätig ist und als solcher Einsatzfahrzeuge und
Krankenkraftwagen führen muss, hätte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Anlass
zu der Prüfung bestanden, ob zur Einwirkung auf den Betroffenen ein auf
bestimmte Fahrzeugarten beschränktes Fahrverbot als "Denkzettel" ausreicht (vgl.
OLG Düsseldorf NZV 1994, 407; BayObLG NZV 1991, 161; OLG Karlsruhe NZV 2004,
653). Dies gilt umso mehr, als der Betroffene den Verkehrsverstoß bei einer
Privatfahrt mit seinem Kraftrad begangen hat.
Unter Kraftfahrzeugen "einer bestimmten Art" sind zunächst die
Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der
Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere
Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine
bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist (vgl. OLG Celle DAR
1996, 64; OLG Brandenburg VRS 96, 233, 235; OLG Naumburg DAR 2003, 573).
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen sind in diesem Sinne nach
Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart definierbar. Derartige Kraftfahrzeuge
können deshalb gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen
werden können.
Krankenkraftwagen sind gemäß § 3 Abs. 1 RettG NW Fahrzeuge, die für die
Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem
Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarztwagen, Rettungswagen
und Krankentransportwagen). Krankenkraftwagen werden in gleicher Weise in § 52
Abs. 3 Nr. 4 StVZO definiert und dürfen nach dieser Vorschrift für die
Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten (§§ 35 Abs. 5a, 38 StVO) mit einer
oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein. Diese
Berechtigung begründet zugleich die Verpflichtung zur zusätzlichen Ausrüstung
mit mindestens einem Einsatzhorn (§ 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO).
Entsprechendes gilt gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO für Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr, die ebenfalls Sonder- und Wegerechte (§§ 35 Abs. 1, 38 StVO) in
Anspruch nehmen dürfen. Bei Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr tritt als weiteres
Merkmal einer bestimmten Fahrzeugart hinzu, dass die Betriebserlaubnis an den
Verwendungszweck gebunden ist (§ 19 Abs. 2a StVZO).
Anhand der aufgezeigten besonderen Merkmale lassen sich Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr und Krankenkraftwagen nach Verwendungszweck, Ausrüstung und Bauart als
Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art eindeutig von anderen Kraftfahrzeuggruppen
abgrenzen.
Um unverhältnismäßige berufliche Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden, hat
der Senat von der dargelegten Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und
gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst ausgesprochen, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
und Krankenkraftwagen von dem einmonatigen Fahrverbot ausgenommen werden.
Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG vorliegen, ist dem Betroffenen
ferner die viermonatige Schonfrist zu gewähren.
Die Geldbuße ermäßigt der Senat auf den Regelsatz von 125 Euro, da in der
Gesamtschau der Umstände keine Abweichung nach oben oder unten gerechtfertigt
ist. Insbesondere ist nicht deshalb eine Erhöhung veranlasst, weil die
Kraftfahrzeuge, die der Betroffene in seinem Beruf als Feuerwehrbeamter zu
führen hat, von dem Fahrverbot ausgenommen worden sind. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h
an der unteren Grenze der Zone liegt, für welche der Bußgeldgeldkatalog einen
Regelsatz von 125 Euro vorsieht.
Die Entscheidung über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten und
Auslagen beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.