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Fahrzeugbeschädigung durch herunterfallende Dachteile – Haftung

Oberlandesgericht Hamm

Az: I-13 U 145/09

Urteil vom 14.07.2010


Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.393,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.346,72 € seit dem 28. November 2008 und aus einem Betrag von 47,- € seit dem 18. Februar 2009 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

1. Zunächst bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Zwar ist die im Rubrum des landgerichtlichen Urteils als Beklagte aufgeführte Bruchteilsgemeinschaft als solche weder rechts- noch parteifähig. Bei richtiger Würdigung sind jedoch als Beklagte die im Rubrum des angefochtenen Urteils vollständig mit Namen und Anschriften aufgeführten Miteigentümer als Mitglieder der vorgenannten Bruchteilsgemeinschaft anzusehen. Dies hat der Klägervertreter im Senatstermin auch ausdrücklich klargestellt. Vor diesem Hintergrund war das Rubrum auf Beklagtenseite entsprechend anzupassen.

2. Die zuerkannte Hauptforderung gegen die beklagten Eigentümer ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 836, 840 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG n.F.).

a. Die Klägerin hat als Kaskoversicherer unstreitig die hier in Rede stehenden Versicherungsleistungen i.H. von insgesamt 5.393,72 € wegen der streitgegenständlichen Fahrzeugschäden an ihre Versicherungsnehmer erbracht. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen für einen Übergang der entsprechenden Ersatzansprüche der unmittelbar geschädigten Fahrzeugeigentümer auf die Klägerin nach § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 VVG n.F.) vor.

b. Ebenfalls unstreitig sind die hier in Rede stehenden Fahrzeuge durch sturmbedingt gelöste Teile des Daches der Garagen der beklagten Eigentümer beschädigt worden. Ob dabei die Dachteile unmittelbar infolge des Sturms auf die Fahrzeuge herabgefallen sind (so die Klägerin) oder sie sich zunächst nur gelöst haben und dann aus Sicherheitsgründen von der herbeigerufenen Feuerwehr in die Garagen hinuntergedrückt worden und dadurch auf die Fahrzeuge geraten sind (so die beklagten Eigentümer) kann dahinstehen. In jedem Falle beruhten die hier in Rede stehenden Fahrzeugschäden zurechenbar darauf, dass sich Dachteile gelöst haben, was für § 836 BGB ausreicht. Davon ist zu Recht auch das Landgericht ausgegangen.

c. Unstreitig waren die beklagten Eigentümer Eigenbesitzer der hier in Rede stehenden Garagen. Insoweit genügt ein – hier vorliegender – mittelbarer Eigenbesitz (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 836, Rdn. 12).

d. Es ist ferner davon auszugehen, dass das Ablösen der Dachteile Folge einer fehlerhaften Errichtung und/oder Unterhaltung des hier in Rede stehenden Garagendaches gewesen ist. Das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB muss an sich die Geschädigtenseite (hier also eigentlich die Klägerin) beweisen. Jedoch spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnliches Wetterereignis vorliegt, mit dem erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist und dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit hinreichender Sorgfalt unterhaltenes Gebäude nicht standzuhalten vermag. Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche, aber mögliche Sturmstärken in die Betrachtung einbeziehen und entsprechend Vorsorge treffen muss, wird der vorgenannte Anscheinsbeweis in der Regel nicht dadurch erschüttert, dass das Schadensereignis durch eine besonders starke Sturmböe verursacht worden ist. In der heutigen Zeit muss man auch in unseren Breiten verstärkt mit orkanartigen Stürmen rechnen und dies bei Errichtung bzw. Unterhaltung des Gebäudes berücksichtigen. Dementsprechend reichen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises selbst ungewöhnlich starke Sturmböen jedenfalls der Stärke 12, der Dächer unstreitig nach der maßgebenden DIN mindestens standhalten müssen, nicht aus; zum großen Teil wird sogar bei Böen bis zu 13 Beaufort die Erschütterung des Anscheinsbeweises verneint (vgl. zum Ganzen nur Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 19, Rdn. 12; Palandt/Sprau, a.a.O., § 836, Rdn. 9; BGH, NJW 1993, 1782; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 1244; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 749 sowie OLG Koblenz, VersR 2005, 982, welches schon bei Böen mit einer Windstärke oberhalb von 12 Beaufort den Anscheinsbeweis als erschüttert ansieht). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie des Ergebnisses der vom Senat noch ergänzten Beweisaufnahme (vgl. dazu das vom Senat eingeholte Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, Bl. 183 ff. GA, sowie den Vermerk des Berichterstatters vom 14.07.2010 über die ergänzenden Angaben des Zeugen ….. und das mündliche Gutachten des Sachverständigen ….) ist vorliegend – entgegen der Annahme des Landgerichts – der grundsätzlich im o.g. Sinne gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis als nicht erschüttert anzusehen, und zwar schon unabhängig davon, ob für die Erschütterung des Anscheinsbeweises schon Böen ab Stärke 13 oder erst solche oberhalb der Stärke 13 als ausreichend anzusehen sind.

Der bloße Verweis darauf, dass am Schadenstag der Sturm „Kyrill“ geherrscht und auch in Marl erhebliche Schäden verursacht hat, reicht für die Feststellung eines außergewöhnlichen Sturmereignisses nicht aus. Schon innerhalb einer Stadt können durchaus unterschiedliche Windstärken vorliegen. Es kommt aber auf die Verhältnisse am konkreten engeren Schadensort an.

Die vorliegenden Wettergutachten (vgl. das Parteigutachten Bl. 38 GA und das vom Senat eingeholte Gutachten Bl. 183 ff. GA) ergeben lediglich, dass es in Marl Böen mit Windgeschwindigkeiten von 10-11 Beaufort gegeben hat, was nach den o.g. Grundsätzen für die Annahme eines außergewöhnlichen Sturmereignisses nicht ausreicht. Auch in der von Beklagtenseite überreichten Wikipedia-Dokumentation (Bl. 69 f. GA) ist lediglich davon die Rede, dass im Norden und Westen Deutschlands gebietsweise auch im Flachland Orkanböen zwischen 120 und mehr als 130 km/h (das entspricht der Stufe 12 auf der erweiterten Beaufort-Skala) aufgetreten sind; höhere Windgeschwindigkeiten bis hin zu 225 km/h haben danach nur an der Küste und auf den Bergen vorgelegen (die Spitzenböe mit 225 km/h ist am Schweizer Aletschgletscher gemessen worden, vgl. Bl. 69 GA). Soweit im Parteigutachten (Bl. 38 GA) die bloße abstrakte Möglichkeit lokaler Windhosen genannt wird und es im gerichtlichen Wettergutachten (Bl. 186 GA) heißt, Böen bis in den Bereich der Windstärke 12 (nach der nicht erweiterten Beaufort-Skala) seien nicht auszuschließen, reicht dies nicht aus, um den zugunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen bzw. die ernsthafte Möglichkeit des Auftretens von Böen/Windhosen mit mehr als Windstärke 12 (nach der erweiterten Beaufort-Skala) am konkreten Schadensort hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Aus den vorliegenden Fotos (Bl. 10 ff. GA) ergibt sich keineswegs, dass in der unmittelbaren Umgebung auch sonst Dächer beschädigt worden sind; der Zeuge ….. hat Sturmschäden bzw. Anzeichen einer besonderen Windschneise in der unmittelbaren Umgebung nicht bestätigt, sondern nur Schäden in einer Luftlinienentfernung ab ca. 500 m und mehr erwähnt (vgl. Bl. 121 ff. GA). Der Umstand, dass lediglich 4 von den insgesamt 19 Garagen abgedeckt worden sind, kann vielfältige Ursachen haben und lässt auch keinen Schluss darauf zu, dass die hier in Rede stehenden Garagendächer Böen von mehr als 12 oder gar 13 Beaufort (nach der erweiterten Beaufort-Skala) ausgesetzt waren. Der Sachverständige ….. hat aus dem Schadensbild nicht auf die Einwirkung von Böen von mehr als Stärke 12 schließen können; nach seinen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass das Garagendach damals in einwandfreiem Zustand war und Windstärken von jedenfalls bis Stärke 12 ausgehalten hätte. Insgesamt ist danach der gegen die beklagten Eigentümer sprechende Anschein nicht erschüttert und dementsprechend kraft Anscheins davon auszugehen, dass die Ablösung der Dachteile Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes gewesen ist.

e. Die beklagten Eigentümer haben sich schließlich auch nicht gem. § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten können. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen; für die Beseitigung evtl. Gefahrenquellen ist insbesondere auch dann zu sorgen, wenn damit ein hoher Kostenaufwand verbunden ist (vgl. dazu allgemein nur Geigel/Haag, a.a.O., Kap. 19, Rdn. 14 ff. und Palandt/Sprau, a.a.O., § 836, Rdn. 13 f.). Bei Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Beklagten alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um die Gefahr des sturmbedingten Ablösens von Dachteilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Zu eigenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen haben die beklagten Eigentümer nichts vorgetragen. Der bloße Hinweis darauf, dass sie (unstreitig) das Objekt erst im Oktober 2006 übernommen haben (vgl. Bl. 99 GA), vermag die Beklagten nicht zu entlasten; sie mussten sich hinsichtlich des Dachzustandes und der von den Vorbesitzern getroffenen Unterhaltungsmaßnahmen (Kontrollen etc.) selbst kundig machen, wozu ebenfalls nichts vorgetragen ist. Der vom Zeugen O und auch vom Sachverständigen X bestätigte Umstand, dass Dächer der hier in Rede stehenden Art in der Praxis üblicherweise überhaupt nicht gewartet werden, ändert nichts an der Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen des Daches auf seine Windbeständigkeit und etwa insoweit relevante Schäden bzw. Verschleiß-/Alterungserscheinungen und vermag die Beklagten deshalb ebenfalls nicht zu entlasten. Es kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass auch etwaige Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen durch insoweit einzuschaltende Fachfirmen den streitgegenständlichen Schaden nicht verhindert hätten. Zwar hat der Sachverständige X ausgeführt, dass eine die Windfestigkeit relevant vermindernde Versprödung des Plattenmaterials konkret auch für einen Fachmann nicht erkennbar sei. Der Sachverständige hat aber weiter erklärt, dass die hier verwendeten Platten erfahrungsgemäß verspröden und er als Fachmann angesichts der hier anzunehmenden Errichtungszeit Ende der 60er Jahre, also eines Alters des Daches von fast 40 Jahren letztlich nicht hätte sagen können, ob das Dach dem nächsten Sturm noch standhalten würde. Dies deckt sich im Übrigen mit der vom Zeugen O bekundeten Haltbarkeit derartiger Dächer von erfahrungsgemäß 30-40 Jahren; danach lag das Alter der hier in Rede stehenden – überdies auch in 2002/2003 bereits teilweise (wegen Undichtigkeit) reparierten – Dächer im Bereich des Endes der üblichen Haltbarkeitszeit. Damit bestand aber allein aufgrund des Alters hinsichtlich der Sturmsicherheit des Daches erkennbar ein generelles, wenn auch von einem Fachmann nicht näher zu konkretisierendes Risiko. Angesichts der strengen Anforderungen an den Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB dürfte es im Rahmen des § 836 Abs. 1 BGB zu Lasten des Grundstücksbesitzers (hier der beklagten Eigentümer) gehen, wenn sich dieses generelle Risiko hier realisiert hätte; der mit einer Dacherneuerung verbundene Kostenaufwand steht dem nach den o.g. Grundsätzen nicht entgegen. Dies braucht aber letztlich nicht weiter vertieft zu werden. Es lässt sich nämlich ohnehin nicht konkret und hinreichend sicher feststellen, dass tatsächlich gerade eine Versprödung des Materials Ursache für die Ablösung des Daches gewesen ist. Der Sachverständige X hat dies nur als wahrscheinliche Ursache vermutet und letztlich nicht ausgeschlossen, dass hier evtl. Mängel an der Befestigung (etwa aufgrund verrosteter Schrauben/Haken) eine relevante Ursache gewesen sind. Dass solche Mängel an der Befestigung selbst bei einer Kontrolle durch ein insoweit einzuschaltendes Fachunternehmen nicht überprüf- und erkennbar gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Zwar wären etwaige Mängel hinsichtlich der Befestigung nach den Ausführungen des Sachverständigen X ebenfalls nur durch eine (sicherlich kostenaufwändige) Neueindeckung und nicht durch nachträgliche Befestigungsmaßnahmen zu beheben gewesen; das ändert jedoch (wie bereits oben ausgeführt) nichts an der Pflicht des Grundstücksbesitzers, die zur Beseitigung einer Ablösungsgefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mithin von den beklagten Eigentümern nicht geführt. 3. Die Forderungshöhe als solche steht nicht in Streit. Neben den regulierten Fahrzeugschäden kann die Klägerin – als Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung – auch die Kosten des Wetterkurzgutachtens von 47,- € erstattet verlangen. Die zuerkannte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3, 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Nach alledem war der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfang stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

 

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