Fahrverbot –
Absehen hiervon und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen
Oberlandesgericht Hamm
Az: 4 Ss OWi
690/06
Beschluss vom
30.10.2006
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 7. Juli 2006 hat der
4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 10. 2006 durch den
Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung
der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen,
dass die Geldbuße auf 375,- EUR festgesetzt wird.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 79 km/h eine Geldbuße von 525,-
EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten unter Zubilligung der
Möglichkeit des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die
ausschließlich die Verhängung des Fahrverbotes als unverhältnismäßig rügt. Als
Produzent des Chinesischen Nationalzirkus sei er im Jahr ca. 100.000 km
unterwegs, wobei er einen Laptop, Plakate, Flyer und Veranstaltungsprogramme
transportieren müsse, was mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Da
es sich bei ihm mehr oder weniger um eine "Ein-Mann-Firma" handele, sei ein
Delegieren von Aufgaben nicht möglich. Ein dreimonatiges Fahrverbot sei daher
geeignet, ihn existenziell zu vernichten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und
die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Amtsgericht Coesfeld zurückzuverweisen.
Die höchst zulässige Geldbuße im Falle fahrlässiger Begehung betrage 500,- EUR.
Im Übrigen lasse das Urteil eine Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, im Hinblick auf
eine drohende Existenzvernichtung von der Verhängung eines Fahrverbots
abzusehen, vermissen.
II.
Das zulässige, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel
bleibt weitgehend erfolglos.
Soweit die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße - gestützt auf mehrere
Vorbelastungen des Betroffenen - das zulässige Höchstmaß im Falle fahrlässigen
Handelns überschreitet, hat der Senat unter Berücksichtigung der an sich
zwischenzeitlich eingetretenen Tilgungsreife auf die Regelbuße von 375,- EUR
erkannt. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Annahme
lediglich fahrlässigen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von
nahezu 100 % erheblichen Bedenken unterliegt. Insoweit handelt es sich aber um
einen Rechtsfehler zugunsten des Betroffenen, der hier unbeachtlich ist.
Soweit nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Betroffenen fehlen, liegt zwar ein Rechtsfehler vor, der jedoch nicht zur
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht nötigt.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen, der es sich nach eigenen Angaben
leisten kann, 100.000 km pro Jahr mit seinem Fahrzeug zurückzulegen, und der mit
dem Chinesischen Nationalzirkus eine Attraktion für ein Großpublikum mit
entsprechendem Umsatz produziert, die sofortige Zahlung einer Geldbuße von jetzt
nur noch 375,- EUR nicht zuzumuten ist (§ 18 OWiG), lassen sich weder dem Urteil
noch dem Rechtsbeschwerdevorbringen entnehmen, das gegen die Höhe der vom
Amtsgericht verhängten ursprünglichen Geldbuße in Höhe von 525,- EUR keine
Einwendungen erhebt.
Gegen die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots ist im Ergebnis ebenfalls
nichts zu erinnern.
Zwar sind die Ausführungen des Amtsgerichts dazu äußerst knapp und formelhaft.
Der Senat kann jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des
Beschwerdevorbringens selbst entscheiden, § 79 Abs. 6 OWiG.
Die BKatV sieht als Regelsanktion bei einem derart groben Verstoß wie dem
vorliegenden ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Davon kann - aus
Gleichbehandlungsgründen - nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung
und der verfassungsgerichtlichen Vorgaben nur in Einzelfällen abgesehen werden,
in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen
vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt
ist und die Verhängung des Fahrverbots trotz des groben bzw. beharrlichen
Pflichtverstoßes unangemessen wäre (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.
Aufl., § 25 StVG Randnummern 24 f m.w.N.). Einen solchen Ausnahmefall können
z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen
Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). Eine derartige
Existenzgefährdung lässt sich hier jedoch weder den knappen Urteilsgründen noch
der Rechtsbeschwerdebegründung entnehmen. Der Chinesische Nationalzirkus
gastiert üblicherweise in größeren Städten, die von Münster aus problemlos mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind. Der Transport der von dem
Betroffenen genannten Gegenstände ist, falls Umfang und Gewicht eine Mitnahme in
öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließen sollten, mit Unternehmen wie UPS und
DHL auch kurzfristig zu bewerkstelligen. Im Übrigen lässt die vage Behauptung
des Betroffenen, es handele sich "mehr oder weniger" um einen
"Ein-Mann-Betrieb", die Möglichkeit offen, dass sich der Betroffene zumindest
zeitweise der Hilfe eines Mitarbeiters bedienen kann, der evtl. auch als Fahrer
zur Verfügung steht. Schließlich kann sich der Betroffene auf die diversen
modernen Kommunikationstechniken stützen, die in dem von ihm betriebenen Gewerbe
des Veranstaltungsmanagements die ständige jeweilige Anwesenheit vor Ort
entbehrlich machen. Letztlich sind auch die Anmietung eines Aushilfsfahrers, die
Inanspruchnahme von Urlaub oder der Regelung des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG
geeignet, die nachteiligen Folgen des Fahrverbots für den Betroffenen jedenfalls
zeitweise abzumildern. Der ggf. zeitlich und finanziell anfallende Mehraufwand
für die Dauer des Fahrverbots ist als selbstverschuldete Folge des groben
Verkehrsverstoßes von dem Betroffenen hinzunehmen und kann ein Absehen von der
hier als Denkzettel gebotenen fühlbaren Sanktion nicht rechtfertigen.
III.
Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten des Betroffenen (§§ 473 Abs. 1 StPO,
46 Abs. 1 OWiG), der sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes Ziel nicht
erreicht hat, zu verwerfen.