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Versicherung zahlt nicht, wenn der Ex-Ehegatte das Fahrzeug an sich nimmt LG Coburg Az.: 32 S 131/01 Urteil vom 10.10.2001 (rechtskräftig!) Leitsatz (vom Verfasser - nicht amtlich!): Die Kaskoversicherung muss nicht immer zahlen, wenn dem Versicherten sein Pkw ungewollt abhanden kommt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Ehegatte des Versicherten den Pkw, das er während der Ehe berechtigt nutzte, nach der Trennung nicht zurückgibt.
Beim Abschluss von Teilkaskoversicherungen wird in der Regel immer die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit vereinbart. Aus diesen ergibt sich, wann und wieviel die Versicherung zahlen muss. Die maßgebliche Klausel ist § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), der den Umfang der Versicherung festlegt. 1. Die Fahrzeugversicherung umfasst (...) den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile (...) I. in der Teilversicherung a) durch Brand oder Explosion b) durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) (...) |
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